Planwidrige Regelungslücke oder Ausdruck patriarchaler Denkstrukturen?
Jede dritte Frau in der Europäischen Union hat seit dem 15. Lebensjahr körperliche und/oder sexuelle Gewalt erfahren. So das Ergebnis einer Studie der EU-Agentur für Grundrechte und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen. Gleichwohl nimmt nur ein vergleichsweise geringer Teil der Betroffenen Unterstützungs- und Beratungsangebote in Anspruch. Die Gründe hierfür sind vielfältig und reichen von Scham und gesellschaftlicher Stigmatisierung bis hin zur subjektiven Bagatellisierung.
Die juristische Einordnung der dargestellten Problematik liegt nahe, wird jedoch durch ein strukturelles Ausbildungsdefizit erschwert: Während Mord und Totschlag nach wie vor ausgiebig das Rampenlicht genießen, bleibt das Sexualstrafrecht in der juristischen Ausbildung unterbelichtet.
Genau hier zeigt sich das Spannungsfeld: Sexualität ist mit Scham behaftet. Während die Betroffenen dazu angehalten werden, darüber zu sprechen, gilt die offene Thematisierung im Lehrkontext vielfach noch immer als Tabu oder gar als obsolet. Dies mag wohl ein gesamtstrukturelles Problem sein.
Zudem stellt sich die Frage, ob sexualisierte Gewalt nicht überwiegend als „Frauenthema“ stigmatisiert worden ist und infolgedessen zu wenig Beachtung findet. Hinsichtlich der Darstellung von „Geschlechterrollenstereotypen in juristischen Ausbildungsfällen“ wurde in einer Studie bereits ein entsprechender Reformbedarf festgestellt.
Sensibilisierung angehender Jurist:innen
Die geringe Thematisierung von Sexismus im juristischen Regime könnte die Vermutung nahelegen, dass dadurch eine sexistisch geprägte Rechtsauslegung begünstigt wird. Dies spiegelt sich auch im Verhalten vor Gericht wider. Sexualstrafrechtliche Gerichtsverfahren sind oft durch die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ geprägt, sodass Opfer meist die Hauptbelastung der Beweislage tragen.
Die wiederholte Vorführung belastenden Beweismaterials (etwa in Fällen von „Revenge Porn“) sowie juristisch und strategisch geprägte Befragungen können für die Betroffenen eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen und zu einer sekundären Viktimisierung im Strafverfahren führen.
Ein Beispiel: Im Rahmen eines aktuellen Gerichtsverfahrens in Griechenland zu einem Fall von „Revenge Porn“ wurde das belastende Beweismaterial – ein intimes Video der Klägerin – mehrfach (insgesamt achtmal) in der Sitzung abgespielt. Die Klägerin äußerte, dass diese wiederholte Vorführung für sie eine belastende Erfahrung darstelle und sie ihr „Leiden“ beenden wolle. Kritik an dem Vorgehen hebt hervor, dass eine solche wiederholte Sichtbarmachung von intimen Aufnahmen psychisch belastend und als sekundäre Viktimisierung zu verstehen ist, wenn keine geeigneten Verfahrensschutzmaßnahmen getroffen wurden.
Angesichts dessen, ist die Sensibilisierung (angehender) Jurist:innen als unerlässlich anzusehen. Zugleich muss diese in einem angemessenen, didaktisch verantwortungsvollen Rahmen erfolgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Betroffene nicht zusätzlich belastet werden – etwa durch die Möglichkeit, sich in bestimmten Lehrveranstaltungen freistellen zu lassen oder alternative Formate wahrzunehmen.
Gesamtgesellschaftliche Bedeutung
Obgleich das Sexualstrafrecht sowohl in der Praxis als auch im gesellschaftlichen, politischen und medialen Diskurs von erheblicher Bedeutung ist, stellt sich der Status quo im Bereich der juristischen Ausbildung anders dar. So sah die Justizministerkonferenz (JuMiKo) im Juni 2024 von der Annahme eines grundlegenden Reformbedarfs ab und gelangte zu der Auffassung, dass die juristische Ausbildung keiner strukturellen Anpassung bedarf. Die Ländervertreter bewerteten die volljuristische Ausbildung vielmehr als bewährt und grundsätzlich geeignet, die erforderlichen Fachkenntnisse zu vermitteln.
Als Begründung für die Ablehnung einer entsprechenden Reform wird derzeit angeführt, dass dadurch einer möglichen Traumatisierung von Student:innen vorgebeugt werden soll. Zudem wird auf die Überlastung des Prüfungsstoffes verwiesen. Vor diesem Hintergrund drängt sich folgende Frage nahezu auf: Stellt das Ertränken des eigenen Kindes oder der heimtückische, grausame und habgierige Mord nach § 211 StGB nicht eine vergleichbare Belastung für Studierende dar?
Auch letzteres Argument vermag nicht zu überzeugen. Weniger praxisrelevante oder in der Ausbildung übermäßig vertiefte Inhalte – etwa die Hypothek oder die zahlreichen Theorien zum Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) – sind im bestehenden Prüfungskanon kritisch zu hinterfragen, um auf diese Weise Raum für eine sinnvolle Integration des Sexualstrafrechts zu schaffen, ohne die ohnehin hohe Stoffdichte zusätzlich zu steigern.
Als angehende Jurist:innen, die als Gestalter:innen eines gerechten Gesellschaftssystems fungieren, ist eine umfassende Ausbildung unter Einbeziehung sexismuskritischer Perspektiven unerlässlich. Um dem Opferschutz gerecht zu werden, bedarf es einer kritischen Reflexion entsprechender Strukturen. Das Ausklammern der Realität sexualisierter Gewalt erscheint nicht länger tragfähig.
Obgleich demgegenüber vereinzelt auf eine mögliche Überlastung des Prüfungsstoffes sowie auf den Schutz vor potenzieller emotionaler Belastung verwiesen wird, vermögen diese Einwände eine solche Ausblendung nicht zu rechtfertigen.


