Einer der faszinierendsten Akteure des Familienrechts sind (meiner Meinung nach) die Eltern. Sie können im Familienrecht und natürlich auch im wahren Leben ganz unterschiedliche Fragen und Probleme aufwerfen.
Auf der einen Seite versucht das Familienrecht jedem Kind, so gut es geht, Eltern zuzuordnen. Sinn dieser Praxis soll sein, den Kindern und Eltern gleichermaßen damit ein geregeltes Leben und natürlich auch Ansprüche zu sichern. Auf der anderen Seite muss das Familienrecht aber auch erschreckend oft gegen die Eltern arbeiten und die Kinder vor ihnen schützen. Noch immer finden die meisten Gewaltdelikte in Deutschland im familiären Umfeld statt. Aber ganz unabhängig davon, welche Rolle die Eltern für ihr Kind auch einnehmen, kommt noch eine weitere Dimension dazu. Die Dimension der Anzahl.
Es gibt Kinder mit zwei leiblichen Eltern oder mit einem leiblichen Elternteil, Kinder mit und ohne Stiefeltern, Kinder mit und ohne Partnerschaften der Eltern und leider auch Kinder mit keinen Eltern, sondern lediglich mit Vormund. Vor dieser Aufzählung scheint es fast so, mit den Eltern sei es, bildlich gesprochen, fast wie mit Geld – die einen haben wenig, andere mehr und wieder andere gar keines. Aber warum sollte dann eigentlich bei zwei Elternteilen ein Limit erreicht sein, so wie es aktuell der Fall ist?
Italien: Ein Kind mit drei Eltern
Am 13. Mai 2026 ging eine Meldung durch die deutsche Presse, die viele rechtlich interessante Aspekte aufwirft. Ein italienisches Gericht entschied erstmalig, dass ein Kind auch drei Elternteile haben kann. In diesem Fall zwei biologische Eltern und einen weiteren rechtlichen Vater.
Auch im deutschen Familienrecht ist die Diskussion über die Mehrelternschaft bereits angekommen. Dabei ist das Konzept mittlerweile auch weniger exotisch, als es klingt. Mit Mehrelternschaft ist im Kern gemeint, dass ein Kind mehr als nur zwei rechtliche Eltern haben kann. Die rechtliche Elternschaft weicht an dieser Stelle also bewusst von der biologischen Elternschaft ab und bezieht sich nicht mehr nur auf zwei Eltern. Der Fokus wird eher auf soziale Komponenten, wie zum Beispiel die tatsächliche Bindung des Kindes an andere Personen gelegt. Es geht mit anderen Worten weniger darum, wer nun am ehesten einen der beiden Plätze als Elternteil einnehmen darf, sondern vielmehr darum, wer für das Kind eine derartige Stellung hat, als elterliche Figur aufzutreten. Oft wird in diesem Zusammenhang auch von der psychischen oder sozialen Elternschaft gesprochen.
Ganz neu ist dieses Konzept auch dem BGB nicht mehr, schließlich regelt § 1686a BGB schon heute einzelne Rechte von biologischen, jedoch nicht rechtlichen Vätern. Das BGB unterscheidet also schon heute durchaus zwischen Biologie, rechtlicher und sozialer Realität. Dabei ist die klassische Elternschaft im BGB doch auch weiterhin deutlich technischer als emotional geprägt. Mal von den Regelungen über die Annahme als Kind (Adoption) abgesehen, wird die Frage nach den Eltern in den §§ 1591 und 1592 BGB beantwortet.
BGB: Schon jetzt drei „Väterdefinitionen“
Für die Mutterschaft gilt derzeit, dass Mutter eines Kindes immer die Frau ist, die das Kind zur Welt brachte. Für den Vater ist es nach § 1592 BGB bedeutend komplizierter, diesen Platz einzunehmen. Für ihn kommt die Vaterschaft entweder als Folge der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, als Folge der Anerkennung oder als Folge der Feststellung des Familiengerichts in Betracht. Aber auch hier geht es lediglich um die rechtliche Elternschaft und auch hier sind lediglich zwei Stellen zu besetzen. Doch was würde es bedeuten, davon abzuweichen und nicht mehr nur maximal zwei, sondern vielleicht drei, vier oder sogar sieben Elternteile zu haben?
