Wer das Erste Juristische Staatsexamen nicht besteht, sucht – zu Recht – nach Gründen für das Scheitern. Nicht selten geraten dabei – zu Recht – auch die Prüfungsbedingungen selbst in den Blick. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim bestätigte jetzt jedoch erneut, dass selbst Störungen im Prüfungsablauf nicht unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden können. Die einmonatigen Ausschlussfrist für die Rüge von Verfahrensmängeln ist verfassungsgemäß.
Der Fall: Ein Examenskandidat aus Baden-Württemberg hatte nach dem Nichtbestehen seiner Aufsichtsarbeiten verschiedene Störungen während der Klausuren geltend gemacht. Doch seine Einwände scheiterten letztlich nicht an deren inhaltlicher Substanz, sondern an der verspäteten Geltendmachung.
Störungen während der Klausuren
Der angehende Jurist hatte vorgetragen, mehrere Umstände hätten den ordnungsgemäßen Ablauf der Examensklausuren beeinträchtigt. Während einer Aufsichtsarbeit habe ein technisches Aggregat rund 30 Minuten lang ein dauerhaftes Summgeräusch verursacht und die Prüflinge erheblichem Lärm ausgesetzt. Bei einer weiteren Klausur sei ein Feueralarm (kommt regelmäßig vor) ausgelöst worden, der den Prüfungsablauf unterbrochen habe. In einer dritten Arbeit wiederum hätten einzelne Mitkandidat:innen aus ungeklärten Gründen zusätzliche Schreibzeit erhalten.
Solche Vorfälle können im Prüfungsrecht grundsätzlich relevant sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) können erhebliche Störungen den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit verletzen. Dieser Grundsatz wird aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet und verlangt, dass alle Prüflinge unter vergleichbaren Bedingungen geprüft werden.
Doch selbst wenn eine Störung geeignet sein sollte, die Chancengleichheit zu beeinträchtigen, müssen Prüflinge bestimmte Verfahrensregeln einhalten, um daraus rechtliche Ansprüche abzuleiten.
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Die entscheidende Monatsfrist
§ 25 Abs. 3 der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) verpflichtet Prüflinge, Ausgleichsmaßnahmen wegen behaupteter Verfahrensmängel innerhalb eines Monats beim Justizprüfungsamt (JPA) zu beantragen. Wird diese Frist versäumt, sind entsprechende Rügen grundsätzlich ausgeschlossen.
Genau das war im vorliegenden Fall geschehen. Der Kandidat hatte seine Einwände erst nach Ablauf dieser Monatsfrist geltend gemacht. Das JPA Baden-Württemberg lehnte daher seine Anträge ab – sowohl den Antrag gegen das Nichtbestehen der Prüfung als auch hilfsweise die Forderung nach Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
Der Prüfling zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, das seine Klage ebenfalls abwies. Gegen die Nichtzulassung der Berufung wandte er sich schließlich an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.
Keine Vorlage an das BVerfG erforderlich
Vor dem VGH Mannheim argumentierte der Kandidat insbesondere, die Monatsfrist sei zu kurz und verletze den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Das VG hätte daher zumindest eine konkrete Normenkontrolle beim BVerfG einleiten müssen.
Dieser Argumentation folgte der 9. Senat jedoch nicht. Das Gericht sah keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung. Eine Vorlage an das BVerfG sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Senat betonte, dass der Kandidat zwei unterschiedliche Regelungen der Prüfungsordnung miteinander vermischt habe: Zum einen die sogenannte Rügeobliegenheit während der Klausur selbst (§ 25 Abs. 2 JAPrO), zum anderen die Ausschlussfrist für spätere Anträge (§ 25 Abs. 3 JAPrO).
Die Rügeobliegenheit verlangt, dass Prüflinge Störungen möglichst sofort anzeigen. Dadurch soll die Prüfungsbehörde Gelegenheit erhalten, unmittelbar einzugreifen und etwaige Nachteile noch während der Prüfung auszugleichen. Die Monatsfrist hingegen dient einem anderen Zweck: Sie soll sicherstellen, dass Prüflinge zeitnah entscheiden, ob sie sich auf einen möglichen Verfahrensfehler berufen wollen.
Schutz vor taktischen Verfahrensrügen
Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Frist eine legitime und vom Prüfungsrecht anerkannte Zielsetzung. Sie verhindert, dass Kandidat:innen zunächst das Ergebnis ihrer Klausuren abwarten und erst danach Verfahrensrügen erheben, um sich gegebenenfalls eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Diese Linie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Das Prüfungsrecht versuche, einen Ausgleich zwischen zwei Interessen herzustellen: dem Schutz der Chancengleichheit einerseits und der Rechtssicherheit des Prüfungsverfahrens andererseits.
Würde es Prüflingen erlaubt, erst nach Bekanntgabe der Ergebnisse mögliche Verfahrensmängel geltend zu machen, könnte dies das gesamte Prüfungsverfahren erheblich destabilisieren. Prüfungsentscheidungen müssten möglicherweise lange nach Abschluss der Prüfungen wieder aufgerollt werden.
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Kritik an der Korrektur ohne Erfolg
Neben den behaupteten Verfahrensmängeln griff der Kandidat auch die Bewertung einzelner Klausuren an. Er monierte unter anderem, dass ein bestimmter Prüfungspunkt im Erwartungshorizont der Klausur nicht aufgeführt gewesen sei, sein Fehlen in der Bearbeitung jedoch negativ bewertet wurde.
Doch auch hier folgte der VGH der Argumentation der Vorinstanz nicht. Prüfer:innen seien grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt einen Erwartungshorizont zu erstellen. Wenn sie dies dennoch tun, müsse dieser nicht sämtliche Aspekte abschließend enthalten. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Kritik eines Korrektors an der sprachlichen Präzision der Arbeit. Der Prüfer hatte etwa den Begriff ordnungsgemäßes Zustandekommen einer Satzung beanstandet und stattdessen auf den präziseren juristischen Begriff „Verfahren“ hingewiesen. Solche Hinweise bewegten sich nach Auffassung des Gerichts innerhalb des zulässigen Bewertungsspielraums.
Für Examenskandidaten bedeutet dies vor allem eines: Wer sich durch äußere Umstände während einer Klausur benachteiligt fühlt, sollte nicht nur unmittelbar reagieren, sondern auch die formellen Fristen im Blick behalten. Denn im Prüfungsrecht entscheidet häufig nicht nur der Inhalt der Klausur – sondern auch der richtige Zeitpunkt der Beschwerde.
Entscheidung: VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.2026, Az. 9 S 1736/23


