Die moderne Barkultur liebt das Spiel mit Erwartungen: Was aussieht wie Gin, riecht wie Gin und sich im Cocktailglas auch so verhält, soll plötzlich keiner sein. Doch diese kreative Grauzone hat nun eine klare juristische Grenze erhalten. Das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden: Wo „Gin“, „Rum“ oder „Whiskey“ draufsteht – oder auch nur anklingt –, muss auch Alkohol drin sein. Andernfalls droht ein rechtlich nüchterner Kater.
Der Fall: Ein Startup hatte sich dem wachsenden Markt alkoholfreier Alternativen verschrieben und brachte Getränke auf den Markt, die geschmacklich an klassische Spirituosen erinnern sollen. Technisch handelt es sich dabei um aromatisierte Essenzen mit Wasser und Zusatzstoffen – und einem Alkoholgehalt von gerade einmal 0,3 % vol. Also eher homöopathisch als hochprozentig.
„Schmeckt nach Whiskey“
Die Produktstrategie des Unternehmens war ebenso simpel wie provokant: Auf den Flaschen prangten Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ oder „This is not Whiskey“. Dazu gesellten sich Beschreibungen wie „alkoholfreie Alternative zu Gin“ oder „schmeckt nach Whiskey“. Für das Whiskey-Pendant wurde die Bezeichnung „American Malt“ verwendet – ein Begriff, der Kennern sofort Assoziationen an fassgereifte Spirituosen beschert.
Was aus Marketingsicht als augenzwinkernde Distanzierung gedacht war, sah ein Branchenverband der Spirituosenindustrie deutlich weniger humorvoll. Er klagte auf Unterlassung – mit dem Argument, dass hier geschützte Begriffe und deren Ruf gezielt ausgenutzt würden.
Vor dem Landgericht Hamburg hatte der Verband zunächst nur teilweise Erfolg. Zwar untersagte das Gericht die direkte Verwendung der Begriffe Rum, Gin und Whiskey. Die Bezeichnung American Malt hingegen ließ es noch durchgehen – mit der Begründung, Malt sei für sich genommen keine geschützte Spirituosenkategorie. Doch damit wollten sich weder Kläger noch Beklagte zufriedengeben. Die Sache ging in die nächste Runde – und wurde vom OLG Hamburg deutlich strenger beurteilt.
Zweite Runde: Null Promille Toleranz
Der 3. Zivilsenat stellte klar: Die einschlägige EU-Spirituosenverordnung 2019/787 lässt keinen Interpretationsspielraum. Spirituosenbezeichnungen sind exakt definiert – und untrennbar mit einem Mindestalkoholgehalt verbunden. Für Whiskey sind das mindestens 40 % vol., für Gin und Rum jeweils 37,5 % vol.
Ein Getränk mit 0,3 % vol. fällt damit nicht einmal in die Nähe dieser Kategorien. Konsequenz: Die entsprechenden Begriffe dürfen im Zusammenhang mit solchen Produkten überhaupt nicht verwendet werden – auch nicht in verneinter Form. Mit anderen Worten: „This is not Gin“ bleibt juristisch zu nah am Gin.
Besonders bemerkenswert ist die Bewertung von „American Malt“. Hier zog das Gericht die Grenze noch feiner. Selbst wenn das Wort Whiskey nicht auftaucht, kann bereits eine Anspielung darauf unzulässig sein. Der Senat argumentierte, dass Malt unweigerlich Assoziationen zu Malt-Whiskey weckt. Damit werde beim Verbraucher ein gedanklicher Bezug zu einer geschützten Spirituose hergestellt – und genau das verbietet die Verordnung ebenfalls.
Diese strenge Linie orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof (EuGH), der bereits klargestellt hatte, dass selbst Bezeichnungen wie „Gin alkoholfrei“ unzulässig sind (C-563/24). Das Prinzip ist denkbar einfach: Wenn das Original fehlt, darf auch die Erinnerung daran nicht vermarktet werden. Ganz abgeschlossen ist der Fall allerdings noch nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Entscheidung: OLG Hamburg, Urt. v. 01.04.2026, Az. 3 U 57/25


