Ein Jurastudium geht an niemandem spurlos vorüber. Langsam aber sicher wird die gesamte Art und Weise des eigenen Denkens infiltriert. Durch Vorlesungen, Lehrbücher und Klausuren, die das tägliche Leben für mehrere Jahre beinahe völlig ausfüllen, werden juristische Denkmuster und Methoden mit aller Gewalt Stück für Stück in die Psyche gehämmert, bis sie einen als unheilbare Langzeitfolgen für immer begleiten.
Am besten lässt sich dass wohl durch ein Beispiel verdeutlichen. Vor kurzem wollte ein Freund mir einen simplen Witz erzählen, der folgendermaßen begann: „Geht der Papst in eine Bar und sagt: ‚Im Namen Gottes bringe man mir ein Glas Wein!‘“.
Ich habe keinen blassen Schimmer, wie der Witz weitergeht. Während sich ein normaler Mensch die Erzählung bis zum Ende angehört hätte, stürzte das Betriebssystem meines Gehirns ab. Ausgelöst durch einfache Schlüsselwörter, auf die ich tagtäglich durch Professoren und Fallbücher konditioniert wurde, aktivierte sich das Programm „Jura.exe“, leerte meinen geistigen Arbeitsspeicher und beanspruchte die ganze Bandbreite für sich allein. Wie von Geisterhand ploppten Fenster auf, die Prüfungsschemata anzeigten und meinen internen Prozessor mit Berechnungen zur Ermittlung einer juristischen Lösung vollständig auslasteten. Jegliche sensorische Wahrnehmung wurde für einige Sekunden deaktiviert, in denen ich automatisch und ohne Möglichkeit zur Gegenwehr das folgende Problem analysierte: Hätte der Betreiber der Bar in Deutschland Ansprüche gegen Gott auf Zahlung des Kaufpreises für den Wein, der in seinem Namen gekauft wurde?
Vollmacht und Allmacht
Unter der Voraussetzung, dass man Gott als rechtsfähige Person betrachtet, müsste der Papst mit Vertretungsmacht handeln. Die dabei behauptete Verkettung von Bevollmächtigungen erscheint recht interessant. Sie muss aber zunächst rekonstruiert werden und führt zu einer gewaltigen Inzidentprüfung, die die internen Schaltkreise im Schädel zum qualmen bringt. Der jeweilige Papst übernimmt das Amt mit allem Drum und Dran von seinem Vorgänger. Diese Reihe beginnt mit Petrus, der im Namen Jesu handeln könnte, welcher wiederum eine Vertretungsmacht Gottes bräuchte. Um sich nicht mit einem ewigen historisch-theologischen Exzess aufzuhalten, reicht eine kurze Betrachtung.
Laut Bibel meinte Jesus u.a. zu Petrus: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden.“ (Mt. 28, 18) und „Alles ist mir übergeben von meinem Vater.“ (Mt. 11, 27). Bei dieser Ausdrucksweise schießt einem das Unterbewusstsein das Wort „Generalvollmacht!“ förmlich auf Kanonenkugel graviert mit voller Kraft ins Bewusstsein. Zwar findet sich für den Wahrheitsgehalt der Vollmachtsbehauptung Jesu kein schriftlicher Beleg, allerdings ist die Bevollmächtigung bekanntlich formlos möglich (§ 167 BGB) und grundsätzlich auch ohne besondere Bestätigung wirksam.
Komplizierter wird es schon im nächsten Schritt. Jesus meint zu Petrus weiterhin: „Was du auf Erden binden wirst, soll auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, soll auch im Himmel gelöst sein.“ (Mt. 16, 19). Die kryptisch wirkende Aussage muss offensichtlich zuerst durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) konkretisiert werden. Besonderes Augenmerk verdient dabei die mystisch-religiöse Verkehrssitte: „binden“ und „lösen“ meinen im hebräischen Sinne nämlich soviel wie „verboten“ und „erlaubt“. Es handelt sich damit also um eine unmittelbare Untervollmacht — zu deren Erteilung Jesus mit seiner unbeschränkten Generalvollmacht allemal befähigt ist — mit der für Gott Verbote und Gebote erlassen werden können. Weil die Erteilung weiterer unmittelbarer Untervollmachten eindeutig nicht umfasst ist und die Vertretungsmacht des Petrus spätestens mit seinem Tod erlosch (§ 168 S. 1 BGB), gibt es seit etwa zweitausend Jahren niemanden mehr, der rechtlich gesehen im Namen Gottes spricht. Damit kommt man zur erschreckenden Erkenntnis: Der Papst ist ein falsus procurator und der Vertrag mit Gott schwebend unwirksam.
