„Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr … “: Diese Formulierung kennt wohl jede:r – insbesondere dann, wenn man eine vertragliche Leistung einer anderen Partei in Anspruch nimmt. Dem geht das oftmals als dröge und nervig empfundene Ausfüllen eines entsprechenden Formulars voraus. Zu Beginn ist dabei meist verpflichtend ein Kästchen als Anrede anzukreuzen. Zur Auswahl stehen folgende Anreden: Frau, Herr, manchmal divers oder keine Angabe. Vermutlich macht man sich beim Ausfüllen eines solchen Formulars kaum Gedanken, ob diese Angabe verpflichtend sein darf oder welche konkreten Auswahlmöglichkeiten es geben muss. Denn zumindest lässt die Anrede mittelbar eine Zuordnung zum Geschlecht zu, was datenschutzrechtlich relevant ist.
Noch weniger denkt man in diesem Zusammenhang vermutlich daran, dass es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, die nach den Vorgaben des Datenschutzrechts verarbeitet werden müssen. Wer hätte gedacht, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierzu in einem Vorabentscheidungsverfahren (Urt. v. 09.01.2025, Rechtssache C‑394/23) Stellung nimmt und sich ausgerechnet der nicht allseits beliebte Datenschutz als schützender Mantel um diese Fragen hüllt.
Prolog: Anrede oder keine Anrede – was ist hier die Frage?
Konkret wurden dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt. In der ersten Frage ging es darum, ob die allgemeine Verkehrssitte in der privaten, geschäftlichen und behördlichen Kommunikation es rechtfertigt, dass es sich bei der Wahl der Anrede um eine Pflichtangabe handelt. Juristisch ging es im Kern hierbei darum, ob die Pflichtanrede den Anforderungen an den Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt. Zudem ging es um die Rechtmäßigkeitsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, f DSGVO.
Anders ausgedrückt: Stellen bloße allgemeine Gepflogenheiten der Kommunikation einen angemessenen und erheblichen Zweck dar, sodass die Anrede als verpflichtende Angabe für den Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung verarbeitet werden darf? Oder entpuppt sich vielmehr die unhöfliche Kommunikation ohne Anredeform als strahlender Schmetterling der modernen Kommunikation?
In der zweiten Frage hatte sich der EuGH damit zu beschäftigen, ob bei der Prüfung der Erforderlichkeit als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO das Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO zu berücksichtigen ist. Konkret ging es darum, ob das Widerspruchsrecht rechtfertigt, die Auswahl einer Anrede zunächst als Pflichtangabe zu verlangen, weil der Verarbeitung dieser Angabe anschließend unmittelbar widersprochen werden kann.
Dies vermag den Ruf des Bürokratischen zu manifestieren. Allerdings verbirgt sich dahinter zugleich ein tiefergehender Aspekt. Denn sofern sich Personen keinem oder nicht dem binären Geschlechtssystem zuordnen, berührt das diese Personen. Möglicherweise könnte der EuGH durch sein Urteil zur Debatte über moderne und inklusive Kommunikation beigetragen haben. Frei nach Shakespeare: Man sollte das sein, was man scheint. Ein Anredepflichtfeld würde jedoch von mancher Person verlangen, etwas zu scheinen, was sie nicht ist – und sei es nur bis zur jeweiligen Ausübung des genannten Widerspruchsrechts.
Erster Akt: Höflichkeit vs. Datenschutzkonformität
Paradigmenwechsel der Kommunikationsgepflogenheiten zum Schutz der Geschlechtsidentität?
Damit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist, muss einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend aufgezählten Gründe erfüllt sein. Vorliegend geht es konkret um Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO, also die Frage, ob die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verarbeitung der Anrededaten objektiv zur Erbringung der vertraglichen Leistung unerlässlich ist bzw. notwendiger Bestandteil der Vertragserfüllung ist.
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um eine Beförderungsleistung. Hier kann man sich fragen, ob die Anrede in irgendeiner Weise eine Rolle spielt, um die Beförderungsleistung zu erbringen. Verspürt man hier ein gewisses Störgefühl – ähnlich demjenigen beim Versuch des Auffindens juristischer Probleme bei der Bearbeitung eines Klausursachverhalts – liegt man auf der Linie des EuGH.
So kann man sich diese Frage für sämtliche Vertragsarten stellen, insbesondere weil die Kommunikation heutzutage häufig online und automatisiert erfolgt. Die Anrede lautet dann ohnehin häufig: „Sehr geehrte/-r Vorname Nachname“. Vor diesem Hintergrund erscheint es merkwürdig, dafür zwingend personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Manier befördert die Annahme einer Erforderlichkeit selbst ins Aus. Denn die objektive Unerlässlichkeit zum Zwecke der Vertragserfüllung oder als notwendiger Vertragsbestandteil lässt sich so nicht erkennen oder argumentativ begründen.
Laut EuGH soll der bloße Nutzen in Form von Höflichkeitsfloskeln aufgrund des Personalisierens nicht ausreichend sein, um die Anrede verpflichtend angeben zu müssen. Man kann sich einige wenige Ausnahmen vorstellen, bei denen eine Geschlechtsangabe objektiv erforderlich ist. Hier könnte ein Beispiel die Erbringung einer medizinischen Leistung sein. Hingegen ist für eine systematische und allgemeine Verarbeitung von Anrededaten einer Vertragspartei regelmäßig kaum Raum. Führt man sich einige Alltagsbeispiele wie den Mietvertrag oder den Stromlieferungsvertrag vor Augen, scheint dies bei näherer Betrachtung befremdlich, warum eine Angabe der Anrede relevant sein soll.
