Ein Pony fiel nach einer tödlichen Injektion beim Tierarzt auf eben jene Tierärztin. Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine Tiergefahr. Denn: Das Umfallen sei der Schwerkraft geschuldet.
Die klagende Tierärztin verlangte von der Tierhalterin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Beim Einschläfern des an einer Kolik erkrankten, unheilbaren Shetlandponys war das Tier auf die Tierärztin gefallen. Das 250 kg schwere Pony stand auf einem Rasenstück, während die Tierärztin ihm auf der linken Seite die tödliche Injektion über den Venenkatheter verabreichte. Danach senkte das Pony plötzlich den Kopf und fiel auf die Seite. Der unerwartete Sturz riss die Tierärztin ebenfalls zu Boden. Das Pony landete auf dem rechten Bein der Klägerin, das sie mehrere Monate lang nicht richtig belasten konnte.
Die Tierärztin nahm ihre Klage vor dem OLG Frankfurt nach dessen Hinweisbeschluss zurück. Zuvor war sie bereits vor dem Landgericht Wiesbaden unterlegen. Allenfalls komme ein Anspruch aus § 833 BGB – der sogenannten Tierhalterhaftung – in Betracht. In Satz 1 heißt es: „Wird durch ein Tier […]der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt […], so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Keine typische Tiergefahr
Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass sich eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert hätte. Das LG begründete die Klageabweisung damit, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen.
Der 3. Senat des OLG Frankfurts führte in seinem Hinweisbeschluss ergänzend aus, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr sei das Tier aufgrund mangelnder Kraft während des Sterbeprozesses umgefallen, was auf die Schwerkraft zurückzuführen sei.
Die Klägerin brachte erstmals im Berufungsprozess vor, das Pony habe sich durch den Fall der Situation entziehen wollen. Allerdings seien in der Akte hierzu keine Anhaltspunkte zu finden.
OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschl. v. 29.1.2026, Az. 3 U 127/25
LG Wiesbaden, Urt. v. 6.10.2025, Az. 14 O 71/25


