Eine Frau aus Oberbayern muss insgesamt vier Eheringe abnehmen und bezahlen, obwohl sie für ihre Hochzeit eigentlich nur zwei Eheringe benötigt.
Die Frau hatte am 14. April 2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten in einem Fachgeschäft Eheringe ausgewählt und bestellt. Der Kaufpreis belief sich auf rund 2.000 Euro. Die Hochzeit war für den 25. Mai geplant. Am 5. Mai fragte die Frau beim Verkäufer nach dem Lieferstand. Dieser teilte mit, dass die Ringe voraussichtlich am 16. Mai eintreffen würden. Daraufhin setzte die Frau eine Frist zur Lieferung bis spätestens 9. Mai. Nachdem die Lieferung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war, erklärte sie am selben Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Am 12. Mai kaufte sie in einem anderen Geschäft neue Eheringe. Diese wurden ihr am 19. Mai geliefert.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Der ursprüngliche Verkäufer verweigerte die Rückzahlung. Die Frau erhob daraufhin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer wiederum erhob Widerklage auf Abnahme der bestellten Ringe.
Das Gericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass zwischen den Parteien ein konkreter Liefertermin vereinbart worden war.
Die Eheleute hatten vorgetragen, im Verkaufsgespräch sei mehrfach betont worden, dass die Ringe spätestens bis zum 28. April geliefert werden müssten. Sie hätten die Ringe unter anderem für ein Fotoshooting benötigt und außerdem wegen Passformproblemen frühzeitig anprobieren wollen. Der Verkäufer habe eine Lieferung innerhalb von 14 Tagen zugesagt.
Übliche Lieferzeit: Vier Wochen
Der Verkäufer bestritt dies. Nach seiner Darstellung betrage die übliche Lieferzeit etwa vier Wochen. Für kürzere Lieferfristen sei eine Rücksprache mit dem Lieferanten erforderlich. Erst nach entsprechender Bestätigung werde ein Liefertermin im Kaufvertrag festgehalten. Eine solche Vereinbarung sei hier nicht dokumentiert worden.
Das Gericht hielt den Vortrag beider Seiten für glaubhaft, sah jedoch keinen Nachweis für die behauptete Vereinbarung einer verkürzten Lieferfrist. Damit blieb offen, ob ein früherer Liefertermin tatsächlich vereinbart worden war.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB setze voraus, dass eine fällige Leistung nicht erbracht worden sei. Ohne fest vereinbarten Liefertermin habe eine solche Fälligkeit nicht festgestellt werden können. Auch die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung nach § 346 BGB lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Da die Frau die behauptete Vereinbarung nicht beweisen konnte, ging dies nach den Regeln der Beweislast zu ihren Lasten. Der Kaufvertrag blieb damit wirksam. Die Frau ist verpflichtet, die bestellten Ringe abzunehmen.
Entscheidung: AG München, Urt. v. 10.02.2026, Az. 173 C 9005/25


