Wenn die Tochter des Richters im Rahmen ihres Rechtsreferendariats in der Kanzlei des Beklagtenvertreters arbeitet, kann dies die Befangenheit ihres Vaters begründen.
Die richterliche Unabhängigkeit lebt nicht nur von tatsächlicher Neutralität, sondern ebenso vom Vertrauen der Prozessparteien in die Unvoreingenommenheit des Gerichts. Dieses Vertrauen kann bereits durch scheinbar randständige familiäre Verbindungen erschüttert werden – etwa durch einen Nebenjob der eigenen Tochter. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts, das den Präsidenten des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit für ausgeschlossen erklärte, weil seine Tochter als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten tätig war.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Berufungssache, in der die Klägerin den Präsidenten des OLG wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Der abgelehnte Richter hatte selbst offengelegt, dass seine Tochter im Rahmen einer Nebentätigkeit auf Minijob-Basis in der Kanzlei der Beklagten juristisch mitarbeitete. Die Tätigkeit war Teil ihres Referendariats, aber zugleich entgeltlich und organisatorisch in die Kanzlei eingebunden. Über das Ablehnungsgesuch entschied der Senat in ergänzter Besetzung und ohne Mitwirkung des Betroffenen, wie es § 45 Abs. 1 ZPO vorsieht.
Äußerer Anschein der Befangenheit genügt
Für die Frage der Befangenheit knüpfte das Gericht an den Maßstab des § 42 Abs. 2 ZPO an. Danach ist ein Richter oder eine Richterin abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine oder ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden der ablehnenden Partei, sondern die Sicht einer vernünftigen, verständigen Prozesspartei. Diese fiktive Partei soll nüchtern abwägen, ob objektive Umstände Anlass zu Zweifeln geben. Entscheidend ist also nicht, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich voreingenommen ist, sondern ob der äußere Anschein einer möglichen Voreingenommenheit besteht.
Das OLG betont, dass solche Zweifel insbesondere dann entstehen können, wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einer Partei oder deren Vertretern bestehen. Dazu zählen nicht nur eigene Bindungen des Richters, sondern auch solche seiner nahen Angehörigen. Zwar greife im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 3 ZPO, weil die Tochter nicht selbst Partei des Verfahrens sei. Doch diese gesetzgeberische Wertung schließe eine Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO nicht aus. Der gesetzliche Ausschlusskatalog sei eng gefasst und erfasse nur typische Konstellationen zwingender Befangenheit. Für alle anderen Fallgestaltungen bleibe die Generalklausel des § 42 Abs. 2 ZPO maßgeblich.
Entgeltliche Tätigkeit mit Näheverhältnis
Die Richterinnen und Richter des Senats stellen in ihrer Entscheidung maßgeblich auf die entgeltliche juristische Tätigkeit der Tochter ab. Diese Tätigkeit begründe eine gewisse Nähe zur Beklagten, die aus Sicht der Klägerin Anlass zur Sorge geben könne, der Richter könne – bewusst oder unbewusst – zugunsten der Kanzlei handeln, in der seine Tochter beschäftigt ist. Der Senat betont, dass es nicht darauf ankomme, ob die Referendarin tatsächlich mit dem konkreten Verfahren befasst war. Entscheidend sei allein der objektive Anschein einer möglichen Einflussnahme. Schon die theoretische Möglichkeit, dass die Tochter von dem Verfahren erfährt oder dass die Kanzlei ein Interesse an einem bestimmten Ausgang haben könnte, reiche aus, um Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen.
Bemerkenswert ist, dass das OLG ausdrücklich klarstellt, dass die Tätigkeit der Tochter als Referendarin nicht verharmlost werden dürfe. Zwar sei ein Referendariat typischerweise eine Ausbildungsstation, doch die hier vorliegende zusätzliche entgeltliche Mitarbeit auf Minijob-Basis verstärke die Nähe zur Kanzlei. Die Tochter sei damit nicht nur ausbildungsbedingt, sondern auch wirtschaftlich in die Struktur der Beklagten eingebunden. Eine verständige Partei könne daher annehmen, dass der Richter ein Interesse daran haben könnte, das berufliche Umfeld seiner Tochter nicht zu belasten.
Bereits in früheren Entscheidungen haben Gerichte betont, dass familiäre Beziehungen zu Anwälten oder Kanzleien, die in einem Verfahren auftreten, besondere Sensibilität erfordern. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass selbst eine vergleichsweise geringe berufliche Verbindung – ein Minijob im Rahmen des Referendariats – ausreichen kann, um die Schwelle zur Befangenheit zu überschreiten.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.2026, Az. 3 U 50/25


