Prüfungs-Aus wegen KI-Nutzung in Hausarbeit

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Zwei Studierende der Universität Kassel dürfen Prüfungen, die sie unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt haben, nicht wiederholen. Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel bestätigte die Entscheidung der Hochschule.

Die beiden Fälle betreffen unterschiedliche Fachbereiche: Ein Masterstudierender des Verwaltungsrechts und ein Bachelorstudent der Informatik hatten Prüfungsarbeiten mit Hilfe von KI-Tools erstellt, ohne dass dies von der Universität erlaubt war. Die Hochschule reagierte nicht nur mit der Bewertung „nicht bestanden“, sondern sperrte die Studierenden von sämtlichen Wiederholungsmöglichkeiten aus. Das bedeutet, dass sie in diesen Fächern faktisch ihr Studium nicht fortsetzen können.

Keine zweite Chance nach KI-Einsatz

Die Studierenden legten Klage ein. Die 7. Kammer des VG Kassel, zuständig für Hochschulrecht, wies beide Verfahren ab und bestätigte die Entscheidung der Universität. Die Richter formulierten in ihren Urteilen explizit „verallgemeinerungsfähige Regeln“ für den Umgang mit KI in Prüfungssituationen. Die Kasseler Urteile könnten damit als Blaupause für vergleichbare Fälle an anderen Hochschulen dienen.

Die harte Sanktion beruht auf der Einordnung der unerlaubten KI-Nutzung als „schwere Täuschung“. Zentral ist die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende mit jeder Prüfungsleistung abgeben. In dieser Erklärung versichert man, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde, ausdrücklich ohne Unterstützung durch KI-Tools. Wer KI einsetzt und dies verschweigt, gibt nach Ansicht der Richter eine falsche Erklärung ab, die nach § 156 StGB den Tatbestand der falschen Versicherung an Eides statt erfüllen kann.

Das VG Kassel folgt damit der Linie des VG Hamburg aus dem Jahr 2025: KI darf nur dann genutzt werden, wenn die Prüfungsordnung dies ausdrücklich gestattet. Ein stillschweigendes Fehlen einer Regelung gilt nicht als Erlaubnis. Damit wird ein klarer Grundsatz formuliert: Bei Prüfungen ist KI tabu, solange sie nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Gericht stützt sich auf Anscheinsbeweis

Die Frage, wie sich der Einsatz von KI nachweisen lässt, beschäftigt viele Studierende. Technische KI-Detektoren wie Turnitin, GPTZero oder Copyleaks sind nach aktuellem wissenschaftlichen Stand für sich genommen nicht zuverlässig genug, um als Beweis zu dienen. Studien zeigen, dass diese Tools oft fehlerhafte Ergebnisse liefern.

Die Richter des VG Kassel stützten sich daher auf den sogenannten Anscheinsbeweis. Dabei werden verschiedene Indizien zusammengeführt, um die Wahrscheinlichkeit einer Täuschung zu begründen. Dazu zählen erfundene Quellen, auffällige Stilbrüche und die mangelnde Fähigkeit, die eigene Arbeit in mündlichen Prüfungen plausibel zu erläutern. Aus der Gesamtschau dieser Hinweise kann die unerlaubte Nutzung von KI als erwiesen angesehen werden, auch wenn ein technischer Nachweis allein nicht vorliegt.

Uneinheitliche Hochschulpraxis

Die Entscheidung kommt zu einer Zeit, in der KI im Hochschulbereich weit verbreitet ist, aber die Regelungen noch uneinheitlich sind. Laut dem KI-Monitor 2025 des Hochschulforums Digitalisierung nutzen 65 Prozent der Studierenden mindestens einmal wöchentlich KI-Tools. Nur 43 Prozent der Hochschulen haben ihre Prüfungsordnungen an die neuen Technologien angepasst. Die Folge ist eine erhebliche Grauzone, in der Studierende unbewusst gegen Prüfungsregeln verstoßen können.

Einige Hochschulen erlauben KI lediglich als Inspirationsquelle, andere fordern transparente Dokumentation. Wieder andere überlassen die Entscheidung dem jeweiligen Prüfer. Einheitliche bundesweite Standards existieren bislang nicht. In diesem Umfeld setzen die Kasseler Urteile ein deutliches Signal: Wer KI als Eigenleistung ausgibt, begeht eine Täuschung, die gravierende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Täuschung, nicht KI, ist das Problem

Der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Pöppel kommentierte die Urteile ausführlich in einem Blogbeitrag. Seiner Einschätzung nach geht es bei den Entscheidungen nicht um die Technologie an sich, sondern um die Täuschung. Pöppel betont, dass KI als Recherchehilfe, Schreibunterstützung oder Gedankengerüst in vielen Fällen zulässig wäre, sofern dies transparent gemacht wird. Problematisch werde es, wenn Studierende KI-Texte als eigene Leistung ausgeben, insbesondere mit erfundenen Quellenangaben.

Der Anwalt weist darauf hin, dass die Folgen eines endgültigen Ausschlusses weitreichend sind. Gerade bei Bachelorarbeiten könne dies faktisch einem Berufsverbot gleichkommen, was Grundrechte wie die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG berührt. Pöppel hält die Kasseler Entscheidungen für einen Weckruf, fordert aber eine differenzierte Abwägung: Die Berufungsinstanz am Hessischen Verwaltungsgerichtshof müsse prüfen, ob der Ausschluss von Prüfungen automatisch gerechtfertigt ist oder ob mildere Sanktionen ausreichen könnten.

Pöppel unterstreicht, dass Studierende die Eigenständigkeitserklärung ernst nehmen müssen. Ein bewusster Verstoß kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gleichzeitig betont er, dass ein verantwortungsvoller Einsatz von KI, transparent und nachvollziehbar, in der Regel rechtlich zulässig bleibt. Die eigentliche Problematik liege in der Täuschung, nicht in der Nutzung der Technologie.


Entscheidungen: VG Kassel, Urteile vom 25.02.2026 – Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS

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