CEDAW, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, gehört zu den wichtigsten internationalen Menschenrechtsverträgen. Es wurde 1979 von den Vereinten Nationen verabschiedet und verpflichtet Staaten dazu, Diskriminierung von Frauen nicht nur formal zu verbieten, sondern aktiv abzubauen. Trotzdem ist CEDAW vielen Menschen kaum bekannt.
Gerade im Vergleich zu anderen menschenrechtlichen Verträgen spielt CEDAW in öffentlichen Debatten oft eine untergeordnete Rolle. Auch in der juristischen Ausbildung wird das Abkommen häufig nur am Rand behandelt oder gar nicht vertieft. Das ist problematisch, weil CEDAW zentrale Fragen betrifft: Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen, Zugang zum Recht, Schutzpflichten des Staates und strukturelle Diskriminierung.
Gewalt gegen Frauen als Diskriminierung
Deutschland ist dem CEDAW-Übereinkommen früh beigetreten und hat dieses am 17. Juli 1980 unterzeichnet und am 10. Juli 1985 ratifiziert. Mit der Ratifikation im Jahr 1985 ist das Abkommen für Deutschland rechtlich verbindlich geworden. Zudem gilt für Frauen in Deutschland seit 2002 auch das Individualbeschwerdeverfahren (also die Möglichkeit, sich direkt an den Ausschuss zu wenden), nachdem das sogenannte Fakultativprotokoll auch von Deutschland ratifiziert wurde.
Besonders bedeutsam ist, dass Gewalt gegen Frauen durch die Auslegung von CEDAW als Form von Diskriminierung verstanden wird (Artikel 1 CEDAW). Daraus folgt, dass Staaten nicht nur nach einer Gewalttat reagieren dürfen. Sie müssen Gewalt vorbeugen, Betroffene schützen, wirksame Verfahren bereitstellen und Täter zur Verantwortung ziehen. Diese sogenannte due-diligence-Pflicht macht deutlich, dass geschlechtsspezifische Gewalt kein privates Problem ist, sondern eine menschenrechtliche Frage.
CEDAW in Deutschkand kaum bekannt
Trotz dieser Bedeutung bleibt CEDAW im juristischen Alltag oft unsichtbar. Viele Studierende begegnen dem Abkommen höchstens kurz im Völkerrecht oder im Zusammenhang mit Menschenrechten. Im Strafrecht, Familienrecht oder Verfassungsrecht wird es dagegen selten systematisch einbezogen, obwohl gerade dort Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt, Schutzpflichten und Diskriminierung besonders relevant sind.
Diese Unsichtbarkeit hat konkrete Folgen: Viele Frauen wissen nicht, dass CEDAW ihnen nicht nur abstrakte Rechte zusichert, sondern auch ein individuelles Beschwerderecht eröffnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich direkt an den CEDAW-Ausschuss wenden, wenn staatliche Schutzpflichten verletzt wurden und der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Dass dieses Instrument so wenig bekannt ist, bedeutet, dass ein wichtiger Zugang zu internationalem Rechtsschutz faktisch ungenutzt bleibt.
Gerade vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, etwa der jüngsten Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt erneut sichtbar macht wird deutlich, wie wichtig ein stärkeres Bewusstsein für solche rechtlichen Möglichkeiten ist. Zahlen allein verändern noch keine Schutzstrukturen. Erst wenn Betroffene ihre Rechte kennen und auch tatsächlich wahrnehmen können, entfaltet ein Abkommen wie CEDAW seine praktische Wirkung.
Jurastudierende sollten das Abkommen kennen
Diese Lücke hat Folgen. Wenn CEDAW nicht gelehrt und diskutiert wird, fehlt auch das Bewusstsein dafür, dass Gleichstellung nicht nur ein politisches Ziel, sondern eine rechtliche Verpflichtung ist. Das Abkommen zeigt, dass Diskriminierung nicht nur in einzelnen Gesetzen liegt, sondern auch in Strukturen, Verfahren und staatlicher Untätigkeit bestehen kann.
CEDAW verdient daher deutlich mehr Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, in der Rechtspraxis und vor allem im Jurastudium. Wer Recht studiert, sollte wissen, dass Menschenrechte nicht geschlechtsneutral wirken, wenn gesellschaftliche Machtverhältnisse ausgeblendet werden. CEDAW macht sichtbar, dass der Schutz von Frauen vor Diskriminierung und Gewalt kein Sonderthema ist, sondern ein zentraler Bestandteil rechtsstaatlicher Verantwortung.
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