Die Hochschule des Bundes darf Bewerber:innen mit der Examensnote „ausreichend“ vom Masterstudium „Public Administration“ ausschließen. Das VG Köln bestätigte, dass die Berufsfreiheit auch für Diplomjurist:innen keinen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung begründe.
Wer einen Masterstudiengang aufnehmen möchte, muss die dafür festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Das gilt auch dann, wenn die Anforderungen im Einzelfall als hart empfunden werden. Mit dieser Botschaft hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln die Bewerbung einer Diplomjuristin für den Masterstudiengang Public Administration (MPA) an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) scheitern lassen.
Die Bewerberin hatte im Ersten Staatsexamen 5,28 Punkte erzielt und damit die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht. Die Hochschule lehnte ihre Zulassung ab, weil die einschlägige Zulassungsordnung mindestens die Note „befriedigend“ verlangt. Das VG Köln bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren.
Keine Zulassung trotz juristischer Qualifikation
Die Antragstellerin verfügte über einen juristischen Hochschulabschluss in Form des Ersten Staatsexamens und damit über eine grundsätzlich für den Masterstudiengang geeignete Vorqualifikation. Nach der Zulassungsordnung des Studiengangs genügt jedoch nicht allein das Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Vielmehr setzt die Aufnahme des Studiums zusätzlich voraus, dass dieser Abschluss mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde.
Da die Juristin lediglich 5,28 Punkte und damit die Note „ausreichend“ erreicht hatte, sah die Hochschule die Zulassungsvoraussetzungen als nicht erfüllt an. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Bewerberin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie begehrte ihre vorläufige Zulassung zum Studium.
Berufsfreiheit nicht verletzt
Die Diplomjuristin sah sich durch die Ablehnung in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Sie machte geltend, die starre Orientierung an einer Mindestnote sei unverhältnismäßig. Die Hochschule hätte nicht ausschließlich auf das Prüfungsergebnis abstellen dürfen, sondern ihre weiteren Qualifikationen berücksichtigen müssen. Insbesondere ihre beruflichen Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung sowie ihre sonstigen fachlichen Kompetenzen hätten in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen müssen.
Das VG Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der 6. Kammer enthält die Zulassungsordnung der Hochschule keine Öffnungsklausel, die eine individuelle Abwägung oder Ermessensentscheidung ermöglichen würde. Die Voraussetzungen seien eindeutig formuliert und kumulativ zu erfüllen. Neben einem geeigneten Hochschulabschluss müsse auch die geforderte Mindestnote vorliegen.
Gerade weil die Regelung keinen Entscheidungsspielraum vorsehe, sei die Hochschule rechtlich nicht befugt gewesen, zusätzliche Kriterien zugunsten einzelner Bewerber:innen zu berücksichtigen. Das Gericht könne eine solche Einzelfallprüfung ebenfalls nicht vornehmen.
Mindestnote als legitimes Qualitätskriterium
Auch verfassungsrechtlich begegnet die Mindestnotenregelung nach Auffassung der Richter:innen keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar stelle jede Zugangsbeschränkung zu einem Studium einen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Ausbildungs- und Berufswahl dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt.
Das Gericht verweist dabei auf die Funktion von Masterstudiengängen im nationalen und internationalen Hochschulsystem. Die Festlegung bestimmter Leistungsanforderungen diene der Sicherung wissenschaftlicher Qualitätsstandards und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Insbesondere die internationale Akzeptanz und Reputation akademischer Masterabschlüsse könne es rechtfertigen, Bewerber:innen anhand objektiver Leistungsnachweise auszuwählen.
Den Hochschulen komme bei der Ausgestaltung ihrer Studiengänge und Zulassungsvoraussetzungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Solange die Kriterien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich seien, sei ihre Festlegung grundsätzlich hinzunehmen. Eine Mindestgesamtnote stelle ein typisches und allgemein anerkanntes Auswahlkriterium dar.
Keine Privilegierung von Jurist:innen
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu den Besonderheiten juristischer Examensnoten. Die Diplomjuristin hatte darauf hingewiesen, dass die Notenvergabe im juristischen Staatsexamen traditionell deutlich restriktiver ausfalle als in vielen anderen Studiengängen. Bereits Ergebnisse im Bereich von sieben bis acht Punkten gelten häufig als überdurchschnittlich, während Spitzenbewertungen nur selten vergeben werden.
Die Statistiken geben ihr insofern Recht. Der Notendurchschnitt in der ersten juristischen Staatsprüfung liegt bundesweit regelmäßig bei 5-6 Punkten. Die Leistungen der Bewerberin sind in dieser Hinsicht also „durchschnittlich“.
Aus Sicht der Bewerberin hätte dieser Umstand bei der Bewertung ihrer Qualifikation berücksichtigt werden müssen. Eine formale Gleichbehandlung unterschiedlicher Abschlüsse führe faktisch zu einer Benachteiligung von Jurist:innen.
Das VG Köln erkannte zwar an, dass zwischen verschiedenen Studienfächern und Hochschulen Unterschiede in den Bewertungssystemen bestehen. Daraus folge jedoch kein Anspruch auf eine vergleichende Notenkorrektur oder eine individuelle Umrechnung der Leistungen. Eine solche Vorgehensweise würde nach Auffassung des Gerichts nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Sie wäre zudem mit der Gefahr uneinheitlicher und letztlich willkürlicher Entscheidungen verbunden. Das Hochschulzulassungsrecht nehme bewusst in Kauf, dass unterschiedliche Ausbildungsgänge verschiedene Bewertungsmaßstäbe anwenden. Diese Unterschiede seien eine unvermeidliche Folge der Vielfalt des Hochschulsystems.
Gleichwertiger Abschluss hilft nicht weiter
Ebenfalls erfolglos blieb der Versuch der Antragstellerin, sich auf die Regelungen zu gleichwertigen Abschlüssen zu berufen. Nach den einschlägigen Vorschriften können neben klassischen Bachelorabschlüssen auch andere Qualifikationen als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden, sofern sie gleichwertig sind.
Die Juristin argumentierte, ihr Diplomabschluss beziehungsweise das erste Staatsexamen müsse deshalb unabhängig von der geforderten Mindestnote berücksichtigt werden. Das Gericht wies auch dieses Argument zurück.
Zum einen gelte die Mindestnotenanforderung nach dem Wortlaut der Zulassungsordnung für sämtliche aufgeführten Abschlussarten. Die Vorschrift differenziere nicht zwischen Bachelorabschlüssen, Staatsexamina oder sonstigen gleichwertigen Qualifikationen. Zum anderen falle das erste Staatsexamen bereits unter die ausdrücklich genannten Hochschulabschlüsse. Die Regelungen über gleichwertige Qualifikationen seien daher von vornherein nicht einschlägig.
Entscheidung: VG Köln, Beschl. v. 29.04.2026, Az. 6 L 979/26


