Wild, wilder, weg vom Dienst: Polizist verliert Job nach Bestechung mit Wild-Keule

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Ein Kriminalhauptkommissar wollte seine Probleme offenbar „wild“ lösen – und griff dabei zur sprichwörtlichen Keule. Statt Recht und Ordnung durchzusetzen, versuchte er, eine Anzeige verschwinden zu lassen – und bezahlte am Ende selbst den höchsten Preis: den Verlust seines Beamtenstatus. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte nun endgültig die Entfernung aus dem Dienst.

Die Geschichte liest sich wie eine Mischung aus Provinzkrimi und Groteske: Der Beamte bot einem Kollegen eine Rehkeule – oder alternativ gleich ein ganzes Schwein – an, um ihn davon abzuhalten, eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten weiterzuleiten.

Bestechung mit Wild-Keule

Die Justiz wertete das Vorgehen als Bestechung. Ergebnis: eine sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung. Doch damit nicht genug – im anschließenden Disziplinarverfahren wurde die eigentliche „Karriere-Keule“ geschwungen: die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Bereits Jahre zuvor war der Polizist wegen Körperverletzung im Amt auffällig geworden. Zwar wurde dieses Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt – doch das half ihm im Disziplinarrecht nicht weiter.

Das BVerwG stellte klar: Disziplinargerichte bewerten Sachverhalte eigenständig. Auch eingestellte Strafverfahren können berücksichtigt werden. Entscheidend sei nicht die strafprozessuale Einordnung, sondern das Verhalten selbst.

Kein Gehör für „wilde“ Einwände

Der ehemalige Beamte versuchte, sich gegen diese Entscheidung zu wehren – jedoch ohne Erfolg. Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er unter anderem Verfahrensfehler geltend. So argumentierte er, das erste Strafverfahren hätte wegen seiner Einstellung nicht berücksichtigt werden dürfen. Dem erteilte der 2. Senat eine klare Absage: Für das Disziplinarverfahren sei die strafprozessuale Einordnung unerheblich.

Auch der Einwand, das Verfahren sei seit 2016 verschleppt worden und habe gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, verfing nicht. Selbst wenn eine Verzögerung vorgelegen hätte, so die Richter, könne der bloße Zeitablauf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen. Eine mildere Maßnahme komme daher nicht in Betracht.

Ebenso scheiterte der Versuch, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Der Beamte hatte bemängelt, dass ein Polizeipsychologe nicht erneut als Zeuge vernommen worden sei. Doch das Gericht stellte klar: Da dieser in der ersten Instanz gar nicht als Zeuge aufgetreten war, könne auch keine „erneute“ Befragung verlangt werden. Der vorliegende Befundbericht sei ausreichend gewürdigt worden, ein förmlicher Beweisantrag habe zudem gefehlt.

Schließlich blieb auch die sogenannte Divergenzrüge erfolglos. Der Ex-Beamte hatte sich auf eine angeblich abweichende frühere Entscheidung berufen, jedoch keine konkreten widersprüchlichen Rechtssätze gegenübergestellt. Die bloße Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nach Auffassung des Gerichts gerade nicht – erforderlich sei ein grundsätzlicher Unterschied in der rechtlichen Bewertung, der hier nicht erkennbar war.


Entscheidung: BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026, Az. 2 B 40.25

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