OLG Hamm: Kein Verdienstausfall für Juristin, die Staatsexamen zunächst nicht bestand und dann erfolgreich dagegen klagte

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Schadensersatzklage einer Juristin gegen das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Die Frau hatte Verdienstausfall in Höhe von rund 130.000 Euro geltend gemacht, nachdem sie zur mündlichen Prüfung ihres ersten Staatsexamens zu spät kam und deswegen durchfiel. Später focht die Juristin den Bescheid erfolgreich an und erhielt ihr Staatsexamen doch noch.

Im Kern ging es um die Frage, ob eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung, die später vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aufgehoben wurde, einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls begründet. Das OLG Hamm verneinte dies und stellte dabei vor allem auf das fehlende Verschulden der handelnden Amtsträger sowie auf Zweifel an der Kausalität des geltend gemachten Schadens ab.


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Zu spät zur mündlichen Prüfung erschienen

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine mündliche Prüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Januar 2015. Die Jurastudentin, die zuvor bereits mehrere Anläufe zur ersten juristischen Prüfung unternommen hatte, war nach einer Korrektur ihrer schriftlichen Leistungen zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Am Prüfungstag hielt sie zunächst ihren Aktenvortrag. Anschließend verließ sie das Gerichtsgebäude und kehrte verspätet zurück. Als sie wieder erschien, hatte das Prüfungsgespräch bereits begonnen. Der Zutritt wurde ihr verwehrt, und auch nach einer Unterbrechung der Prüfung wurde sie nicht mehr zugelassen (JURios berichtet).

Das Justizprüfungsamt (JPA) bewertete dies später als unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung und erklärte mit Bescheid vom 9. März 2015 die gesamte staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden. Rechtsgrundlage war § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW in der damals geltenden Fassung. Die Frau klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden (Urt. v. 11.11.2016, Az. 8 K 1116/15) und dem OLG Hamm (Urt. v. 20.06.2017, Az. 14 A 2441/16).

BVerwG: Nichtbestehen war verfassungswidrig

Erst das BVerwG hob diese Entscheidungen 2019 auf (Urt. v. 27.02.2019 – 6 C 3.18) Es stellte fest, dass die zugrunde liegende Norm als prüfungsrechtliche Sanktionsvorschrift verfassungskonform auszulegen sei. Danach erfasse die Sanktion des Nichtbestehens nur solche Fälle, in denen ein Prüfling die Prüfung bewusst und endgültig abbreche. Eine bloße Verspätung nach einer Pause falle nicht darunter. Damit war der Bescheid des JPA Hamm rechtswidrig.

Die Frau konnte daraufhin die mündliche Prüfung im November 2019 wiederholen. Sie bestand die staatliche Pflichtfachprüfung mit 4,5 Punkten und erreichte unter Einbeziehung des universitären Teils eine Gesamtnote von 4,35 Punkten.

Schadensersatz in Höhe des Verdienstausfalls

2020 machte sie gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz geltend. Sie argumentierte, dass sie bei rechtmäßigem Verhalten der Prüfungsbehörden bereits 2015 die erste juristische Prüfung bestanden hätte. In der Folge hätte sie das Referendariat aufgenommen, das zweite Staatsexamen abgelegt und anschließend als Rechtsanwältin gearbeitet. Ausgehend von dieser hypothetischen Karriere errechnete sie einen Verdienstausfall von rund 126.944 Euro für den Zeitraum bis Ende 2019.

Kein Amtshaftungsanspruch aus § 893 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Das Landgericht (LG) Bielefeld wies die Klage ab, und auch die Berufung blieb jetzt ohne Erfolg. Das OLG Hamm stützte seine Entscheidung auf die Grundsätze der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Danach setzt ein Schadensersatzanspruch unter anderem voraus, dass ein Amtsträger eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat und dem Geschädigten hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist.

Hinsichtlich des Bescheids des Justizprüfungsamts bejahte das Gericht eine Amtspflichtverletzung. Aufgrund der bindenden Entscheidung des BVerwG stehe fest, dass § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW verfassungskonform hätte ausgelegt werden müssen und die Voraussetzungen für ein Nichtbestehen im konkreten Fall nicht vorlagen.

Anders beurteilte das Gericht die Situation hinsichtlich des Prüfungsausschusses, der die Klägerin am Prüfungstag nicht mehr zugelassen hatte. Zwar deutete der Senat an, dass eine mildere Reaktion denkbar gewesen wäre, etwa die Bewertung des versäumten Teils des Prüfungsgesprächs mit null Punkten. Gleichzeitig stellte er jedoch fest, dass die damalige Entscheidung zumindest vertretbar gewesen sei. Eine abschließende Festlegung auf eine Amtspflichtverletzung hielt das Gericht insoweit nicht für erforderlich, da die Klage bereits aus anderen Gründen scheiterte.

OLG Hamm: Kein Verschulden

Das Gericht stellte klar, dass nicht jede objektiv rechtswidrige Entscheidung eine Haftung auslöse, sondern ein Verschulden nach den BGB-Maßstäben vorliegen müsse. Maßgeblich sei, ob den handelnden Amtsträgern Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dabei gelte ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab: Entscheidend sei, welche Kenntnisse und Einsichten von einem Amtsträger in der konkreten Situation erwartet werden können.