Kurzum: Auch wenn eine personalisierte Anrede für das Marketing positive Effekte bereithalten kann, ist dies kein ausreichender Grund für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Auch der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO strahlt mit schützender Wärme auf diese unrechtmäßige Datenverarbeitung von Anrededaten. Da die Anrede für die Vertragserfüllung – wie dargestellt – nicht erforderlich ist, entspricht es dem Grundsatz der Datenminimierung, eine eingriffsärmere Alternative zum verpflichtenden Ankreuzen eines Anredefeldes zu wählen. Es zeigt sich, dass Minimalismus auch im Datenschutzrecht nach der DSGVO kein bloßer Trend, sondern gelebte Praxis ist. In puncto Verarbeiten oder Nichtverarbeiten verdient hier letzteres den Vorzug.
Wie verhält es sich im Hinblick auf den Rechtmäßigkeitsgrund der Datenverarbeitung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Verpflichtung zur Angabe der Anrede? Dies setzt ein berechtigtes Interesse voraus, welches bei Erhebung mitgeteilt werden muss. Eine verpflichtend an die Geschlechtsidentität angepasste Anrede ist laut EuGH weder erforderlich, noch überwiegt das Interesse hieran, diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Vielmehr müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls abgewogen und die Erwartungen der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Insbesondere im Hinblick auf die mittelbare Auskunft über die Geschlechtsidentität durch die verpflichtende Angabe einer Anrede, sieht der EuGH die Gefahr einer Diskriminierung gerade aufgrund der Angabe der Geschlechtsidentität.
Die Situation spitzt sich weiter zu, wenn die verpflichtende Auswahl auf Frau und Herr beschränkt ist und dadurch Personen, die sich keinem oder nicht dem binären Geschlechtssystem zuordnen, durch das Ausfüllen des Formulars bereits eine Diskriminierung erfahren. Das Interesse an einer bestimmten, personalisierten, höflichen Kommunikation des Vertragspartners kann in diesem Zusammenhang nicht überwiegen.
Kann man sich bereits über die Notwendigkeit und die Berechtigung des Genderns streiten, führt das Urteil des EuGH dazu, dass von vornherein eine solche Angabe bei Vertragsabschlüssen nicht verpflichtend sein darf. Dies minimiert nicht nur die Daten, die verarbeitet werden und verhindert eine Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, sondern führt dazu, dass die Kommunikationsgepflogenheiten neutraler und inklusiver werden. Ob sich dies mit höflichen Kommunikationsgepflogen vereinbaren lässt, liegt – wie so vieles – im Auge des Betrachters.
Etwas Objektives erscheint zwar ggf. aufgrund der Nüchternheit weniger persönlich, dies heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass eine solche Kommunikation kategorisch unhöflich ist. Eine Anrede wie „Guten Tag“ mit oder ohne Vollnamen wird auch erfolgreich beim Aufeinandertreffen von Individuen im Alltag benutzt, um einen Gruß auszudrücken, was keinesfalls als unhöflich empfunden wird. Warum dies also nicht im rechtlichen Kontext bei Vertragsschlüssen anwenden?
Zweiter Akt: Der seidene Faden des Widerspruchsrechts
Vom Schutzkokon zum Rechtmäßigkeitsgrund der Datenverarbeitung?
In der zweiten Vorlagefrage ging es um eine Auslegungsfrage. Diese war, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Erforderlichkeitschwelle herabgesenkt wird.
Paradoxerweise würde also das Widerspruchsrecht, das ausgeübt werden kann, um personenbezogene Daten zu schützen, die Hürde der Erforderlichkeit zu Beginn senken, sodass bestimmte Daten überhaupt erst verarbeitet werden dürfen. Dem EuGH war dies zu weitgehend, da er diesen Aspekt als unvereinbar mit dem Ziel der DSGVO als Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten für natürliche Personen ansah. Eine solch weite Auslegung führe dazu, dass die Voraussetzungen des Rechtmäßigkeitsgrundes nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ausgedehnt würden. Die abschließend aufgezählten Rechtfertigungsgründe in Art. 6 Abs. 1 sind aber – wie insb. Buchst. f – eng auszulegen.
Der seidene Faden des Widerspruchsrechts reißt somit nicht ab, sondern der EuGH bewahrt ihn vor einer Überdehnung. Das Datenschutzrecht entpuppt sich also erneut zu einem strahlenden Schmetterling, der die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen schützt.
Epilog: Der Datenschutz als formalisierter Aufbruch zu neuen Gepflogenheiten
Das Urteil des EuGH zeigt: Es ist nicht immer alles, wie es scheint. Auch etablierte Gepflogenheiten – wie in der Kommunikation eine zwingende spezifische Anrede zu verwenden – müssen nicht bleiben, wie sie sind. Kommunikation kann höflich und datenschutzkonform sein. Der EuGH mit der Funktion für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu sorgen, illustriert, dass dabei gesellschaftliche Gepflogenheiten eine Rolle spielen.
Auch das Datenschutzrecht – wie die DSGVO – dient dabei dem Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Zu neuen Gepflogenheiten aufzubrechen und diese als neue Norm zu etablieren ist nicht bloßer Formalismus oder lästiger Datenschutzbürokratismus, sondern er kann die Wende hin zu neuen inklusiven Kommunikationsgepflogenheiten ebnen. Im Rampenlicht stehen also nicht mehr vier Buchstaben, die eine personalisierte Anrede und Höflichkeit zum Ausdruck bringen sollen, sondern die einzelne Person als solche, die ihre personenbezogenen Daten nur noch datenschutzkonform, selbstbestimmt und höflich teilt.


