60 Meter hohes Riesenrad direkt vor dem Fenster? So nicht!

-Werbung-spot_imgspot_img

Ein 60 Meter hohes Riesenrad darf nicht unmittelbar neben einem Wohngrundstück betrieben werden, wenn Fahrgäste dabei ungehindert in Garten und Schlafzimmer der Anwohner blicken können.

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat im Eilverfahren entschieden, dass auch sogenannte fliegende Bauten die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalten müssen – selbst dann, wenn für sie keine klassische Baugenehmigung erforderlich ist.

Guck, guck! Massive Eingriffe in die Privatsphäre

Auslöser des Verfahrens war ein mobiles Riesenrad, das für mehrere Monate in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses aufgestellt worden war. Nach Angaben der betroffenen Grundstückseigentümer:innen ragten die Gondeln im oberen Bereich knapp zwei Meter in den Luftraum ihres Grundstücks hinein. Fahrgäste hätten dabei direkten Einblick in Garten, Terrasse und sogar das Schlafzimmer des Ehepaars gehabt.

Der Antragsteller schilderte erhebliche psychische Belastungen seiner Ehefrau, darunter Panikattacken, Angstzustände, Schlafstörungen und Schwindelgefühle. Die Stadt sah dennoch keinen Anlass zum Einschreiten. Das Fahrgeschäft sei als sogenannter fliegender Bau lediglich anzeigepflichtig und nicht genehmigungsbedürftig. Bei der Gebrauchsabnahme habe die Behörde deshalb nur den in einer ministeriellen Bekanntmachung vorgesehenen Sicherheitsabstand von einem Meter überprüft.

Bauordnungsrecht gilt auch für fliegende Bauten

Dieser Auffassung erteilte das VG Ansbach nun eine deutliche Absage. Zwar sei ein fliegender Bau mit Ausführungsgenehmigung nicht formell illegal. Dennoch müssten auch solche Anlagen die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts erfüllen. Dazu gehörten insbesondere die Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Nach Ansicht der 17. Kammer entfaltet ein 60 Meter hohes Riesenrad eine „gebäudegleiche Wirkung“. Vergleichbar seien etwa Antennenanlagen, Mobilfunkmasten oder Windkraftanlagen, für die die Rechtsprechung die Abstandsflächenvorschriften ebenfalls anwende.

„Grundstück liegt auf dem Präsentierteller“

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Schutz der Privatsphäre der betroffenen Anwohner:innen. Das Abstandsflächenrecht diene nicht nur Belichtung, Belüftung und Brandschutz, sondern auch dem sogenannten Wohnfrieden und Sozialabstand.

Durch die Gondeln werde einer Vielzahl fremder Personen ein erheblicher Einblick auf das Grundstück ermöglicht. Das Grundstück liege „geradezu auf dem Präsentierteller der Fahrgäste, so das Gericht. Die Argumentation, Besucher würden während der Fahrt überwiegend in die Ferne blicken, überzeugte die Kammer nicht. Gerade während der etwa fünfminütigen Fahrt seien neugierige Blicke nach unten naheliegend, zumal die Gondeln selbst keine Sichtbarrieren aufwiesen.

Auf mögliche zusätzliche Lärm- oder Lichtimmissionen kam es deshalb nicht mehr entscheidend an.

Sicherheitsabstand ersetzt keine Abstandsfläche

Besonders kritisch sah das VG Ansbach die Vorgehensweise der Bauaufsichtsbehörde. Diese habe sich rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, den technischen Sicherheitsabstand aus einer ministeriellen Bekanntmachung zu prüfen. Eine solche Verwaltungsvorschrift könne die gesetzlichen Vorgaben der BayBO nicht verdrängen.

Bei einer Anlagenhöhe von 60 Metern hätte nach den Vorgaben der BayBO eine Abstandsfläche von 24 Metern eingehalten werden müssen. Davon sei das Riesenrad „nicht annähernd“ entfernt gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Beeinträchtigung der Anwohner derart gravierend, dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Angesichts eines geplanten täglichen Betriebs von zwölf Stunden über mehrere Monate hinweg sei den Betroffenen ein Zuwarten auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar gewesen.

Mildere Mittel sah die Kammer nicht. Ein Sichtschutz an den Gondeln scheide schon deshalb aus, weil die Aussicht gerade Zweck eines Riesenrads sei. Deshalb sprach das Gericht den Anwohnern ausnahmsweise bereits im Eilverfahren einen unmittelbaren Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsanspruch zu.

Das Riesenrad wurde inzwischen an einen anderen Standort versetzt.


Entscheidung: VG Ansbach, Beschluss vom 02.04.2026, Az. AN 17 E 26.1176

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel

Datenschutz-Übersicht

Diese Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf deinem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf deinem Rechner abgelegt werden und die dein Browser speichert.

Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Sie werden nach Ende deines Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf deinem Endgerät gespeichert, bis du diese löschst. Diese Cookies ermöglichen es uns, deinen Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.

Weitere Informationen findest du in der Datenschutzerklärung: Mehr erfahren