Japanreise für 50.000 Euro: Schwerbehinderter bekommt keine Unterstützung

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Ein schwerbehinderter Student hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Höhe von rund 50.000 Euro für eine geplante Japanreise. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Antragsteller sitzt im Rollstuhl und ist aufgrund seiner Erkrankung rund um die Uhr auf Assistenz angewiesen. Für seine Betreuung erhält er bereits Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von etwa 25.000 Euro monatlich. Er lebt in einer eigenen Wohnung, studiert in einem Masterstudiengang und erzielt als Werkstudent ein Einkommen von rund 1.400 Euro monatlich. Ergänzend bezieht er Grundsicherungsleistungen.

50.000 Euro für drei Pflegekräfte

Zum Abschluss seines Studiums plante der Mann eine mehrwöchige Japanreise. Hierfür beantragte er beim zuständigen Landkreis die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten in Höhe von etwa 50.000 Euro auf Grundlage von §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 Abs. 1 SGB IX. Die Summe sollte insbesondere die Kosten für einen Flug in der Business Class sowie die Reise- und Personalkosten für drei Assistenzkräfte abdecken, die ihn während der Reise begleiten sollten.

Der Landkreis lehnte den Antrag ab. Dagegen wandte sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und beantragte eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Bereits das Sozialgericht Konstanz hatte den Antrag abgelehnt (Beschl. v. 12.12.2025, Az. S 3 SO 2162/25).

Eingliederungshilfe umfasst auch Urlaub

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LSG Baden-Württemberg ohne Erfolg. Der 2. Senat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte zunächst klar, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für Freizeitaktivitäten wie Urlaubsreisen umfassen können.

Danach können auch Reisen von dem Leistungsanspruch erfasst sein, sofern sie der selbstbestimmten Freizeitgestaltung dienen. Maßgeblich sei dabei, dass lediglich die durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten übernommen werden. Die Eingliederungshilfe decke insoweit die Differenz zwischen den Kosten eines behinderten und eines nicht behinderten Reisenden.

Der Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Nach § 104 Abs. 2 SGB IX sei den Wünschen der Leistungsberechtigten nur zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. An diesem Kriterium scheiterte der Antrag im vorliegenden Fall. Nach Auffassung des LSG war bereits die geplante Reise selbst nicht mehr als angemessen anzusehen.

Angemessenheit für Durchschnittsbürger

Die nicht behinderungsbedingten Kosten für die Japanreise beliefen sich auf rund 4.000 Euro. Dieser Betrag liege deutlich über den durchschnittlichen Urlaubsausgaben eines nicht behinderten Erwachsenen. Für das Jahr 2024 stellte das Gericht durchschnittliche Kosten von etwa 1.544 Euro für den Haupturlaub fest. Die geplante Reise überschreite damit den Rahmen dessen, was als üblich und angemessen anzusehen sei. Maßgeblich sei ein Vergleich mit den Lebensverhältnissen eines durchschnittlichen, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen.

Das LSG betonte, dass es nicht darauf ankomme, ob die behinderungsbedingten Mehrkosten von rund 50.000 Euro für sich genommen angemessen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass bereits die zugrunde liegende Reise als überdurchschnittlich kostenintensiv einzustufen sei.

Auch weitere Umstände berücksichtigte das Gericht. Eine derart kostenintensive Fernreise zum Abschluss eines Studiums sei nicht als üblich anzusehen. Zudem verfüge der Antragsteller als Student über vergleichsweise geringe finanzielle Mittel.


Fundstelle: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.01.2026, Az. L 2 SO 4027/25 ER-B

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