Ein Häftling der JVA Hamburg hamsterte 900 kg Konserven in seiner Zelle. Als der Mann in die JVA Bremen umziehen sollte, weigerte die sich, das Essen einzulagern – zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen.
900 Kilogramm Konserven, Nudeln und Oliven, angesammelt von einem einzigen Häftling in seiner Zelle. Nicht etwa als kurzfristige Hamsterreaktion auf eine drohende Knappheit, sondern über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren hinweg – mit offenbar eiserner Disziplin und bemerkenswerter logistischer Planung. Was wie die Ausgangslage für eine dystopische Gefängnisökonomie klingt, wurde nun zur juristischen Streitfrage von erheblicher Tragweite: Darf ein Gefangener seinen Lebensmittelberg beim Wechsel der Justizvollzugsanstalt einfach mitnehmen?
Vorräte für 14-jährige Haftstrafe?
Die Geschichte beginnt in einer Hamburger Justizvollzugsanstalt. Dort hatte der spätere Beschwerdeführer über Jahre hinweg Lebensmittel im großen Stil erworben und in seiner Zelle gelagert. Dass die Anstalt dies offenbar duldete oder zumindest nicht effektiv unterband, führte beim Häftling zu einem nachvollziehbaren – wenn auch in dieser Dimension bemerkenswerten – Vertrauen: Was einmal erlaubt war, werde wohl auch künftig Bestand haben.
Doch dann kam die Verlegung. Für eine fast 14-jährige Haftstrafe sollte der Mann nach Bremen überstellt werden. Und mit ihm – so seine Vorstellung – 45 Kartons voller Nahrungsgüter, deren Gesamtgewicht sich auf rund 900 Kilogramm belief. Die aufnehmende JVA zeigte sich jedoch wenig begeistert von dieser Perspektive und verweigerte die Annahme.
LG Bremen: Gleichbehandlung hinter Gittern
Das Landgericht (LG) Bremen stellte sich zunächst auf die Seite des Häftlings. Die Richter argumentierten, dass das Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 2 BremStVollzG, wonach Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln grundsätzlich nicht angenommen werden dürfen, lediglich Lieferungen von privaten Dritten betreffe. Ein interner Transport zwischen Justizvollzugsanstalten falle nicht darunter.
Zudem entwickelte das Gericht eine durchaus kreative Argumentation über den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG: Eine interne Vorschrift der JVA Bremen, nach der zurückgelassene Habe grundsätzlich nachzusenden sei, entfalte mittelbare Außenwirkung. Wenn andere Gefangene ihre Habe nachgesandt bekämen, dürfe dies dem Kläger nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden – selbst wenn es sich dabei um ein Lebensmittelvolumen handelt, das eher an die Lagerkapazitäten eines mittelständischen Supermarkts erinnert.
OLG Bremen: Föderalismus schlägt Vorratswirtschaft
Das OLG Bremen sah die Sache jedoch deutlich nüchterner – und vor allem föderaler. Im Zentrum der Entscheidung steht der Gedanke, dass der Vertrauensschutz des Häftlings an den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesgesetzgebung gebunden ist.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug bei den Bundesländern. Das bedeutet: Was in Hamburg erlaubt ist, muss in Bremen noch lange nicht zulässig sein. Der Häftling konnte sich daher nicht darauf berufen, dass ihm das Horten der Lebensmittel in Hamburg gestattet worden war. Sein Vertrauen, so das Gericht, sei „bereichsspezifisch“ – und ende an der Landesgrenze.
Diese klare Absage an eine bundesländerübergreifende Vertrauensfortwirkung dürfte auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten. Denn sie unterstreicht, dass Gefangene beim Wechsel der Anstalt stets mit einer Neubewertung ihrer bisherigen Rechte und Privilegien rechnen müssen.
Sicherheitsbedenken und logistische Albträume
Neben den grundsätzlichen Erwägungen zum Vertrauensschutz stützte das OLG Bremen seine Entscheidung auf zwei zentrale Vorschriften des Bremer Strafvollzugsrechts.
Zum einen auf § 37 BremStVollzG, der den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln regelt. Zwar räumte das Gericht ein, dass ein direkter Transport zwischen zwei JVAs grundsätzlich nicht unter das Verbot falle. Anders liege der Fall jedoch, wenn – wie hier geplant – ein privates Unternehmen mit dem Transport beauftragt werde. In diesem Fall bestehe die Gefahr von Manipulationen oder unerlaubten Zugriffen, was den Schutzzweck der Norm wieder aufleben lasse.
Zum anderen verwies das Gericht auf § 46 BremStVollzG, wonach Gefangene Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen dürfen. Und genau hier sah das OLG eine Grenze erreicht: 45 Kartons voller Lebensmittel bedeuteten einen erheblichen Kontrollaufwand. Haltbarkeitsdaten müssten überprüft, Inhalte gesichtet und mögliche Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden – ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe.
Erpressung mit sauren Gürkchen?
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Häftling die Lebensmittel als Tausch- oder Druckmittel einsetzen könnte. In der geschlossenen Welt des Strafvollzugs können solche Ressourcen schnell zu einer inoffiziellen Währung werden – mit entsprechenden Risiken für die Ordnung innerhalb der Anstalt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Häftling keinerlei konkreten Eigenbedarf geltend gemacht hatte. Weder erklärte er, warum er eine derartige Menge an Lebensmitteln benötige, noch legte er dar, wie er diese überhaupt verbrauchen wolle.
Am Ende bleibt dem Häftling nun lediglich das, was jedem Gefangenen zusteht: Handgepäck sowie maximal zwei weitere Gepäckstücke mit jeweils bis zu 20 Kilogramm Gewicht.
Entscheidung: OLG Bremen, Beschl. v. 26. März 2026, Az. 1 Ws 140/25