Gläubig, aber nicht gutgläubig
Man stelle sich nun das frustrierte Gesicht des Barkeepers vor, wenn der Papst — beschwipst von seinem edlen Tropfen — die Zahlung des Kaufpreises verweigert. Denn aufgrund des Schwebezustands (§ 177 Abs. 1 BGB) ist das vorläufig sein gutes Recht. Der Betreiber muss also zuerst eine Kirche aufsuchen, vor den Altar niederknien und Gott im Gebet gemäß § 177 Abs. 2 BGB zu einer Erklärung über die Genehmigung den Kaufes auffordern. Erst im unwahrscheinlichen Fall, dass sich der Herr nicht binnen zwei Wochen bei ihm melden sollte, ist der Vertrag derart gescheitert, dass ihn nicht einmal Jesus durch Auflegen seiner Hände noch heilen könnte. Erst jetzt darf sich der Betreiber erbost an den falsus procurator wenden und mit gerechtfertigter Empörung zur Zahlung auffordern.
Doch der Papst wüsste sich dagegen — beraten durch die besten Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Markt erhältlich sind — mit Sicherheit zur Wehr zu setzen: Für einen Anspruch auf Schadensersatz muss man nicht gläubig, sondern gutgläubig sein (§ 179 Abs. 3 S. 1). Man darf den Mangel an Vertretungsmacht nicht gekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. Dabei ist letzteres anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die eine objektiv Person an der Bevollmächtigung zweifeln lassen (BGH, NJW-RR 2005, 268). Interessanterweise ist der BGH der Ansicht, dass die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis davon, dass der Vertretene (vielleicht) überhaupt nicht existiert, in diesem Punkt ohne Belang ist und nicht auf die Kenntnis einer fehlenden Vertretungsmacht schließen lässt (BGH, Urteil v. 20.10.1988 – VII ZR 219/87). Dennoch ließe es sich meines Erachtens durchaus vertreten, in der Behauptung einer über tausend Jahre alten Vollmacht für eine metaphysische Entität ohne beweisbare Existenz Anhaltspunkte zu sehen, die einen normalen Menschen stutzig machen sollten und fahrlässige Unkenntnis begründen. Einen Anspruch auf Erfüllung kann sich der arme Bar-Betreiber also abschminken.
Keinen Mammon gibt‘s von Gott
Doch wir sind noch nicht am Ende. Denn die interne Logik des Juristen macht es gleich einer Zwangsstörung jedem Betroffenen unmöglich, jetzt schon aufzuhören. Sie drängt mit aller Gewalt darauf, noch einen Schritt weiterzugehen: Zur nächsten Anspruchsgrundlage!
In dem Moment, in dem der Papst gierig nach dem alkoholisierenden Rebensaft greift, der ihm durch den Barkeeper serviert wird, findet eine Übereignung statt. In der geheimnisvollen Parallelwelt des juristischen Denkens wird das Eigentum durch die mystische Macht des § 929 S. 1 BGB mit einem gewaltigen Donnergrollen im Bruchteil einer Sekunde verschoben. Im Fall eines Kaufs durch einen (vermeintlichen) Stellvertreter liegt es dabei nahe, Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) anzunehmen. Der Papst hat bei der Übergabe nämlich eindeutig die tatsächliche Sachherrschaft inne. Durch sein Arbeitsverhältnis mit der Kirche, dessen CEO und Alleineigentümer eindeutig Gott ist, besteht ebenfalls das erforderliche, nach außen erkennbare soziale Abhängigkeitsverhältnis mitsamt Weisungsgebundenheit. Selbst wenn sich der Papst von Anfang an durch Konsum des Weines selbst zum Besitzer aufzuschwingen will, stört das die Besitzdienerschaft keinesfalls. Die Notwendigkeit von Besitzdienerwillen hält der BGH nämlich für eine Utopie der Literatur (BGH, Urt. v. 29.11.1951 – IV ZR 71/51).
Gott wurde durch die Übergabe also Eigentümer des Weines. Alle Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind deshalb nur gegenüber ihm geltend zu machen. Gegebenenfalls könnte er Regress auf den Papst nehmen, doch bringt das dem Bar-Betreiber wenig. Zwar wäre die Klage vor einem deutschen Gericht eventuell erfolgreich, doch ist fraglich, ob sie im Himmelreich überhaupt vollstreckt werden kann. Letztendlich geht Papst beschwipst nach Hause und die Bar leer aus. Da hilft selbst § 242 BGB nicht mehr weiter…
Das Ende des Witzes
Erst als mein Kumpel mit den Fingern schnipste, kam ich wieder zu mir. Mein Gehirn öffnete den Task-Manager und klickte neben „Jura.exe“ auf „Task beenden“. Während ich noch darüber nachdachte, wie sich die gewonnene Erkenntnis nutzbar machen ließe, um kostenlos an alkoholische Getränke zu gelangen, füllte sich mein leerer, wieder mit Leben. Mein Freund verdrehte die Augen. Erklären musste ich meinen Blackout natürlich nicht, denn er und jeder andere in meinem sozialen Umfeld kannte meine psychologische Diagnose nur zu gut: Jura-Studium!
[Anmerkung an den Leser: Dieser Text ist Satire. Die Existenz der beschriebenen psychische Störung ist, obwohl sie jeder Jurist vermutlich kennt, wissenschaftlich (noch) nicht nachgewiesen. Auch sei darauf hingewiesen, dass ein Gericht in der Realität Gott vermutlich nicht als rechtsfähige Person anerkennen würde.]


