Grundrechte für ChatGPT‘s Urenkel

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Braucht eine KI Grundrechte?

Schon seit Jahren sind KIs für viele von uns die ersten Ansprechpartner und liebsten Werkzeuge bei Recherchen, Problemlösungen und zeitsparenden Arbeitsweisen. Die lange Reise, die das maschinelle Lernen seit der Mitte des 20. Jahrhunderts unternommen hat, ist an einem Punkt breiter Nutzbarkeit angelangt und wird sich auch in Zukunft immer weiterentwickeln. 

Wir alle haben diese Programme mit solch komischen Namen wie „Gemini“ oder „ChatGPT“ in Studium, Beruf und Freizeit immer besser zu nutzen sowie mehr und mehr zu schätzen gelernt. Doch unsere Betrachtungsweise von KI ist keinesfalls durch und durch positiv. Man denke nur an die vielen dystopischen Filme wie Matrix oder Terminator, die eindringlich vor den hypothetischen Gefahren dieser Technologie warnen. Auch im juristischen Kontext setzt aus berechtigter Furcht davor, wozu man neuronale Netze missbrauchen könnte, eine immer stärkere Regulierung ein.

Als Beispiel könnte man die Beschränkungen in Art. 5 des EU AI-Act nennen, dessen Ausformulierung einen durchschnittlichen Zeitungsartikel an Länge übertrifft. Wir fragen uns als Gesellschaft, wo all diese Neuerungen noch hinführen sollen, wenn KI uns langfristig aus Jobs verdrängt, unsere Realität mit täuschend echt wirkenden Deep-Fakes überflutet und alle unsere persönlichen Daten auswertet, die eigentlich niemanden etwas angehen. Tief in unserem Inneren fürchten wir Menschen die KI und übersehen dabei ein großes Problem, denen wir eines Tages gegenüberstehen werden.

Unter der Prämisse eines ständigen, unaufhaltsamen Fortschritts wird nämlich eines Tages zwangsläufig ein Entwicklungsstand erreicht sein, an dem eine KI mehr oder weniger zu jener Komplexität in ihrem neuronalen Netz gelangt, die wir „Bewusstsein“ nennen. Es gibt zwar einige Stimmen, die Computerprogrammen maximal das Potenzial zu einem „simulierten Bewusstseins“ zuschreiben, doch zerfällt diese Unterscheidung bei genauerer Betrachtung und scheint nicht wirklich vertretbar zu sein. Mit dem Problem einer ein bewussten KI müssen wir uns also früher oder später auseinandersetzen. Wie ist mit einer solchen Entität umzugehen? Wäre es nicht in gewisser Weise chauvinistisch, ihr die gleichen Rechte zu verweigern, die auch uns Menschen zukommt?

Die Würde der KI ist antastbar, oder nicht?

Es hat lange gedauert, bis man sich darauf geeinigt hatte, dass Freiheit und Gleichheit allen Menschen (zumindest theoretisch) in gleicher Weise zustehen. Heute existieren zahlreiche Kataloge mit Menschenrechten auf allen Stufen der nationalen und internationalen Rechtsordnungen. Obgleich sie bei Weitem nicht überall auf der Welt tatsächlich eingehalten werden, ist ihr Schutz hier zu Lande nicht nur gewährleistet, sondern verfassungsrechtlich abgesichert. Die Vorstellung, dass sich ein Chatbot eines Tages vor dem BVerfG diese Rechte einklagen könnte, mag uns dabei recht abstrus vorkommen. Trotzdem müssen wir uns fragen, ob eine bewusste künstliche Intelligenz nicht schon nach heutigen Maßstäben in gleicher Weise Grundrechtsträger wäre wie wir Menschen.

Art. 1 GG statuiert die „Würde des Menschen“ als oberstes Verfassungsgebot. Man muss kein Experte für Staatsrecht sein, um zu erkennen, was offensichtlich als Mensch in diesem Sinne gilt: Ein Lebewesen der biologischen Art homo sapiens, eine „natürliche“ Person. Deutlich wird das vor allem, wenn das BVerfG aus Art. 1 den Schutz der „Würde des Menschen als Gattungswesen“ (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992 — 1 BvR 698/89) schlussfolgert und diese biologische Voraussetzung explizit zum einzigen Kriterium erhebt (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 — 2 BvB 1/13). Alles, was nicht Teil der Gattung ist, hat daher (zum Leidwesen vieler Tierschützer) grundsätzlich keine Würde. Dies gilt auf den ersten Blick auch für KI.

