Als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im November 2000 entschied, dass das Abspielen des Punklieds „Deutschland muss sterben“ von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann, ging es um eine Berliner Demonstration. Heute, ein Vierteljahrhundert später, ist derselbe Satz erneut Gegenstand eines politischen Konflikts.
Die Bremer Buchhandlung Golden Shop trägt ein verwandtes Slime-Zitat („Deutschland verrecke bitte“) gut sichtbar an ihrer Fassade – ein Umstand, den Kulturstaatsminister Wolfram Weimer als Beleg für „linksextreme“ Tendenzen wertete. Er ließ den Laden gemeinsam mit zwei weiteren Buchhandlungen vom Deutscher Buchhandlungspreis ausschließen und löste damit einen bundesweiten Streit über Kunstfreiheit, staatliche Kulturförderung und politische Einflussnahme aus.
Die Karlsruher Richter:innen stellten im Hinblick auf die Liedzeile schon im Jahr 2000 klar: Die Strafgerichte haben die Bedeutung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verkannt und die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung unzureichend vorgenommen.
Der Fall: Punklied auf politischer Kundgebung
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Versammlung im September 1997 in Berlin-Kreuzberg unter dem Motto „Freiheit für Ulli“. Der Beschwerdeführer leitete die Kundgebung, die sich gegen die Inhaftierung einer Person richtete, die zuvor wegen des Abspielens desselben Liedes verurteilt worden war. Trotz mehrfacher polizeilicher Hinweise spielte der Versammlungsleiter das Lied „Deutschland muss sterben“ der Hamburger Punkband Slime über Lautsprecher ab.
Das Lied enthält drastische und provokante Formulierungen, darunter die wiederholte Zeile „Deutschland muss sterben, damit wir leben können“. Die Strafgerichte werteten dies als Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a StGB. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe, das Landgericht Berlin und das Kammergericht bestätigten die Entscheidung.
Karlsruhe: Kunstfreiheit greift auch beim Abspielen
Das BVerfG hob diese Entscheidungen vollständig auf. Es stellte zunächst klar, dass sowohl das Lied selbst als auch dessen Verbreitung – also auch das Abspielen auf einer Versammlung – vom Schutz der Kunstfreiheit erfasst sind.
Die Richter:innen betonen damals ausdrücklich, dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit weit zu verstehen sei. Es komme weder auf die „Qualität“ noch auf die „Höhe“ der Kunst an. Entscheidend sei vielmehr, dass das Werk typische Merkmale künstlerischer Gestaltung aufweise – was bei dem Lied als Kombination aus Dichtung und Musik unzweifelhaft der Fall sei.
Auch der sogenannte „Wirkbereich“ der Kunst – also ihre Verbreitung und Rezeption – sei geschützt. Gerade dieser Bereich sei im vorliegenden Fall betroffen gewesen, da das Abspielen des Liedes Anlass der strafrechtlichen Verfolgung war.
Fehler der Fachgerichte: Verengter Blick auf Grundrechte
Im Zentrum der Karlsruher Kritik steht die verfassungsrechtliche Bewertung durch die Strafgerichte. Diese hätten die Kunstfreiheit „verengt“ betrachtet und ihre besondere Stellung im Grundgesetz verkannt.
Anders als die Meinungsfreiheit unterliegt die Kunstfreiheit keinen ausdrücklichen Schranken wie den allgemeinen Gesetzen. Einschränkungen sind nur im Wege einer Abwägung mit anderen Verfassungsgütern zulässig. Genau diese differenzierte Abwägung hätten die Fachgerichte jedoch unterlassen.
Insbesondere die Annahme des Landgerichts, § 90a StGB schränke die Kunstfreiheit unmittelbar ein, sei verfassungsrechtlich unzutreffend. Vielmehr dürfe der Staatsschutz nicht dazu führen, den Staat gegen Kritik oder sogar fundamentale Ablehnung zu „immunisieren“.
Fehlinterpretation des Liedes
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Auslegung des Liedtextes. Das Amtsgericht hatte den Wortlaut wörtlich genommen und daraus eine unmittelbare Aufforderung zur „Vernichtung des Staatssystems“ abgeleitet.
Das BVerfG widerspricht in seiner Entscheidung dieser Sichtweise deutlich. Es hebt hervor, dass künstlerische Werke nicht isoliert nach ihrem Wortlaut beurteilt werden dürfen. Vielmehr müsse eine „werkgerechte Interpretation“ erfolgen, die typische Stilmittel wie Satire, Übertreibung und metaphorische Zuspitzung berücksichtigt. Das Lied sei erkennbar als drastische, plakative Gesellschaftskritik zu verstehen. Es thematisiere Missstände wie Umweltzerstörung, Militarisierung und soziale Ungleichheit und kleide diese Kritik in bewusst übersteigerte, provokante Bilder. Die berühmte Refrainzeile sei daher nicht als konkrete politische Forderung zu verstehen, sondern als Ausdruck eines Lebensgefühls von Entfremdung und Hoffnungslosigkeit, wie es für bestimmte kulturelle Strömungen – etwa den Punk – typisch sei.
Das BVerfG verweist zudem auf die Entstehungsgeschichte der provokanten Formel „Deutschland muss sterben“ als bewusste Gegenposition zu einem militaristischen Spruch aus der Zeit vor und während des Nationalsozialismus: „Deutschland muss leben, und wenn wir sterben müssen“. Darüber hinaus zieht das Gericht eine Parallele zu dem Gedicht „Die schlesischen Weber“ von Heinrich Heine aus dem Jahr 1844, das ebenfalls eine radikale und schonungslose Kritik an gesellschaftlichen Zuständen formuliert.
Zweifel an konkreter Gefährdung
Schließlich äußert das BVerfG auch Zweifel daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt geeignet war, den Staat in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Das einmalige Abspielen eines dreiminütigen Liedes vor rund 50 Teilnehmern, die das Lied zudem bereits kannten und mitsangen, könne kaum ernsthaft als Gefährdung der demokratischen Grundordnung verstanden werden.
Damit stellt das Gericht klar, dass bei der Abwägung auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind – insbesondere Reichweite, Wirkung und Kontext der Handlung.
Karlsruhe hat damit schon im Jahr 2000 ausdrücklich klargestellt, dass selbst drastische, staatskritische Formulierungen wie „Deutschland muss sterben“ im Kontext von Kunst als satirische, überzeichnete Kritik zu verstehen sein können und nicht isoliert als Angriff auf die staatliche Ordnung gewertet werden dürfen. Wird ein solches Zitat – wie im Fall der Buchhandlung Golden Shop – erkennbar als Teil kultureller oder künstlerischer Ausdrucksformen verwendet, verbietet sich daher eine pauschale Einstufung als „linksradikal“ allein aufgrund des Wortlauts. Die verfassungsrechtlich gebotene „werkgerechte Interpretation“ verlangt vielmehr, Kontext, Tradition und Stilmittel zu berücksichtigen. Gerade weil das Gericht betont, dass der Staat nicht gegen fundamentale Kritik „immunisiert“ werden darf, setzt die Entscheidung enge Grenzen dafür, aus provokativer Kunst auf eine verfassungsfeindliche Haltung zu schließen – sei es durch Politiker wie Wolfram Weimer oder durch den Verfassungsschutz.
Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 3.11.2000, Az. 1 BvR 581/00


