Affäre mit Pfarrer kostet Beamtin den Trennungsunterhalt

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Eine Liebesbeziehung mit einem Geistlichen ist kein Kavaliersdelikt – jedenfalls nicht im Unterhaltsrecht. Das Amtsgericht Rastatt (AG) hat entschieden, dass eine Beamtin nach einer Affäre mit einem evangelischen Pfarrer im Ruhestand keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen ihren Ehemann hat. Ausschlaggebend war unter anderem ein Liebesbrief des Pfarrers, der als Beweis vorgelegt wurde.

Die Eheleute, beide verbeamtet, hatten 2008 geheiratet und ein Kind adoptiert. Mitte Oktober 2023 trennten sie sich. Die Frau zog aus dem gemeinsamen Haus aus, die Tochter blieb beim Vater, der weiterhin im 180 Quadratmeter großen Familienheim wohnte. Seit Januar 2024 zahlte er freiwillig 600 Euro monatlich als Trennungsunterhalt. Doch die Frau verlangte gerichtlich deutlich mehr: knapp 3.000 Euro monatlich sowie über 18.000 Euro rückständigen Unterhalt.

Finanziell lagen zwischen den Ehepartnern deutliche Unterschiede. Während die Frau nach Besoldungsgruppe A12 bezahlt wurde, war ihr Mann zunächst in A16 eingestuft und später in die Besoldungsgruppe B2 aufgerückt. Die Einkommensdifferenz hätte grundsätzlich einen erheblichen Unterhaltsanspruch begründen können. Doch das Gericht sah diesen Anspruch nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB als vollständig verwirkt an.

Schwerwiegendes Fehlverhalten

Danach kann ein Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn dem Berechtigten ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten“ vorzuwerfen ist. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere im Eingehen einer außerehelichen Beziehung während einer intakten Ehe liegen.

Die Frau bestritt die Affäre mit dem Pfarrer nicht. Sie argumentierte jedoch, die Ehe sei bereits zerrüttet gewesen, als sie sich auf den Geistlichen eingelassen habe. Es habe zuvor Streit gegeben, die Beziehung sei faktisch beendet gewesen. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht. Eine Ehe sei auch dann noch intakt, wenn sie sich in einer Krise befinde, heißt es in den Entscheidungsgründen. Ein bloßes „Ausbrechen aus der Ehe“ genüge nicht, um den Unterhaltsanspruch zu erhalten – andernfalls entstünde ein faktischer Zwang zur Aufrechterhaltung der Ehe.

Nach Überzeugung des Gerichts war die Affäre kausal für das Scheitern der Ehe. Entscheidend sei, wer zuerst eine neue Beziehung aufgenommen habe. In diesem Fall habe die Frau die eheliche Solidarität einseitig aufgekündigt.

Der Liebesbrief als Beweis

Zentrale Bedeutung kam einem Brief zu, den der Pfarrer am 23. Oktober 2023 verfasst hatte. Darin schrieb er: „Sehr geehrte und Sehr Geliebte! Wenn Du mich nicht mehr liebst und loswerden möchtest, musst Du nur sagen, dass Du den Verfasser (K.T.) doof und langweilig und überholt findest … – aber ich glaube es nicht. Parce que je t’aime.“

Für das Gericht war die Wortwahl eindeutig. Die Anrede „Sehr Geliebte“ und die französische Liebeserklärung („Weil ich dich liebe“) belegten eine emotionale Bindung. Besonders die Passage, jemand könne nur „loswerden“, wen er zuvor „besessen“ habe, wertete das Gericht als sprachliches Indiz für eine bereits bestehende Beziehung. Andernfalls erkläre sich diese Wortwahl nicht.

Hinzu kam das Kürzel „K.T.“, das nach Angaben der Frau auf Kurt Tucholsky anspielte. Beide hätten dessen Werke gelesen. Für das Gericht war dies ein weiteres Zeichen besonderer Vertrautheit: Literarische Codes verwendeten nur Personen, die einander näherstünden. Der Brief belege daher zumindest eine bereits angebahnte Liebesbeziehung zum Zeitpunkt der Trennung.

Ob es zu diesem Zeitpunkt bereits zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei unerheblich. Ebenso komme es nicht darauf an, ob die Frau ihrem Ehemann „eine juristische Sekunde“ vor Beginn der neuen Beziehung das Ende der Ehe erklärt habe. Entscheidend sei das schwerwiegende Fehlverhalten innerhalb einer noch bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft.

Zeugnisverweigerungsrecht: Eine Affäre ist keine Seelsorge

Brisant war auch die Rolle des Pfarrers als Zeuge. Die Frau hatte eingewandt, seine Aussage sei unverwertbar, weil Geistliche nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Das Gericht wies diesen Einwand zurück.

Zwar stehe Geistlichen grundsätzlich ein solches Recht zu – allerdings nur hinsichtlich dessen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut werde. Fragen zur Aufnahme einer außerehelichen Beziehung mit einer verheirateten Frau fielen ersichtlich nicht darunter. Auch der Umstand, dass der Pfarrer die Frau bei der Beerdigung ihrer Mutter kennengelernt habe, erweitere den Schutzbereich nicht. „Der Bereich der Seelsorge geht soweit nicht“, stellte das Gericht klar.

Selbst wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hätte, wäre eine Belehrung nicht zwingend erforderlich gewesen. § 383 Abs. 2 ZPO sehe eine Belehrungspflicht nur bei bestimmten persönlichen Näheverhältnissen vor, nicht jedoch bei Berufsgeheimnisträgern wie Geistlichen.

Im Prozess räumte der Pfarrer schließlich die Beziehung ein. Damit sah das Gericht die Affäre als bewiesen an.

Spätere Untreue des Mannes unerheblich

Die Frau hatte ihrerseits verschiedene Verhaltensweisen ihres Mannes vorgetragen. Ein Zeuge berichtete von vulgären Äußerungen des Ehemannes kurz nach der Trennung. Das Gericht wertete diese jedoch als Ausdruck verletzter Gefühle, nicht als ernsthafte Drohung oder schwerwiegendes Fehlverhalten. Auch dass der Mann ab März 2024 Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt, ändere nichts. Maßgeblich sei allein, wer zuerst die eheliche Treuepflicht verletzt habe. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Affäre zwischen der Frau und dem Pfarrer habe der Mann noch keinen Ehebruch begangen.

Das Gericht entschied daher auf vollständige Versagung des Trennungsunterhalts. Eine bloße Kürzung komme nicht in Betracht, weil die Beziehung zum Pfarrer bis heute andauere und die eheliche Solidarität nachhaltig zerstört habe. Wer sich aus der Ehe löse, könne nicht gleichzeitig Unterhalt aus der ehelichen Verbundenheit beanspruchen

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