Examenskandidaten unter Generalverdacht

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Bei den schriftlichen Prüfung für das Zweite juristische Staatsexamen kam es während der Examenskampagne im Frühjahr 2026 in Baden-Württemberg zu strengen Kontrollen. Am Prüfungsstandort in Freiburg wurden vor zwei der insgesamt acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten ca. 50-70 Prüflinge aufgerufen und dazu aufgefordert, sich in den vorderen Teil des großen Prüfungsraums zu begeben, wo sie mittels Handsonden durchsucht wurden. Das Vorgehen ähnelt dem Vorgehen einer Sicherheitskontrolle an einem Flughafen, wo nach dem Passieren des Ganzkörperscanners zum Teil ebenfalls mittels Handsonden/-Scanner einzelne Personen überprüft werden.

Anhaltspunkte dafür, dass Täuschungsversuche von diesen Prüflingen zu erwarten seien, gab es keine. Pauschal wurden die Examenskandidat:innen unter Generalverdacht gestellt. Bei einigen Prüflingen löste dieses Vorgehen Unbehagen aus – insbesondere vor dem ohnehin schon bestehenden enormen Druck, der auf ihnen lastet.

Rechtsgrundlage: Allgemeine Mitwirkungspflicht

Nach Abschluss der Aufsichtsarbeiten wurde eine Anfrage an das Ministerium der Justiz und für Migration BW gestellt,  mit der Bitte um Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsgrundlage die Durchsuchung gestützt wird.

Hierauf teilte das Ministerium der Justiz und für Migration folgendes mit: “Die Rechtsgrundlage der durchgeführten Kontrollen mit Handsonden vor den schriftlichen Prüfungen ergibt sich aus der allgemeinen, aus dem Prüfungsverhältnis resultierenden Mitwirkungspflicht der Prüflinge. Aus §§63 I, 24 I, II JAPrO folgt konkret, dass die Prüflinge Täuschungsversuche durch das Mitsichführen von unzulässigen Hilfsmitteln – wozu technische Geräte zählen – zu unterlassen haben. Gem. §63 I, 24 III 1 JAPrO sind die Prüflinge verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und Hilfsmittel herauszugeben.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Bundesländer derartige Kontrollmechanismen vorsehen und durchführen. Erfahrungswerte zeigen bedauerlicherweise, dass Täuschungsversuche mit unzulässigen elektronischen Hilfsmitteln tatsächlich vorkommen. Im Interesse der Prüfungsgerechtigkeit für alle Prüflinge ist uns daran gelegen, derartige Täuschungsversuche, die schwer aufzudecken, aber erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis einer Bewertung haben können, möglichst von Anfang an zu unterbinden.”

Konkrete Fälle oder die Häufigkeit von solchen Verstößen wurden bedauerlicherweise nicht genannt.

Baden-Württemberg ändert JaPrO und nimmt Kontrollen auf

Nachdem JURios darüber berichtet hatte, dass das Land Baden-Württemberg nunmehr eine Änderung der JAPrO plant, wurde eine weitere Anfrage an das Ministerium gestellt mit den folgenden weiteren Fragen:

  • Wieso wird eine  Änderung der JAPrO für erforderlich gehalten, um so eine Maßnahme durchzuführen?
  • Sieht das Ministerium die durchgeführten Kontrollen und die angegebene Rechtsgrundlage (nunmehr) ebenso nicht als ausreichende Rechtsgrundlage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kontrolle ohne einen konkreten Verdacht erfolgten –  an?

Enttäuschenderweise antwortete das Ministerium darauf lediglich, dass in den Bestimmungen, die auf der Internetseite veröffentlicht sind, unter Ziff. VIII 3. auf dieses Vorgehen hingewiesen werde und dass die Aufnahme in die JAPrO nur aus Transparenzgründen erfolge, weil diese erfahrungsgemäß nicht von allen Prüflingen gelesen werden, und dass eine Änderung der Rechtsgrundlage damit nicht verbunden sei.

Sind zufällige, belastende Kontrollen wirklich verhältnismäßig?

Die Aufnahme in die JAPrO ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu begrüßen. Das Land Baden-Württemberg sollte sich jedoch die Frage stellen, ob diese Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Würden belastbare Daten vorhanden sein, dass tatsächlich eine nicht unerhebliche Anzahl an Prüflingen Täuschungsversuche unternimmt, so könnte dies durchaus als angemessene Maßnahme anzusehen sein. Sofern jedoch lediglich auf “angebliche Erfahrungswerte” verwiesen wird, kann die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht abschließend beurteilt werden.

Es erscheint jedoch abwegig, davon auszugehen, dass sich Prüflinge dem Risiko aussetzen, durch einen Täuschungsversuch das Risiko eines Ausschlusses von den Prüfungen in Kauf zu nehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Smartphones oder andere elektronische Mittel verwendet werden, ist aufgrund der anwesenden Aufsichtspersonen in den Prüfungsräumlichkeiten, sowie den Gangkontrollen auf dem Weg zur Toilette nahezu ausgeschlossen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Kontrollmaßnahmen überdacht und in Zukunft nicht mehr durchgeführt werden.

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Sebastian Ohnemus
Sebastian Ohnemus
Sebastian Ohnemus hat das Zweite juristische Staatsexamen erfolgreich in Baden-Württemberg abgelegt.

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