Nicht überall, wo „Kaufvertrag“ draufsteht, ist auch Kaufvertrag drin

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Examensrelevant: Ein Dokument mit der Überschrift „Kaufvertrag“ ist nicht automatisch ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Fall rund um eine Einbauküche entschieden.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Küchenaktionstag eines Möbelhauses. Eine Besucherin zeigte Interesse an einer Einbauküche und unterzeichnete noch während der Veranstaltung ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. Später entschied sie sich jedoch gegen den Kauf und verweigerte die Abnahme der Küche. Nach Darstellung der Kundin habe sie sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt und überrumpelt gefühlt.

Das Möbelhaus ging dennoch von einem wirksamen Vertrag aus und verlangte von der Frau Schadensersatz. Konkret forderte es ein Viertel des behaupteten Kaufpreises von 12.000 Euro. Nachdem das Amtsgericht (AG) Neustadt die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen hatte, legte das Unternehmen Berufung zum LG Frankenthal ein. Dort erlitt das Möbelhaus jedoch erneut eine Niederlage.

Essentialia negotii fehlen

Nach Ansicht der Frankenthaler Richter:innen fehlte es bereits an den sogenannten „essentialia negotii“, also den wesentlichen Bestandteilen eines Kaufvertrags. Zu diesen zählen insbesondere die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Nur wenn diese Punkte ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, kann ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen.

Genau daran mangelte es im vorliegenden Fall. So seien die mit der Küche angebotenen Elektrogeräte lediglich als „Miele-Set“ bezeichnet worden. Diese Formulierung lasse jedoch offen, welche konkreten Geräte verkauft werden sollten. Eine eindeutige Bestimmung des Kaufgegenstands sei damit nicht möglich.

Auch der Kaufpreis war nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend festgelegt. Das Formular enthielt keinen konkreten Endpreis, sondern verwies lediglich auf Preislisten. Gleichzeitig sahen die Vertragsunterlagen vor, dass später noch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden konnten. Damit blieb letztlich offen, welcher Preis tatsächlich geschuldet sein sollte.


LG Frankenthal, Beschl. v. 08.05.2026, Az. 2 S 132/24

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