Kann eine gehörlose Asylbewerberin persönlich angehört werden, obwohl sie keine Gebärdensprache beherrscht? Mit dieser ebenso praktischen wie grundsätzlichen Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Bayreuth zu befassen – und beantwortete sie mit einem klaren Ja. Eine rein postalische Befragung per Fragebogen genügt dem gesetzlichen Anhörungserfordernis nicht. Erforderlich sei vielmehr eine persönliche Anhörung vor Ort, notfalls in schriftlicher Dialogform.
Fragebogen statt persönlicher Anhörung
Die Antragstellerin, eine peruanische Staatsangehörige, war im August 2023 nach Deutschland eingereist und stellte einen Asylantrag mit dem Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes sowie der Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16a Grundgesetz. Die Frau ist taubstumm*. Gebärdensprache beherrscht sie nicht, sie ist jedoch alphabetisiert und kann sich schriftlich verständigen.
Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übersandte ihr zur Sachverhaltsaufklärung einen schriftlichen Fragebogen. Darin schilderte sie unter anderem, sie habe zuletzt bei ihrer Familie in Peru gelebt; ihrem Vater drohe im Falle einer Rückkehr Verfolgung. Das BAMF lehnte den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und verband dies mit einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung. Bereits im Verfahren ihres Vaters habe sich keine relevante Verfolgungsgefahr ergeben.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das VG Bayreuth gab ihr Recht – wegen eines gravierenden Verfahrensfehlers.
Persönliche Anhörung als zwingende Verfahrenspflicht
Nach § 24 Abs. 1 AsylG sind Asylbewerberinnen und -bewerber vor der Entscheidung über ihren Antrag persönlich anzuhören. Bereits die Normüberschrift („Anhörung“) verdeutliche, so das Gericht, dass es sich um eine zwingende Verfahrenspflicht des Bundesamtes handelt. Damit korrespondiere ein subjektives Recht der Antragstellenden auf rechtliches Gehör.
Eine bloße postalische Befragung per Fragebogen erfülle dieses Erfordernis nicht. „Persönlich“ bedeute gerade mehr als eine schriftliche Kommunikation aus der Distanz. Die Anhörung solle gewährleisten, dass der Sachverhalt möglichst umfassend und effektiv aufgeklärt werde. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, spontan nachzufragen, Unklarheiten zu vertiefen und die Glaubhaftigkeit des Vortrags einzuschätzen.
Das Gericht stellte zugleich klar, dass „persönlich“ nicht zwingend „mündlich“ heißen müsse. Entscheidend sei die Interaktion. Im vorliegenden Fall wäre eine Anhörung vor Ort in schriftlicher Form – etwa durch unmittelbaren Austausch von schriftlichen Fragen und Antworten – möglich und geboten gewesen. Gerade weil die Antragstellerin alphabetisiert sei, habe kein unüberwindbares Kommunikationshindernis bestanden.
§ 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG sieht Ausnahmen von der persönlichen Anhörung vor, wenn das Bundesamt der Auffassung ist, dass dauerhafte, unkontrollierbare Umstände eine Anhörung unmöglich machen. Auf diese Regelung hatte sich die Behörde faktisch gestützt. Das VG Bayreuth ließ dieses Argument nicht gelten. Die Behinderung der Antragstellerin stelle keinen Umstand dar, der eine Anhörung unmöglich mache. Vielmehr sei sie gerade in der Lage, schriftlich zu kommunizieren. Die gesetzliche Formulierung, wonach es auf die Auffassung des Bundesamtes ankomme, entziehe die Entscheidung nicht der gerichtlichen Kontrolle. Andernfalls liefe der zwingende Charakter der Anhörungspflicht leer.
Diskriminierungsverbot und faire Verfahrensgestaltung
Das Gericht verwies zudem auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nach Artikel 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 3 Grundgesetz, der Benachteiligungen wegen einer Behinderung untersagt. Die Ausgestaltung des Asylverfahrens müsse sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu ihren Verfahrensrechten erhalten. Würde man die Behinderung als Grund heranziehen, auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, bestünde die Gefahr struktureller Benachteiligung. Das Gericht deutete an, dass die Behörde gehalten sei, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine effektive Anhörung zu ermöglichen.
Der Verfahrensfehler war nach Auffassung des Gerichts auch nicht unbeachtlich. Zwar bestimmt § 46 VwVfG, dass ein Verfahrensfehler unbeachtlich sein kann, wenn offensichtlich ist, dass er die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. Bei gebundenen Entscheidungen wird dies häufig angenommen.
Für das Erfordernis der persönlichen Anhörung im Asylverfahren gelte dies jedoch nicht ohne Weiteres. Das VG Bayreuth verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof, der die persönliche Anhörung als zentralen Bestandteil eines fairen und rechtsstaatlichen Asylverfahrens einstuft. Sie diene nicht nur der formalen Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern sei integraler Bestandteil der materiellen Wahrheitsfindung.
* Das Urteil verwendet den Begriff „taubstumm“. Dieser wird von Betroffenen als diskriminierend empfunden, denn Gehörlose verfügen über eine eigene Sprache, die Gebärdensprache, in der sie kommunizieren können. Besser ist deswegen die Bezeichnung „gehörlos“.
Entscheidung: VG Bayreuth, Beschl. v. 11.07.2025 – B 8 S 25.31250


