Wenn im Rheinland die fünfte Jahreszeit ausbricht, steht das Grundgesetz kurz im Schatten des Grundsatzes „Kölle Alaaf“. Doch selbst zwischen Pappnasen und Prunkwagen gilt: Das Bürgerliche Gesetzbuch feiert mit. Und so musste sich das OLG Köln jüngst mit einer Frage befassen, die nach Kamelle klingt, aber nach Paragrafen schmeckt: Wer zahlt, wenn eine Konfettikanone ein Privatgrundstück in ein buntes Biotop verwandelt?
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Großflächige Verschmutzung mit Konfettistreifen
Geschehen war das Malheur am Rande eines Karnevalsumzugs. Ein Motivwagen – offenbar beseelt vom Geist maximaler Streudichte – feuerte seine Konfettikanone nicht nur ins jecke Publikum, sondern auch zielgenau in Richtung eines angrenzenden Grundstücks. Das Resultat: eine „großflächige Verschmutzung mit Konfettistreifen“, wie es später im Urteil hieß. Der Eigentümer war weniger amüsiert als die Umstehenden und verlangte Ersatz für die Reinigungskosten.
Juristisch betrachtet begann der Spaß bei § 823 Abs. 1 BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, schuldet Schadensersatz. Konfetti mag zwar poetisch rieseln, rechtlich ist es jedoch eine Sache, die – einmal auf fremdem Grund verteilt – eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen kann. Bereits das Landgericht hatte festgestellt: Wer eine Konfettikanone in Richtung eines fremden Grundstücks abfeuert, verletzt jedenfalls fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht. Zwischen Helau und Haftung liegt mitunter nur ein Knopfdruck.
Strittig war weniger das „Ob“ als das „Wie viel“. Das Landgericht Aachen schätzte den Reinigungsaufwand auf 30 Arbeitsstunden bei einem Stundenlohn von 15 Euro. Ein Betrag, der nach einem ausgedehnten Frühjahrsputz klingt, nicht nach einem karnevalistischen Inferno. Doch das OLG Köln zeigte sich skeptisch. Die Schätzung sei nicht hinreichend nachvollziehbar, die Bezugnahme auf Fotos zu pauschal, der „übliche Reinigungslohn“ zu nebulös. Kurz: So lasse sich kein Konfetti zählen.
65 Stunden Reinigungsaufwand
Der Senat griff daher zum bewährten Instrument des Sachverständigengutachtens. Und dieses brachte Erstaunliches zutage: 65 Stunden Reinigungsaufwand seien angemessen. Fünfundsechzig! Das ist mehr als eine reguläre Arbeitswoche – für Papierschnipsel. Doch der Sachverständige argumentierte mit fachpraktischer Erfahrung im Gebäudereinigerhandwerk. Die Verschmutzung sei „erheblich“ gewesen, die Streifen durch Aufwinde über das Grundstück verteilt und vom Regen durchfeuchtet worden. Nasses Konfetti klebt bekanntlich besser als jede juristische Argumentation.
Beim Ortstermin stellte der Experte die Größe und Struktur des Grundstücks fest sowie witterungsbedingte Erschwernisse. Er empfahl den Einsatz eines Kombi-Laubsaugers mit Blas- und Saugfunktion sowie eines Teleskopstangensystems mit Wasserführung oder Bürstenaufsatz. Man möchte sich die Szene vorstellen: Kein Konfettiregen mehr, sondern ein sachverständiger Feldzug gegen die bunten Reste der Ausgelassenheit.
Immerhin: Das Grundstück befand sich in „topgepflegtem“ Zustand. Ein Umstand, der zwar das Herz des Eigentümers erfreuen dürfte, aber zugleich die Messlatte für die Reinigung hochlegte. Wer sonst Wert auf makellose Beete und saubere Revisionsklappen legt, kann schwerlich argumentieren, ein paar feuchte Papierschnipsel seien bloß dekorativer Natur.
Stundensatz: 37 Euro
Aus den 65 Stunden und einem fiktiven Stundensatz von 22 Euro errechnete das Gericht schließlich 1.430 Euro Schadensersatz. Der angesetzte Stundenlohn war dabei ein eigenes Kapitel wert. Ausgangspunkt war ein Fachunternehmer-Stundensatz von 37 Euro. Doch da der Kläger die Reinigung selbst vorgenommen hatte, kürzte das Gericht auf 60 Prozent. Begründung: Der Mann war Versicherungskaufmann, kein Reinigungshandwerker.
Der Kläger hatte versucht, sich selbst eine Rechnung mit Rechnungsnummer auszustellen – gewissermaßen ein Rosenmontagszug im eigenen Büro. Doch das Gericht blieb nüchtern: Aussteller und Adressat der Rechnung seien identisch, die unternehmerische Leistung am eigenen Privathaus kein Ersatz für eine fachbetriebliche Tätigkeit. Auch zu einem möglichen entgangenen Gewinn nach § 252 BGB hatte der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen. Wer behauptet, er habe statt Policen nun Papierfetzen bearbeitet, muss genauer darlegen, welche Verträge ihm deshalb durch die Lappen gingen.
Keine Haftung traf hingegen den Veranstalter des Umzugs. Gegen ihn scheiterte ein Anspruch ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Veranstalter hatte ein ausdrückliches Konfettiverbot gegenüber den Zugteilnehmern ausgesprochen und den rund einen Kilometer langen Zug mit sieben Ordnern gesichert. Mehr, so das Gericht, sei im rheinischen Straßenkarneval nicht zumutbar. Man müsse nicht jeden Wagen vorab durchsuchen. Konfetti biete „kaum ein Verletzungsrisiko für Personen“; ein weitergehender Kontrollmaßstab sei daher nicht geboten.
Entscheidung: OLG Köln, Urteil vom 17.11.2025, Az. 30 U 13/24


