Deko-Hase geköpft: Nachbarin muss zahlen

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Ein beschädigter Deko-Hase in einem Münchner Vorgarten hat einen Nachbarschaftsstreit eskalieren lassen – und schließlich die Justiz beschäftigt. Das Amtsgericht (AG) München sprach der Eigentümerin einer Hasenfigur einen Schadensersatz in Höhe von 20 Euro zu.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine etwa 30 Zentimeter große Hasenfigur, die eine Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses in einem Beet vor dem Gebäude platziert hatte. Eines Tages stellte sie fest, dass der Deko-Hase erheblich beschädigt war: Der Kopf fehlte, zudem waren weitere Teile aus der Figur herausgebrochen.

Die Eigentümerin machte eine Nachbarin für den Schaden verantwortlich. Ein weiterer Hausbewohner habe beobachtet, dass diese die Figur über mehrere Sekunden hinweg berührt habe. Für die Klägerin war damit der Sachverhalt klar: Die Nachbarin habe den Hasen beschädigt und müsse dafür aufkommen.

Hase geköpft oder Katzen eingefangen?

Die beklagte Nachbarin wies die Forderung zurück. Sie argumentierte, ein anderer Bewohner des Hauses verursache regelmäßig Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie habe lediglich versucht, ihre Tiere wieder einzufangen. Sollte es dabei zu einem Kontakt mit der Hasenfigur gekommen sein, liege die Verantwortung nicht bei ihr, sondern bei dem störenden Nachbarn.

Diese Einlassung genügte dem Gericht jedoch nicht. Die Richter stellten fest, dass die Beklagte den eigentlichen Beschädigungsvorgang nicht substantiiert bestritten habe. Ihre Aussage, ein möglicher Kontakt mit dem Hasen sei Sache des Nachbarn, lasse offen, ob sie selbst den Schaden verursacht habe.

Schadensersatz aus § 823 BGB

Rechtlich ist der Fall im Deliktsrecht zu verorten, insbesondere im Bereich des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt.

Das Gericht sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Klägerin habe ihren Anspruch schlüssig dargelegt, während die Beklagte keine ausreichenden Einwendungen vorgebracht habe. Insbesondere fehlte es an einem klaren Bestreiten der Schadensverursachung. Auch entlastende Umstände – etwa ein rechtfertigender Notstand oder fehlendes Verschulden – seien nicht substantiiert vorgetragen worden.

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss. Ein pauschales oder ausweichendes Bestreiten reicht nicht aus. Genau daran scheiterte die Beklagte in diesem Fall.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 02.01.2025, Az. 172 C 23447/24

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