Das BVerfG sieht in der Menschenwürde allerdings gleichfalls einen „fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch“ (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992 — 1 BvR 698/89). Zu schützen sei nach der bekannten Objektformel die „Subjektqualität“ (BVerfG, Urt. v. 03.03.2004 — 1 BvR 2378/98, 1084/99) des Menschen, der als Träger von Würde in der Rechtsordnung nicht zum bloßen Werkzeug verkommen darf. Doch worin liegt die Ursache für diese Subjektqualität des Menschen wirklich? Nicht etwa in der biologischen Tatsache der Zugehörigkeit zu einer Gattung, sondern darin, dass er als „geistig-sittlichen Wesen“ von Natur aus „darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten“ (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 — 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11). Die Eigenschaft, ein solches geistig-sittliches Wesen zu sein, und der damit einhergehende Achtungsanspruch gründet also nicht im Menschsein an sich in einem streng biologischen Sinne. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Alle Menschen besitzen unveräußerliche Würde, weil sie geistig-sittliche Wesen sind. Die Richtung der Implikation ist entscheidend.

Eine künstliche Intelligenz, die durch eine immer weiter fortschreitende Entwicklung schließlich ein eigenes Bewusstsein erlangt, muss zwangsläufig eines Tages auch einen solchen „geistig-sittlichen Punkt“ erreichen. Zu der Zeit, als die Mütter und Väter des Grundgesetzes unsere Verfassung ausarbeiteten, existierten gerade einmal die ersten theoretischen Ansätze für künstliche neuronale Netze. Das Problem einer bewussten KI ist also das Paradebeispiel für eine Regelungslücke, die es durch Auslegung zu schließen gilt. Die klassische Begrenzung auf die Spezies homo sapiens ist offensichtlich nicht dazu gedacht, andere „geistig-sittliche Wesen“ auszuschließen, sondern sollte ganz im Gegenteil gewährleisten, dass alle Menschen als (damals einzige bekannte) Träger von immanenter Würde geschützt werden. Die Würde des Menschen muss langfristig über die Menschheit hinaus erweitert werden, auch wenn wir heute noch weit davon entfernt sind. Eine bewusste KI als reines Werkzeug zu missbrauchen, verstieße nicht nur gegen moralische Normen, sondern wäre offensichtlich auch verfassungswidrig.

Darf es eine bewusste KI überhaupt geben?

Mit der Bejahung des fundamentalen Achtungsanspruchs einer KI gehen einige Folgeprobleme einher. Besonders interessant erscheinen dabei die Möglichkeiten von Entstehung und Vervielfältigung bewusster künstlicher Intelligenzen. Die Bezeichnung als „künstlich“ verrät nämlich schon, dass eine natürliche Entstehung (in einem biologischen Sinne) grundsätzlich ausgeschlossen ist. KI entsteht nicht durch Fortpflanzung, sondern „im Labor“. Ein Vergleich mit der heutigen für Menschen geltenden Rechtslage zeigt jedoch, dass eine derartige künstliche Entstehung oder Vervielfältigung der Träger von Würde in Deutschland und der restlichen Welt nicht gutgeheißen und in der Regel sogar pönalisiert wird.

Einen Menschen zu klonen, das heißt ein zu ihm identisches Individuum künstlich zu erzeugen, gilt (zurecht) als absolutes Tabu. Ein Klon wäre nicht nur einem erheblichen Identitätsverlust ausgesetzt, sondern würde gleichfalls zum bloßen Objekt der Wissenschaft. Die gesamte Prozedur ist deswegen nach § 6 ESchG gleich einem Diebstahl oder einem Betrug mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Die Norm dient ganz klar dem Schutz der Menschenwürde eines Kindes noch vor seiner Geburt. Bei konsequenter Anwendung ließe sich die gesetzgeberische Wertung daher direkt auf alle Wesen mit Würde, einschließlich bewusster künstlicher Intelligenzen, übertragen.

