Die Einführung des Bachelor of Laws (LL. B.) an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) im Jahr 2025 sollte ein Schritt in Richtung Modernisierung und vor allem Anerkennung erbrachter Studienleistungen sein. Studierende der Rechtswissenschaften sollten damit einen ersten akademischen, berufsqualifizierenden Abschluss in der Hand halten – auch und gerade dann, wenn die erste staatliche Pflichtfachprüfung letztmalig nicht bestanden wird.
Voraussetzungen – Kurze Fristen, lange Folgen
Was als Fortschritt gedacht war, entwickelt sich für Studierende zu einem formaljuristischen Hindernislauf. Mit Inkrafttreten der Bachelor-Verleihungsordnung am 28. November 2025 können Studierende fortan den integrierten LL. B. beantragen. Voraussetzung ist die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen oder das Vorliegen der entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung. Ferner ist das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erforderlich. Eingeschränkt wird dies durch eine Stichtagsregelung: Gemäß § 66 Abs. 1 a S. 2 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) müssen die Voraussetzungen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt.
Nicht vergeben wird der Bachelorabschluss, wenn nicht wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Entweder die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung nach dem 31. März 2017. Wenn hingegen beide Voraussetzungen bereits vor dem 01. April 2017 vollständig erfüllt waren, werden Anträge auf die Verleihung des integrierten Bachelors abgelehnt.
Wer den Abschluss bekommt, entscheidet sich also nicht allein an erbrachten Leistungen. Entscheidend sind vielmehr Zeitpunkte und Stichtage und die Frage, wann genau welche Voraussetzung „erstmals“ vorlag. Warum der 31. März 2017 und wieso überhaupt eine solche Stichtagsregelung? Und warum in einer Schärfe, die dazu führt, dass Studierende mit identischen Leistungen unterschiedlich behandelt werden? Für Studierende, die vor dem Stichtag die Leistungen erbracht haben – sich einst womöglich für eine Reform eingesetzt, insbesondre die Integration des Bachelors gefordert haben – bedeutet die Entscheidung im Zweifel den Unterschied zwischen einem anerkannten Abschluss und einem Lebenslauf, der Jahre juristischer Ausbildung nur unzureichend abbildet.
Der Freiversuch – plötzlich ein Risiko
Besonders schwer wiegt, dass hierbei nicht auf den regulären Prüfungsversuch abgestellt wird sondern auf den früheren Freiversuch, mit der Folge, dass die Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen werden, wenn dieser vor dem 31. März 2017 angetreten wurde. Wenngleich der Schwerpunktbereich sowie der erste (reguläre) Versuch nach diesem Stichtag erbracht wurden, wird entgegen § 66 Abs. 1 a S. 2 HG NRW auf den sogenannten „Freischuss“ abgestellt. Das der erste Versuch oder der universitäre Schwerpunktbereich nach dem Stichtag absolviert wurden, wird nicht berücksichtigt. Der Antrag zur Verleihung des Bachelors wird abgelehnt. Dies erscheint aus mehreren Gründen zweifelhaft:
- Der Freiversuch dient gerade dazu, ohne Risiko erste Prüfungserfahrungen sammeln zu können.
- Studierenden wird regelmäßig empfohlen diese Möglichkeit wahrzunehmen. So wird regelmäßig angeraten den Freischuss „unbedingt mitzunehmen“ oder dies „könne nicht schaden“.
- Schließlich soll der zusätzliche Versuch ausdrücklich keine nachteiligen Folgen haben.
Wenn derselbe Freiversuch nun im Nachhinein als entscheidender und insoweit nachteiliger Anknüpfungspunkt dient, wird der Freiversuch ad absurdum geführt. Besonders unverständlich wirkt, dass eine solch restriktive Handhabung keinen erkennbaren Vorteil für die Universität zu bringen scheint: Der LL. B. ist ein zusätzlicher Abschluss, es entstehen keine nennenswerten Mehrkosten, keine Bindung zusätzlicher universitärer Ressourcen, die akademische Leistung wurde bereits erbracht. Demgegenüber steht eine erhebliche Belastung für die Betroffenen. So bleiben jahrelange Studienleistungen formal „unverwertet“, berufliche Chancen werden eingeschränkt und das Vertrauen in die Universität wird erschüttert. Aus einer pädagogischen Übung, einem Trainingslauf (Freiversuch) bei Nichtbestehen, wird rückwirkend ein entscheidender Maßstab. Aus einer Empfehlung wird somit ein Nachteil. Im Ergebnis eine unbillige Härte, ohne sachliche Rechtfertigung.
Warum Studierende, die faktisch, die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, aufgrund unangemessener Stichtagsregelugen ausgeschlossen werden ist kaum nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, wenn das Prüfungsamt auf den Freiversuch abstellt. Ein solcher soll gerade nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sollen Studierende die Möglichkeit erhalten sich im Rahmen des Freischusses ein Bild der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung machen zu können. Das ausgerechnet diese Studierenden nunmehr durch die Stichtagsregelung herausfallen wirkt wie eine Bestrafung. Im Übrigen stellt das Hochschulgesetz NRW, wie oben bereits erwähnt, in § 66 nicht auf den Freiversuch ab. Insoweit erscheint das Vorgehen des Prüfungsamts zumindest fraglich, wenn nicht gar sachfremd, indem es für das Vorliegen der Voraussetzungen auf den als „nicht angetretenen“ geltenden Freiversuch abstellt und hierdurch Studierende die sich einst für die Reform, insbesondere die Einführung des Bachelors, eingesetzt haben, genau diesen nicht erhalten.
Auf Nachfrage beim Juristischen Prüfungsamt der RUB warum statt auf den regulären Prüfungsversuch, auf einen zuvor absolvierten Freiversuch abgestellt wird erfolgte keine Begründung. Somit wird der Freiversuch, der als risikofreier erster Prüfungsanlauf, der nicht zum Nachteil gereichen soll und damit, als Chance ausgestaltet ist, zum Nachteil derer die sich über Jahre hinweg für die Verbesserung der Lehre eingesetzt haben, verkehrt.
Jetzt nachbessern
Der LL. B. sollte eine Anerkennung bereits erbrachter Leistungen sein, kein zusätzlicher Prüfstein. Wenn Studierende trotz erfüllter fachlicher Voraussetzungen aufgrund unangemessen kurzer Fristen oder schwer nachvollziehbarer Bewertungsmaßstäbe ausgeschlossen werden, stellt sich nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine grundsätzliche Frage nach Fairness und Verhältnismäßigkeit. Vielleicht ist der LL. B. in seiner jetzigen Form weniger ein Abschluss als eine Frage. Nicht: Hast du genug geleistet? Sondern: Warst du zur richtigen Zeit am richtigen Punkt im System?
Die universitären Prüfungsämter, insbesondere der RUB, wären gut beraten, ihr Vorgehen zu überdenken – im Interesse der Studierenden und der eigenen Glaubwürdigkeit.
Die entscheidende Frage bleibt: Warum sträubt sich eine Universität gegen die Verleihung eines Abschlusses, der weder zusätzliche Leistungen erfordert noch einen erkennbaren Mehraufwand verursacht?


