Ein Richter verweist in einer Mietstreitigkeit auf ein „christliches Menschenbild“ als Grundlage seiner rechtlichen Wertungen. Ein Kläger sieht darin einen Befangenheitsgrund – ohne Erfolg. Das Overlandesgericht (OLG) Frankfurt stellt klar: Eine solche Orientierung ist zulässig und kann sogar vom verfassungsrechtlichen Wertegerüst gedeckt sein.
In einem Streit um Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberäume hat das OLG Frankfurt a.M. einen Befangenheitsantrag gegen einen Einzelrichter zurückgewiesen. Die Klägerseite hatte geltend gemacht, der Richter habe durch seine Bezugnahme auf ein „christliches Menschenbild“ Zweifel an seiner Unparteilichkeit geweckt. Das Gericht sah dafür jedoch keine Grundlage.
Vergleichsanregung und „rührselige“ Reaktion
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine typische mietrechtliche Auseinandersetzung: Der Kläger verlangte Miete sowie Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Räume, die der verstorbene Vater des Beklagten angemietet hatte.
In der mündlichen Verhandlung regte der zuständige Einzelrichter einen Vergleich zwischen den Parteien an. Ein Prozessbevollmächtigter der Klägerseite kommentierte dies als „rührselig“. Daraufhin äußerte der Richter, er orientiere seine rechtlichen Erwägungen an einem christlichen Menschenbild, was von der Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfunden werden könne, sofern hierzu keine Beziehung bestehe.
Diese Aussage nahm die Klägerseite zum Anlass, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
OLG: Kein Anschein der Voreingenommenheit
Der für die Beschwerde zuständige 2. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies den Antrag zurück. Aus Sicht einer verständigen Prozesspartei ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Richter seine Entscheidung nicht auf Grundlage des geltenden Rechts treffen werde.
Entscheidend sei, so das Gericht, dass der Richter nicht erklärt habe, er entscheide ausschließlich nach religiösen Maßstäben oder außerhalb der gesetzlichen Bindung. Vielmehr habe er lediglich deutlich gemacht, dass in seine rechtlichen Wertungen auch christlich geprägte Wertvorstellungen einfließen könnten.
Damit liege kein Verstoß gegen die richterliche Neutralitätspflicht vor. Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht nach Art. 97 Abs. 1 GG werde dadurch nicht infrage gestellt.
Christliches Menschenbild als verfassungsrechtlicher Bezugspunkt
Besonders deutlich positioniert sich das OLG Frankfurt zur inhaltlichen Frage: Die Orientierung an einem christlichen Menschenbild sei nicht nur zulässig, sondern im Rahmen der Rechtsanwendung sogar anerkannt.
Das christliche Menschenbild bilde einen wesentlichen geistesgeschichtlichen Hintergrund des Grundgesetzes. Es präge insbesondere das Verständnis der Menschenwürde sowie der Grundrechte. Diese Werte wirkten sich wiederum auf die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.
Zudem verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Ein Verfassungsverstoß könne auch darin liegen, dass Zivilgerichte grundrechtliche Wertungen unberücksichtigt lassen oder fehlerhaft anwenden. Gerade im Mietrecht sei daher ein angemessener Ausgleich grundrechtlich geschützter Positionen erforderlich.
Vor diesem Hintergrund sei die Bezugnahme auf ein christliches Menschenbild nicht nur unproblematisch, sondern Ausdruck eines verfassungsrechtlich eingebetteten Werteverständnisses.
Auch die weitere Rüge der Klägerseite blieb ohne Erfolg. Der Richter habe zu Recht auf das gerichtliche Sachlichkeitsgebot hingewiesen. Die zuvor als „rührselig“ bezeichnete Einschätzung der Vergleichsanregung könne jedenfalls als spöttisch oder herabsetzend verstanden werden. Die Reaktion des Richters sei daher sachlich nachvollziehbar gewesen.
Der Befangenheitsantrag blieb daher ohne Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.04.2026m Az. 2 U 174/24


