Examensrelevant: Wer haftet für tödlichen Sturz von Hochsitz?

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Nach dem tödlichen Sturz eines Mannes von einem Jagdhochsitz im November 2020 haben dessen Hinterbliebene keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Revierpächter. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klargestellt.

Die Kernessenz: Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber Personen, die zur Nutzung des Hochsitzes befugt seien. Wer ohne eigene Jagdberechtigung eine solche Einrichtung besteige, handle grundsätzlich auf eigenes Risiko.

Tragischer Unfall beim Abstieg

Der Unfall ereignete sich in einem Jagdrevier in Hessen. Zwei Männer hielten sich gemeinsam auf einem rund vier Meter hohen Hochsitz auf. Einer von ihnen verfügte über eine Jagderlaubnis der beklagten Revierpächter, der andere nicht. Nach einiger Zeit auf der Kanzel kam es beim Abstieg zur Katastrophe: Die oberste Sprosse der Holzleiter brach mittig durch. Der nicht jagdberechtigte Mann stürzte zu Boden und erlag später seinen schweren Verletzungen.

Seine Lebensgefährtin und seine Kinder nahmen daraufhin die Revierpächter vor dem Landgericht Limburg auf Schadensersatz und Unterhaltszahlungen in Anspruch. Die Pächter seien als Inhaber des Jagdbezirks für die Sicherheit jagdlicher Einrichtungen verantwortlich. Sie hätten gewährleisten müssen, dass der Hochsitz und insbesondere die Leiter technisch einwandfrei und sicher benutzbar seien, argumentierten die Kläger.

Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Hiergegen wollten die Hinterbliebenen in Berufung gehen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Über diesen Antrag hatte nun das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden.

Keine Erfolgsaussicht für die Berufung

Prozesskostenhilfe erhält nur, wessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Genau daran fehlte es nach Auffassung des 11. Zivilsenats. Das OLG lehnte den Antrag ab und machte deutlich, dass es die rechtliche Bewertung des Landgerichts teilt. Damit blieb das erstinstanzliche Urteil faktisch bestehen und ist rechtskräftig.

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach der Reichweite der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Eine Haftung kann auch daraus folgen, dass jemand eine Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält und nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um Schäden Dritter zu verhindern.

Die Kläger stützten ihre Ansprüche auf genau diesen Gedanken: Der Hochsitz sei eine Gefahrenquelle. Wer ihn errichte und unterhalte, müsse für dessen Sicherheit sorgen – unabhängig davon, wer ihn letztlich benutze.

Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber Befugten

Das OLG zog hier jedoch eine klare Grenze. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber Personen, die zur Nutzung der jagdlichen Einrichtung befugt seien. Hochsitze dienten ausschließlich der Jagdausübung. Sie seien weder öffentlich zugänglich noch für die Allgemeinheit bestimmt.

Zwar gelte nach dem Hessischen Waldgesetz grundsätzlich ein Betretungsrecht für jedermann. Dieses erfasse jedoch gerade nicht jagdbetriebliche Einrichtungen. Hochsitze seien vom allgemeinen Betretungsrecht ausdrücklich ausgenommen. Im konkreten Fall habe sich zudem außen an dem Hochsitz ein deutlich sichtbares Warnschild befunden mit der Aufschrift: „Jagdwirtschaftliche Einrichtung – BETRETEN VERBOTEN“.

Wer einen solchen Hochsitz dennoch besteige, nutze ihn bestimmungswidrig, so das Gericht. Der Jagdpächter müsse nicht damit rechnen, dass unbefugte Dritte die Einrichtung in Anspruch nehmen. Entsprechend sei er ihnen gegenüber auch nicht verpflichtet, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen oder für eine gefahrlose Benutzbarkeit einzustehen.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstelle, dass die Leiter mangelhaft gewesen sei, fehle es daher an einer Pflichtverletzung gegenüber dem Verunglückten. Die mögliche Sicherungspflicht habe ihm gegenüber schlicht nicht bestanden.

Einladung durch Jäger ändert nichts

Offen blieb für das OLG, ob der jagdberechtigte Begleiter seinem Bekannten den Aufstieg ausdrücklich erlaubt hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, führe dies nicht zu einer Haftung der Revierpächter.

Eine Jagderlaubnis berechtige nur zur eigenen Ausübung der Jagd und zur Nutzung der entsprechenden Einrichtungen. Sie umfasse jedoch nicht die Befugnis, eigenmächtig Dritten den Zutritt zu gestatten und damit den Kreis der geschützten Personen auszuweiten. Andernfalls würde sich das Haftungsrisiko der Jagdausübungsberechtigten unkalkulierbar vergrößern.

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 12 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes. Danach bedarf die Erteilung einer Jagderlaubnis grundsätzlich der Schriftform. Dieser Formzwang diene gerade dazu, den Kreis der Berechtigten klar zu definieren und für die Verantwortlichen kontrollierbar zu halten. Ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Pächter bleibe ein Dritter rechtlich ein Unbefugter – auch wenn er von einem Jäger vor Ort eingeladen werde.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.02.2026 – 11 U 9/25

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