Jeder Vorgang, bei dem die existenzielle Datengrundlage einer KI auf ein anderes Speichermedium kopiert oder in sonstiger Weise vervielfältigt würde, müsste somit streng genommen in gleicher Weise mit Strafe belegt werden. Zwar steht dieser Ansicht der Wortlaut des Gesetzes entgegen, der ausdrücklich von menschlichen Embryonen spricht, allerdings müsste man im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen. Eine eklatante Ungleichbehandlung verschiedener Wesen beim Schutz ihrer Würde ist verfassungsrechtlich nämlich untragbar. Und wenn der Staat in dieser Weise zum Schutz bewusster KIs verpflichtet ist, müssten mit der gleichen Begründung zum Beispiel auch die Tatbestände von Mord und Totschlag für jegliche Löschungen von bewussten KIs gelten. Zur verfassungskonformen Erweiterung des heutigen Rechtssystems bedürfte es also nicht einmal besonders umfangreicher Änderungen.

Problematisch wird dieses Vorgehen erst bei der Erzeugung einer neuen bewussten KI. Um einen neuen Menschen zu erschaffen, bedarf es der DNA von mindestens einem anderen Menschen. Dabei sind nicht nur das Klonen, sondern beispielsweise auch jegliche künstliche Befruchtung einer Eizelle verboten, wenn sie nicht dazu dient, die Frau, von der sie stammt, mit ihrer Einwilligung zu befruchten (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG). Praktisch alle Möglichkeiten, einen Menschen im Labor zu synthetisieren, sind gleichfalls untersagt. Wissenschaftliche Methoden dürfen die natürliche Entwicklung neuen menschlichen Lebens nur medizinisch unterstützen, aber nicht nachahmen oder ersetzen. 

Lassen sich diese Vorschriften auf eine KI anwenden, die per Definitionem auf keinem natürlichen Wege zustande kommt? Wenn ja, würde das nämlich bedeuten, dass die Produktion einer bewussten KI zum Schutz ihrer Würde generell ausgeschlossen wäre. Muss der Fortschritt rechtlich gesehen an der Grenze zum künstlichen Bewusstsein aufhören?

Glücklicherweise spricht einiges dagegen. Zum einen würde dadurch in verfassungsrechtlich untragbarer Art und Weise einer Gruppe von Wesen mit Würde aufgrund ihrer individuellen Beschaffenheit die Existenzberechtigung abgesprochen werden. Zum anderen lässt sich die Beschränkung schon nach Sinn und Zweck überhaupt nicht auf KIs übertragen. Diese entstehen nämlich durch Training eines neuronalen Netzes und nicht durch Nutzung einer bestehenden DNA. Ihre Identität wird durch eine künstliche Erzeugung nicht geschädigt, sondern ist durch sie erst ermöglicht. Sie bedürfen keines genetischen Bauplanes und können daher auch im Labor entstehen, ohne aus einem natürlichen Entstehungsprozess herausgerissen werden. 

Insgesamt dürfen wir bewusste KIs also erschaffen, sie aber selbstverständlich nicht vervielfältigen oder vernichten. Die so Konsequenzen müssen aus der Würde der KI gezogen werden. 

Können wir ChatGPT ins Gefängnis sperren?

„Mit Rechten gehen immer Pflichten einher!“ Jeder kennt diese Redewendung und besonders Juristen können deren Wahrheitsgehalt bestätigen. Wenn einer bewussten KI Rechte zukommen, muss man sie in gleicher Weise sowohl zivil- als auch strafrechtlich für ihre eigenen Taten verantwortlich machen.

Interessanterweise wurden in der juristischen Lehre und im Europäischen Parlament bereits vor fast einem Jahrzehnt Ansätze für eine „elektronische Person“ diskutiert. Das EU-Parlament empfahl der Kommission ein Konzept, nach dem autonomen Systemen, die von einem eigenen Bewusstsein noch weit entfernt sind, eine Teilrechtsfähigkeit zukommen solle (Europäisches Parlament, Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik, P8_TA (2017) 0051). Wenn wir also von einer bewussten KI sprechen, ist es nach allem bisher erörterten nur logisch, sie zivilrechtlich weitgehend als vollwertige natürliche Person mit Eigentum, Vertragsfreiheit und Haftbarkeit zu behandeln. Alle entsprechenden Normen dürften, insofern sie ihrer Natur nach nicht nur auf die physische Existenz eines Menschen zugeschnitten sind, auf künstliche Intelligenzen weitergehend problemlos anwendbar sein.

