Die geplante Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in Bayern stößt auf deutliche Kritik. In einer ausführlichen Stellungnahme wendet sich der Landesstudierendenrat Rechtswissenschaft Bayern (LSRR) gegen zentrale Teile des Verordnungsentwurfs. Während sie die Einführung des elektronischen Examens ausdrücklich begrüßen, lehnen die Studierendenvertreter insbesondere die geplante Abschaffung des kostenlosen Verbesserungsversuchs in beiden Staatsexamina entschieden ab.
Zustimmung zum E-Examen – aber Kritik an verlängerter Anmeldefrist
Ausdrücklich positiv bewerten die Studierenden die Einführung des sogenannten E-Examens für die Erste Juristische Staatsprüfung. Künftig sollen die Klausuren wahlweise handschriftlich oder elektronisch angefertigt werden können. Für die Zweite Juristische Staatsprüfung (ZJS) wurde diese Möglichkeit bereits zum Termin 2024/II eingeführt – allerdings mit zahlreichen Anlaufschwierigkeiten.
Der LSRR erklärt hierzu unmissverständlich: „Die Einführung der Möglichkeit die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Ersten Juristischen Staatsprüfung (EJS) wahlweise handschriftlich oder in elektronischer Form („E-Examen“) auszufertigen, wird […] von Studierenden schon seit längerem erwartet und weitestgehend mit großer Zustimmung aufgenommen.“ Entsprechend befürworten die Studierenden die hierfür notwendigen Änderungen des § 5 JAPO.
Kritisch sehen sie jedoch die geplante Vorverlegung der Anmeldefrist für die EJS. Statt bisher zehn Wochen sollen sich Studierende künftig mehr als 17 Wochen vor dem Prüfungstermin anmelden müssen. Begründet wird dies mit organisatorischen Anforderungen des beauftragten Dienstleisters für das E-Examen.
Nach Auffassung des LSRR ist diese Verlängerung jedoch nicht schlüssig. In der Stellungnahme heißt es: „Aus der Begründung des Verordnungsentwurfs selbst geht somit hervor, dass eine Erhöhung der Anmeldefrist auf vier Monate zur Umsetzung des E-Examens nicht notwendig ist.“ Als Beispiel wird der Termin 2026/II angeführt: Die Anmeldung müsste bis zum 9. Mai 2026 erfolgen, obwohl die endgültigen Zahlen laut Begründung erst am 17. Juli benötigt würden. Die entstehende „Diskrepanz von mehr als zwei Monaten“ sei nicht erläutert und stelle eine „unbegründete Mehrbelastung der Studierenden“ dar.
Gebühren für den Verbesserungsversuch ein No-Go
Noch schärfer fällt die Kritik an einem weiteren Kernpunkt der Reform aus: Der kostenlose Verbesserungsversuch in beiden Staatsexamina soll entfallen. Künftig könnten für einen erneuten Prüfungsantritt Verwaltungsgebühren in Höhe von 500 Euro (EJS) beziehungsweise 750 Euro (ZJS) erhoben werden.
Der LSRR sieht darin eine Gefährdung der Chancengleichheit. Bereits jetzt sei der Examenserfolg stark von finanziellen Ressourcen abhängig, da viele Studierende auf kostenintensive kommerzielle Repetitorien zurückgriffen. Eine zusätzliche Gebühr würde diese Ungleichheit verschärfen.
„Die geplante Änderung würde im sowieso sehr kostenintensiven Jurastudium die gesellschaftlich grundlegende Chancengleichheit weiter reduzieren“, heißt es in der Stellungnahme. Besonders problematisch sei die „abschreckende Wirkung auf Studieninteressierte aus einkommensschwächeren Familien“.
Die Staatsexamina seien für die berufliche Zukunft von Juristinnen und Juristen von zentraler Bedeutung. „Oftmals sind kleinste Bewertungsunterschiede ausschlaggebend, ob die angestrebten beruflichen Ziele – nach jahrelangem Studium – erreicht werden können.“ Der Verbesserungsversuch biete daher eine entscheidende Möglichkeit, das Ergebnis maßgeblich zu beeinflussen. „Das Offenstehen dieser Option darf nicht von finanziellen Mitteln abhängig gemacht werden.“
Leistungsprinzip versus Zahlungsfähigkeit
In ihrer Argumentation berufen sich die Studierenden ausdrücklich auf das Leistungsprinzip. Bewertet werden solle das fachliche Können – nicht die Zahlungsbereitschaft. „Wenn eine Verwaltungsgebühr für den Verbesserungsversuch […] erhoben werden sollte, wird neben der Leistung auch die Zahlungsbereitschaft belohnt“, kritisiert der LSRR.
Bereits jetzt seien Verfahren zur Überprüfung von Prüfungsentscheidungen – etwa Einwendungen, Klagen oder Nachprüfungen – mit Kosten verbunden. Würde auch der Verbesserungsversuch kostenpflichtig, wären „alle Verfahrensmöglichkeiten nach den Examina, die Note zu beeinflussen, kostenpflichtig“.
Darüber hinaus befürchten die Studierenden negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Studienstandorts Bayern. Seit 2020 sinke die Zahl der Jurastudierenden. Eine zusätzliche Gebühr könne die hochwertige juristische Ausbildung im Freistaat weiter unattraktiver machen – insbesondere im Vergleich zu anderen Bundesländern, in denen zumindest beim ersten Examen ein kostenloser Verbesserungsversuch möglich sei.
Sorge um Qualität der Justiz
Langfristig sehen die Studierenden sogar Risiken für die Qualität der bayerischen Justiz. In anderen Bundesländern seien die Anforderungen an die Einstellung in den Justizdienst aufgrund von Personalmangel bereits abgesenkt worden. In Bayern liege die Anforderung für die ZJS derzeit bei acht Punkten. Sollte die Zahl der Studienanfänger weiter sinken und zugleich weniger Prädikatsexamina erreicht werden, könne das hohe Niveau gefährdet sein.
Zudem hinterfragen die Studierenden die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahme. Laut Begründung des Entwurfs sollen insbesondere Kosten bei unentschuldigtem Nichtantritt des Verbesserungsversuchs auf die Kandidaten verlagert werden. Der LSRR schlägt jedoch Alternativen vor: Statt einer pauschalen Gebühr bei Anmeldung könne eine Kostenauferlegung bei tatsächlichem Nichtantritt erfolgen. Die beabsichtigte Lenkungswirkung ließe sich so ebenfalls erreichen.
Besonders kritisch sehen die Studierenden die kurze Zahlungsfrist. Würde die Gebühr binnen drei Tagen nach Anmeldung fällig, könnten Studierende, die kurzfristig keine 500 Euro aufbringen können, faktisch gezwungen sein, erst ein Jahr später anzutreten.
Forderung nach Trennung der ReformpunkteAbschließend fordert der LSRR, die Einführung des E-Examens und die Abschaffung des kostenlosen Verbesserungsversuchs getrennt zu behandeln. Angesichts der „erheblichen inhaltlichen Diskrepanz innerhalb dieses Verordnungsentwurfs“ sei es unerlässlich, zumindest die Einführung des E-Examens unabhängig von der Gebührenfrage zu regeln.


