Wer auf einem Oktoberfest ein Maß Bier trinkt, weiß: Der nächste Gang führt früher oder später zwangsläufig Richtung Toilette. Auf den Berliner „Spree Wiesn“ konnte dieser Weg jedoch überraschend teuer werden. Besucher mussten für den Toilettengang einen Euro bezahlen – oder gleich eine „Flatrate“ für fünf Euro erwerben.
Mit diesem Geschäftsmodell ist nun Schluss. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Betreiberin des Festes für Gäste keine WC-Gebühren verlangen darf. Das Gericht gab damit einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Berlin statt (Versäumnisurteil vom 8. September 2025, Az. 5 UKl 15/25).
Toilettengang mit Preisliste
Die sogenannten „Spree Wiesn“ finden jährlich auf dem Gelände am Postbahnhof im Berliner Stadtteil Berlin-Friedrichshain statt. Veranstaltet wird das Fest von der Kochzirkel GmbH, die dort ein Oktoberfest nach bayerischem Vorbild organisiert – mit Bierzelten, Blasmusik und entsprechend durstigen Gästen. Doch wer nach mehreren Maß Bier den Weg zum stillen Örtchen antreten wollte, musste zunächst zur Kasse. Ein Euro pro Toilettenbesuch verlangte die Betreiberin. Alternativ konnten Besucher für fünf Euro eine Art „WC-Flatrate“ erwerben – ein Angebot, das sich vermutlich vor allem für besonders feierfreudige Gäste lohnen sollte. Für die Verbraucherzentrale war diese Praxis jedoch alles andere als lustig.
Die Verbraucherzentrale Berlin sah in der Gebühr einen klaren Verstoß gegen das Gaststättenrecht und erhob eine Unterlassungsklage. Aus ihrer Sicht war entscheidend, dass die Besucher der Veranstaltung zugleich Gäste der Gastronomie waren – und für diese gelten besondere Regeln. Denn wer ein gastronomisches Angebot betreibt, muss seinen Gästen grundsätzlich auch Toiletten zur Verfügung stellen.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Gaststättenverordnung Berlin. Dort ist geregelt, dass Gaststätten ab einer bestimmten Größe sanitäre Anlagen bereitstellen müssen. Konkret bestimmt § 4 Absatz 2 der Verordnung, dass Betriebe mit mehr als zehn Sitzplätzen Toiletten für ihre Gäste vorhalten müssen. Wie viele Toiletten erforderlich sind, hängt von der Größe der Anlage ab. Noch wichtiger für den aktuellen Fall ist jedoch Absatz 4 der Vorschrift. Dort steht ausdrücklich, dass Gästen die Nutzung dieser Toiletten kostenlos ermöglicht werden muss.
Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen „Toilettenmodell“
Das Kammergericht Berlin gab der Klage der Verbraucherzentrale statt. In seinem Versäumnisurteil untersagte das Gericht der Betreiberin, von Gästen der Veranstaltung Gebühren für die Nutzung der Toiletten zu verlangen. Im Ergebnis steht fest: Wer auf den „Spree Wiesn“ künftig ein Bier trinkt, darf die Toilette benutzen, ohne zuvor den Geldbeutel zu zücken.
Juristisch ist der Fall weniger kurios, als er zunächst erscheinen mag. Die Pflicht zur kostenlosen Toilettenbenutzung für Gäste gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Gaststättenrechts. Der Gedanke dahinter ist simpel: Wer Menschen bewirtet – insbesondere mit Getränken – muss auch für die notwendige Infrastruktur sorgen. Toiletten gelten dabei als elementarer Bestandteil des gastronomischen Angebots. Eine gesonderte Gebühr würde diesen Grundsatz unterlaufen. Schließlich könnten Betreiber sonst indirekt die gesetzliche Pflicht umgehen, indem sie zwar Toiletten bereitstellen, deren Nutzung aber faktisch kostenpflichtig machen. Ganz ausgeschlossen sind Toilettengebühren allerdings nicht. Nach der Rechtslage dürfen Betreiber sehr wohl Geld verlangen – allerdings nur von Personen, die keine Gäste sind.
Nach WC-Gebühren jetzt Tischreservierungen
Beim Oktoberfest – egal ob in Berlin oder München – geht es nicht nur um Bier, Brezn und Blasmusik. Rund um das größte Volksfest der Welt hat sich ein lukrativer Markt entwickelt, der zunehmend auch die Gerichte beschäftigt.
Das Landgericht München I hat einer Eventagentur untersagt, Tischreservierungen für ein Oktoberfest-Festzelt in der bislang praktizierten Form über eine Ticketplattform zu verkaufen. Die Richter sahen darin eine irreführende und unlautere geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern (Endurteil vom 5. Dezember 2025, Az. 3 HK O 16015/24).
Teure Tische – aber ohne sicheren Anspruch
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Geschäftsmodell, das für viele Oktoberfestbesucher zunächst verlockend klingt: Wer keinen Tisch über die offiziellen Reservierungswege ergattert, kann ihn bei Drittanbietern erwerben. Diese bieten angeblich noch verfügbare Plätze an – oft zu deutlich höheren Preisen.
Genau ein solches Angebot betrieb die beklagte Eventagentur über ihre Onlineplattform. Dort konnten Kundinnen und Kunden Tischreservierungen inklusive Verzehrgutscheinen erwerben. Die Preise lagen dabei deutlich über den regulären Kosten beim Festzeltbetreiber. Das Problem: Nach Auffassung des Gerichts erhielten Käuferinnen und Käufer gar keinen rechtlich gesicherten Anspruch auf den Tisch.
Stattdessen erhielten die Käufer lediglich Unterlagen, die ursprünglich auf andere Personen ausgestellt waren. Es handelte sich also faktisch um weitergereichte Reservierungsbestätigungen. Genau das ist nach den Regeln des Festzeltbetreibers jedoch unzulässig. Die Weitergabe von Reservierungen darf ausschließlich über das offizielle Portal erfolgen. Hintergrund ist die Personalisierung der Reservierungen: Sie gelten nur für den jeweiligen Vertragspartner.
Gericht sieht Irreführung der Verbraucher
Vor dem Landgericht München I setzte sich der Festzeltbetreiber mit seiner Klage weitgehend durch. Die Richter bejahten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Konkret stützte sich das Gericht auf § 5 und § 5a UWG. Danach handelt unlauter, wer Verbraucher durch irreführende Angaben täuscht oder ihnen wesentliche Informationen vorenthält, die sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Genau das sei hier der Fall gewesen. Nach Ansicht des Gerichts erweckte das Angebot der Plattform den Eindruck, Käufer würden einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Tisch erwerben. Tatsächlich bestand jedoch ein erhebliches Risiko, dass sie am Eingang des Festzelts abgewiesen werden könnten.
Bei der Beurteilung stellte das Gericht maßgeblich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ab. Wer eine Tischreservierung über eine Plattform kaufe, gehe in der Regel davon aus, dass diese auch rechtlich wirksam sei. Diese Erwartung werde noch verstärkt, wenn der Anbieter nicht deutlich darauf hinweist, dass ein Zutritt zum Festzelt möglicherweise scheitern kann. Die Eventagentur hatte auf ihrer Website zwar erwähnt, Reservierungen von Dritten zu beziehen und im Zweifel den Kaufpreis zu erstatten. Aus Sicht des Gerichts reicht das jedoch nicht aus. Ein solcher Hinweis werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern lediglich als Information über die Lieferkette verstanden – nicht aber als Warnung, dass möglicherweise gar kein wirksamer Anspruch auf den Tisch besteht.


