Ein Jurastudent aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg erfolgreich die Neubewertung einer Examensklausur im ersten Staatsexamen durchgesetzt – obwohl er das Examen insgesamt mit der außergewöhnlichen Bestnote „sehr gut“ (15 Punkte) abgeschlossen hatte. Er war mit der Bewertung von 9 Punkten in einer Klausur nicht einverstanden.
Der Jurastudent hatte am Freiversuch im ersten Staatsexamen teilgenommen. Seine schriftlichen Leistungen lagen dabei auf konstant hohem Niveau: Fünf der sechs Klausuren wurden jeweils mit 15 oder 16 Punkten bewertet. Lediglich die erste Zivilrechtsklausur wich davon deutlich ab und wurde mit 9 Punkten bewertet. Auch in der mündlichen Prüfung bestätigte der Kandidat seine Leistungen und erzielte sowohl im Vortrag als auch im Prüfungsgespräch jeweils 16 Punkte. Insgesamt ergab sich daraus ein Gesamtergebnis von 15 Punkten – eine Note, die im juristischen Staatsexamen nur äußerst selten erreicht wird.
Jurastudent klagt, obwohl er einen Schnitt von 15 Punkten schafft
Trotz dieses Ergebnisses akzeptierte der Student die Bewertung der Zivilrechtsklausur nicht. Die 9 Punkte stellten die einzige einstellige Bewertung in seiner Prüfungsreihe dar. Nach seiner Auffassung spiegelte die Note nicht die tatsächliche Qualität seiner Bearbeitung wider. Er legte daher zunächst Widerspruch beim Prüfungsamt ein. Dieser blieb erfolglos. Das Prüfungsamt verwies auf den sogenannten Bewertungsspielraum der Prüfer, der es grundsätzlich ausschließe, einzelne Wertungen gerichtlich inhaltlich zu ersetzen.
Daraufhin erhob der Student Klage vor dem Verwaltungsgericht. In seinem Vorbringen griff er die Korrektur der Klausur umfassend an und formulierte insgesamt 14 konkrete Bewertungsrügen. Diese betrafen sowohl einzelne Anmerkungen der Prüfer als auch grundsätzliche Fragen zur juristischen Methodik und zur Bewertung vertretbarer Lösungen.
Im Zentrum der gerichtlichen Prüfung stand die Reichweite des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Gesamtnote aus den Einzelleistungen gebildet. Die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen obliegt dabei den Prüfern. Gerichte dürfen diese Bewertungen nicht durch eigene Einschätzungen ersetzen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob rechtliche Fehler vorliegen.
Verfassungsrechtlich wird dieser Prüfungsmaßstab durch die Grundrechte der Prüflinge geprägt. Maßgeblich sind insbesondere die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG sowie der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 GG. Daraus folgt, dass Prüfungsentscheidungen nicht willkürlich sein dürfen und dass vertretbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen.
Fachliche Bewertung der Klausur nicht nachvollziehbar
Das Gericht stellte klar, dass der Bewertungsspielraum der Prüfer dort seine Grenzen findet, wo fachliche Bewertungen nicht mehr nachvollziehbar sind. Eine juristische Lösung, die sich im Rahmen vertretbarer Argumentation bewegt, dürfe nicht als sachlich falsch qualifiziert werden.
Einer der zentralen Streitpunkte betraf die Zitierweise von Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht. In seiner Klausur hatte der Student beim Nacherfüllungsanspruch auf eine zusätzliche Nennung weiterer Vorschriften verzichtet. Die Prüfer hatten dies als Fehler gewertet und Punktabzüge vorgenommen. Das Gericht sah darin jedoch keine fachlich unvertretbare Lösung. Die vom Kläger gewählte Zitierweise sei in Rechtsprechung und Literatur verbreitet und damit zumindest vertretbar. Eine solche Lösung dürfe nicht als falsch bewertet werden.
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger hatte in seiner Bearbeitung zunächst den Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschriften bejaht und anschließend festgestellt, dass die konkrete Vertragsklausel nicht von einer Partei gestellt worden sei. Die Prüfer sahen hierin einen Widerspruch. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Vielmehr handele es sich um einen methodisch sauberen Aufbau, bei dem zunächst die Anwendbarkeit geprüft und anschließend im Einzelfall verneint werde.
Abweichen vom Erwartungshorizont des Prüfers
Auch hinsichtlich der Auswahl von Anspruchsgrundlagen setzte das Gericht Maßstäbe. Die Prüfer hatten dem Studenten vorgeworfen, eine „fernliegende“ Anspruchsgrundlage geprüft zu haben. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Lösung jedoch nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie vom Erwartungshorizont der Prüfer abweicht. Entscheidend sei vielmehr, ob die gewählte Herangehensweise fachlich noch vertretbar ist. Dies bejahte das Gericht im vorliegenden Fall.
Insgesamt kam das VG Arnsbach zu dem Ergebnis, dass das Prüfungsamt den Widerspruch des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen hatte. Gleichwohl nahm das Gericht keine eigene Neubewertung der Klausur vor. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung im Prüfungsrecht: Die eigentliche Bewertung von Prüfungsleistungen bleibt den Prüfern vorbehalten.
Stattdessen verpflichtete das Gericht das Prüfungsamt gemäß § 113 VwGO, die beanstandete Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Die Prüfer müssen dabei insbesondere berücksichtigen, dass bestimmte vom Kläger gewählte Lösungsansätze nicht als fachlich falsch eingeordnet werden dürfen.
Entscheidung: VG Arnsberg, Urt. v. 25.02.2026, Az. 9 K 1167/24


