Verlorenes Nabelschnurblut: Viel Wirbel, kein Schaden

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Nabelschnurblut gilt als medizinische Zukunftsreserve. Es enthält Stammzellen, die bei bestimmten – seltenen – Erkrankungen therapeutisch eingesetzt werden können. Kein Wunder also, dass werdende Eltern sich von spezialisierten Unternehmen kostenpflichtige Stammzelldepots einrichten lassen. Sicherheit für später, so die Hoffnung.

Doch was passiert, wenn diese biologische Lebensversicherung nie zustande kommt, weil das Nabelschnurblut nach der Geburt schlicht entsorgt wird? Ist das schon ein ersatzfähiger Schaden – oder nur ein enttäuschter Zukunftswunsch?

Vertrag geschlossen – Nabelschnur entsorgt

Vor der Geburt hatte die Mutter mit einem Biotechnologieunternehmen einen Vertrag abgeschlossen. Gegen Bezahlung sollte nach der Entbindung Nabelschnurblut entnommen und eingelagert werden. Das Unternehmen beauftragte die Klinik mit der Entnahme. Doch dazu kam es nicht. Die Nabelschnur wurde entsorgt. Warum genau, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Das Kind, vertreten durch seine Mutter, zog vor Gericht. Es wollte festgestellt wissen, dass das Unternehmen für sämtliche gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verlust des Nabelschnurbluts hafte. Das Unternehmen reagierte teilweise entgegenkommend: Sollte irgendwann tatsächlich eine Stammzelltherapie erforderlich werden, werde man Mehrkosten für eine Eigen- oder Fremdspende übernehmen. Für alles Weitere wollte man aber nicht einstehen.

Zukunftsschaden? Vielleicht. Irgendwann. Eventuell.

Das OLG Saarbrücken musste sich allerdings gar nicht vertieft mit Haftungsfragen befassen. Denn schon prozessual scheiterte die Klage. Nach § 256 ZPO braucht eine Feststellungsklage ein sogenanntes Feststellungsinteresse. Es reicht nicht, dass man sich ärgert oder ein ungutes Gefühl hat. Es muss zumindest die realistische Möglichkeit eines Schadens bestehen.

Zwar gilt: Geht es um die Verletzung absoluter Rechte – etwa Körper oder Gesundheit – genügt grundsätzlich die Möglichkeit künftiger Schäden. Aber eben nicht jede theoretische Möglichkeit. Und genau hier setzte der Senat an. Ein Schaden könne nur entstehen, wenn das Kind später einmal an einer Erkrankung leide, für die Stammzellen benötigt würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür gebe es jedoch nicht. Keine genetische Prädisposition, keine familiäre Häufung entsprechender Erkrankungen, kein erhöhtes Risiko. Was bleibt, ist ein allgemeines Lebensrisiko. Und das reicht nicht

Statistik statt Schicksal

Auch der Hinweis auf etablierte Therapien – etwa bei Leukämie – überzeugte das Gericht nicht. Zwar gibt es Anwendungsfälle. Aber sie sind selten. Und noch seltener wird tatsächlich auf eingelagertes Nabelschnurblut zurückgegriffen. Die Nutzungsquote liegt nach den Feststellungen des Senats bei unter einem Prozent. Mit anderen Worten: Die Wahrscheinlichkeit, dass genau dieses Kind genau diese Therapie mit genau diesem Blut gebraucht hätte, bewegt sich im Promillebereich. Das genügt nicht, um von einer greifbaren Schadensmöglichkeit zu sprechen.

Auch deliktsrechtlich lief die Klage ins Leere. Eine Gesundheits- oder Körperverletzung im Sinne des § 823 BGB verneinte das Gericht. Nach der Geburt habe das Nabelschnurblut keine Funktion mehr für den Körper des Kindes. Es sei kein Bestandteil einer fortwirkenden funktionalen Einheit. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu abgetrennten Körperteilen griffen hier nicht. Mit der Entsorgung der Nabelschnur sei daher kein körperlicher Schaden eingetreten.

„Verlust einer Chance“ reicht nicht

Bleibt die Argumentation mit der verlorenen Chance: Die Möglichkeit, irgendwann einmal vom medizinischen Fortschritt zu profitieren. Doch auch hier zeigte sich das OLG unbeeindruckt. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden setzt nach § 251 BGB eine bezifferbare Einbuße voraus. Eine abstrakte Zukunftsoption ohne konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit sei keine vermögenswerte Position. Die bloße Hoffnung auf eine möglicherweise irgendwann relevante Therapie begründe noch keinen rechtlich greifbaren Schaden.

Hinsichtlich denkbarer Mehrkosten einer späteren Stammzellspende hatte das Unternehmen bereits außergerichtlich erklärt, im Bedarfsfall einzustehen. Diese Erklärung entfalte, so das Gericht, titelersetzende Wirkung. Mit anderen Worten: Soweit das Unternehmen ohnehin zahlen will, braucht es kein Feststellungsurteil mehr.

Das OLG Saarbrücken hat die Klage deshalb bereits als unzulässig abgewiesen. Kein feststellbarer Schaden, kein Feststellungsinteresse – und damit kein Urteil zur Haftung in der Sache.


Entscheidung: OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.12.2025, Az. 1 U 22/24

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