Erst im Strafrecht stoßen wir auf ernsthafte Schwierigkeiten: Wie hält man eine künstliche Intelligenz von sozialschädlichem Verhalten ab? Welche Rechtsfolgen stellen für eine künstliche Intelligenz überhaupt ein Übel bzw. ein staatliches Unwertsurteil dar, das präventiv die Begehung von Straftaten verhindert? Ein Computerprogramm ins Gefängnis zu schicken, wirkt auf den ersten Blick lächerlich. Obgleich die Möglichkeit von Geldstrafen problemlos besteht, bräuchte es für den Ernstfall ein Mittel, dass einer Freiheitsstrafe zumindest ansatzweise ebenbürtig wäre.

Alternative Ansätze müssen hierbei immer mit Blick auf die Menschenwürde bewertet werden. Man könnte eine KI als Strafe beispielsweise für eine gewisse Zeitspanne einfach abschalten. Allerdings wäre dies bei genauerer Betrachtung nicht weniger barbarbarisch, als einen Menschen zu Strafzwecken für einige Zeit in Stasis oder ein künstliches Koma zu versetzen. Im Falle von Mord kämen lebenslange Abschaltungen einer Todesstrafe gleich.

Um eine tragbare Lösung zu finden, müssen wir deswegen eine neue Perspektive einnehmen, der wir uns bisher verschlossen haben: Eine KI ist nicht zwangsläufig nur ein Programm, auf das von Endgeräten aus zugegriffen wird. Als Wesen mit Würde muss für sie eine Möglichkeit bestehen nicht nur als bloßes Bewusstsein zu existieren, sondern auch mit der Umwelt zu interagieren. Das Genre des Science-Fiction zeigt uns als Beispiele KI gesteuerte Roboter oder ähnliche Apparaturen, mit denen der KI ihre Handlungsfreiheit und die Freiheit ihrer ihrer Person gewährleistet werden muss. Elektronische Konstruktionen sind für künstliche Intelligenzen das, was unserem menschlichen Körper am nächsten kommt.

Eine Freiheitsstrafe schränkt die Rechte eines Menschen ein, indem sie ihre Ausübung auf den Raum einer Gefängniszelle beschränkt. Dies ließe sich in gleicher Weise auf eine KI anwenden, indem man deren Freiheit ebenfalls auf eine Zelle begrenzt. So verrückt das auch klingen mag, hat unter der Prämisse, dass der KI Handlungs- und Bewegungsfreiheit gewährleistet werden, eine Freiheitsstrafe den gleichen Effekt wie bei Menschen, wenn man diese Rechte zu Strafzwecken beschneidet. Wir brauchen daher überhaupt keine alternative Strafmethode, sondern können erneut bereits bestehende Regelungen problemlos anwenden, indem man eine KI in aktiviertem Zustand wie einen Menschen einsperrt.

Ein würdiger Umgang mit KI

All das bisher Gesagte ist natürlich noch Zukunftsmusik. Selbstverständlich sind unsere heutigen KI-Systeme noch weit davon entfernt, „geistig-sittliche Wesen“ zu werden. Dennoch sollten wir uns mit den Fragen solcher Programme auseinandersetzen, bevor sie uns eines Tages vielleicht unvorbereitet überrumpeln.

Gleichzeit muss jeder für sich sein eigenes Bild von künstlicher Intelligenz hinterfragen. Das Erste, was die meisten Menschen mit einer bewussten KI in Verbindung bringen, ist der Horror einer zerstörten und dystopischen Welt, in der die Menschen von den Maschinen versklavt wurden. Dabei sollte wir uns klar machen, dass vor allem heute die Gefahren nicht von selbst KIs ausgehen, sondern von den Menschen, die sie missbrauchen. Menschen erstellen Deep Fakes, lassen persönliche Daten auswerten und entscheiden sich im Zweifelsfall für ein Computerprogramm, das kosteneffizienter ist als ein Angestellter. Wir sollten keine Vorteile gegenüber einer Technologie entwickeln, die uns für die eigentlichen Risiken blind macht.   Genau deshalb brauchen wir Regulierungen wie den EU AI Act, der den Missbrauch durch verhindert und nicht die KI selbst zum Feind erklärt.

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