Ein fahrlässiger Rechtsirrtum liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn die Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstößt oder eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet wird. Ist die Rechtslage hingegen unklar und die gewählte Auslegung vertretbar, scheidet ein Verschulden aus.

Nach Auffassung des OLG Hamm war die damalige Rechtsauffassung der Prüfungsbehörden zumindest vertretbar. Die später vom BVerwG entwickelte verfassungskonforme Auslegung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen.

Kollegialgerichtslinie entscheidend

Von besonderer Bedeutung war zudem die sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie. Danach spräche es gegen ein Verschulden eines Amtsträgers, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht dessen Rechtsauffassung bestätigt hat. Genau dies war hier der Fall: Sowohl das VG Minden als auch das OVG Nordrhein-Westfalen hatten die Entscheidung des Justizprüfungsamts als rechtmäßig angesehen.

Die Richterinnen und Richter sahen keinen Anlass, von dieser Richtlinie abzuweichen. Insbesondere handele es sich nicht um eine einfache oder eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage. Auch eine „handgreiflich falsche“ Auslegung durch die Verwaltungsgerichte verneinte der Senat. Diese hätten sich vielmehr mit den maßgeblichen Gesichtspunkten, einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auseinandergesetzt und seien lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt als später das BVerwG.

Kausaler Schaden nicht nachgewiesen

Darüber hinaus verwarf das Gericht das Argument, die beteiligten Amtsträger hätten wegen ihrer besonderen Stellung strengeren Anforderungen unterlegen. Die Durchführung juristischer Staatsprüfungen sei ein regelmäßig vorkommendes Verwaltungsgeschäft, sodass keine außergewöhnlich hohen Prüfpflichten bestünden.

Neben dem fehlenden Verschulden stellte das Gericht auch auf die fehlende Kausalität des geltend gemachten Schadens ab. Die Jurastudentin hätte darlegen und nachweisen müssen, dass sie bei rechtmäßigem Verhalten der Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Jahr 2015 die Prüfung bestanden und den von ihr behaupteten beruflichen Werdegang eingeschlagen hätte.

Dies sah der Senat nicht als gegeben an. Bereits das Bestehen der Prüfung im Jahr 2015 erschien ihm nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Klägerin hatte zuvor mehrere erfolglose Prüfungsversuche absolviert und auch in der späteren Wiederholungsprüfung lediglich ein knappes Bestehen erreicht.

Auch hinsichtlich des weiteren Karriereverlaufs äußerte das Gericht erhebliche Zweifel. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin das Referendariat erfolgreich abgeschlossen und anschließend als Rechtsanwältin gearbeitet hätte. Der Umstand, dass sie das Referendariat nach Bestehen der Prüfung im Jahr 2019 nicht aufgenommen habe, spreche zusätzlich gegen die Annahme eines entsprechenden hypothetischen Verlaufs.

Klägerinnenanwalt hält Urteil für falsch

Rechtsanwalt Jan-Christian Hochmann, der die Studentin vor dem OLG vertreten hat, hält die Entscheidung gegenüber JURios für fehlerhaft.

Er ist der Ansicht, dass aus der bereits rechtskräftig feststehenden Amtspflichtverletzung auch ein Schadensersatzanspruch resultiere. Das OLG argumentiere, dass vor allem aufgrund der Kollegialgerichtsrichtlinie der Prüfungsvorsitzende nicht hätte erkennen können, dass seine Entscheidung unverhältnismäßig sei.

„Ich meine jedoch, dass man von der Richtlinie in diesem Fall durchaus eine Abweichung hätte vornehmen können. Die Richtlinie ist vor allem für Behördenmitarbeiter gedacht, um ein Ausufern eines möglichen Amtshaftungspflichtanspruches zu verhindern. Hier liegt der Fall jedoch anders: Es handelte sich um den Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses. Von diesem kann schon verlangt werden, dass er ein Störgefühl hätte haben müssen, ob die Entscheidung die Mandantin nicht weiter an der Prüfung teilnehmen zu lassen, noch verhältnismäßig ist oder nicht.“

Zumindest hätte man in diesem Fall jedoch die Revision zulassen müssen, um diese besondere Frage in diesem besonderen Einzelfall obergerichtlich klären zu lassen.

Gegenüber JURios erklärt Hochmann: „Meine Mandantin und ich sind insgesamt von dem Verfahren enttäuscht. Auch in dem ursprünglich geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben wir uns viel Gegenwind ausgesetzt gesehen, bis wir schlussendlich erst vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen haben. Es ist für uns auch unverständlich, weshalb die Justiz insoweit nicht einen Schritt auf die Mandantin zugemacht hat und losgelöst von rechtlichen Erwägungen und Streitigkeiten einen Schadensersatzbetrag im Vergleichswege angeboten hat. Denn das auf jeden Fall ein Fehlverhalten der Justiz vorliegt, liegt auf der Hand.“

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