Examensrelevant: Zockendes Kind kostet Vater 30.000 Euro

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Das Landesgericht (LG) Karlsruhe hat entschieden: Ein Vater muss die vom siebenjährigen Sohn getätigten Playstore-Käufe in Höhe von über 30.000 Euro selbst tragen.

Der klagende Vater hatte seinem damals siebenjährigem Sohn sein ehemaliges Arbeitstablet überlassen, das mit dem Playstore und der dort hinterlegten Kreditkarte des Klägers verbunden war. Über zwanzig Monate hinweg kaufte der beschränkt geschäftsfähige (§ 104 Nr. 1 BGB) Zocker 1.210 Mal für insgesamt 33.748,00 Euro über In-App Käufe und Spiele ein. Aufgeflogen ist das Ganze erst fast zwei Jahre später.

Die riesige Summe setzt sich aus sehr, sehr vielen Kleinbeträgen zwischen 0,99 und 109,99€ zusammen. Dass dem Vater diese in über zwei Jahren nicht aufgefallen sind, liegt seiner Aussage nach daran, dass er unter anderem als IT-Berater mit dem Unternehmen Google zusammenarbeitete, das die Beträge abbuchte.

Der Kläger begehrte vor dem LG die Rückzahlung des fünfstelligen Betrags. Ohne Erfolg.

Anscheinsvollmacht entscheidt

Das Gericht wertete die Einkäufe als durch eine Anscheinsvollmacht gedeckt. Danach entsteht eine Vertretung, wenn jemand nur scheinbar für einen anderen handelt, der Vertretene das Verhalten aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Ein Dritter darf in diesem Fall gutgläubig auf die Vollmacht vertrauen.

Hier war der Sohn der Vertreter, der Vater der Vertretene. Obwohl der Junge ohne Wissen oder Vollmacht seines Vaters einkaufte, hätte der Vater nach Ansicht des LG die Nutzung seines Kontos überwachen müssen. Dass manche Käufe außerhalb der üblichen Spielzeiten des Kindes erfolgten, reichte nicht aus, um ihn zu entlasten – der Sohn konnte jederzeit auf das Tablet zugreifen. Zudem habe die Scheinvertretung eine „gewisse Dauer und Häufigkeit“ und kann nicht unter eine „bloß kurzzeitig unautorisierte Verwendung“ verbucht werden.

Verantwortung des Kontoinhabers

Das LG betonte, dass der Kläger die Scheinvertretung schuldhaft mitverursacht habe. Trotz Erfahrung im IT-Bereich und beruflicher Nähe zu digitalen Plattformen habe er seinem Sohn vollen Zugriff auf sein Konto gegeben, ohne ein Kinderkonto oder Limitierungen einzurichten. Abrechnungen oder Benachrichtigungen wurden über zwei Jahre hinweg nicht geprüft.

Auch Google durfte nach Einschätzung des Gerichts auf die Anscheinsvollmacht vertrauen: Plattformen können nicht erkennen, wer genau hinter einem Konto steckt, und dürfen annehmen, dass der Kontoinhaber die Käufe autorisiert hat. Die Tatsache, dass der Käufer minderjährig war, änderte daran nichts, vgl. § 165 BGB.


Entscheidung: LG Karlsruhe, Urt. v. 24.09.2025, Az. 2 O 64/23

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