Um sich dieser Frage anzunähern, ist es zunächst interessant, sich mit den gegenwärtigen
Auswirkungen einer Elternschaft zu beschäftigen. Diese sind extrem weitreichend, teilweise sogar über das Privatrecht hinaus. Beispielsweise begründet sie eine Garantenstellung als Beschützergarant im Strafrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren (etwa § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der Übersichtlichkeit halber werden im Folgenden daher lediglich ausgewählte Aspekte des Familienrechts und Erbrechts beleuchtet.
Verfassungsrechtliche Grenze: Art. 6 GG
Das Grundgesetz verpflichtet die Eltern in Art. 6 Abs. 2 dazu, für die Pflege und Erziehung der Kinder zu sorgen. Und genau das sind im Familienrecht die Kernelemente der Elternschaft in Form von Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB), Sorge (§§ 1626 ff. BGB) und Umgang (insb. § 1684 BGB). Diese Pflichten aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem einfachen Recht gelten für jeden Elternteil einzeln und sind gerade nicht von der Anzahl der Elternteile abhängig. Das hat zur Folge, dass das Kind auch gegen jeden Elternteil einzeln diese Ansprüche hat – unter anderem auch ein Grund dafür, warum aktuell eine Notwendigkeit der Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB (Elternschaft durch Ehe) analog auf homosexuelle Ehegatten diskutiert wird. Denn bis zur Stiefkindadoption, sofern diese denn stattfindet, fehlen dem Kind Ansprüche gegen einen zweiten Elternteil.
Dazu kommen Auswirkungen der Elternschaft im Erbrecht. Kinder sind gemäß § 1924 BGB Erben erster Ordnung und erben somit vor allen anderen potenziellen Verwandten nach gesetzlicher Erbfolge. Sollte eine letzwillige Verfügung der Eltern oder eines Elternteils dem entgegenstehen, sind Kinder berechtigt, den Pflichtteil zu verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteil ist dabei die Hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbfolge, kann also insbesondere je nach Anzahl der Geschwister und dem Güterstand der Eltern bei Ehe variieren. Soviel zu den Pflichten und Wirkungen der Elternschaft für und gegen die (rechtlichen) Eltern.
Nun ist weder das Familienrecht noch das Erbrecht eine Einbahnstraße. Fast alles, was
eben als Ansprüche der Kinder gegen die Eltern dargestellt wurde, kann auch in die andere
Richtung funktionieren. Auch Kinder können ihren Eltern nach §§ 1601 ff. BGB Verwandtenunterhalt schulden (da hier nur von Verwandten in gerader Linie gesprochen wird, nicht zwingend von absteigender Linie) und auch Kinder können für die Belange der Eltern verantwortlich sein. Natürlich nicht im Rahmen der Erziehung, sehr wohl aber im Rahmen der rechtlichen Betreuung, sofern es abgemacht war.
Gleiches Prinzip gilt sinngemäß im Erbrecht. Eltern gehören gemäß § 1925 BGB zur zweiten Erbordnung und sind gemäß § 2303 BGB berechtigt, einen Pflichtteil zu verlangen, sofern sie durch letztwillige Verfügung des Kindes von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist dabei wieder die Hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbfolge. Bei zwei Elternteilen eines Kindes ohne Ehe und Kinder wäre das also pro Elternteil 1/4 des gesamten Erbes.
Ein Gedankenexperiment zur Mehrelternschaft
Aber wie würde sich das deutsche Familien- und Erbrecht nun verhalten, wenn wir mehr als
zwei Elternteile annehmen? Darf das Privatrecht das überhaupt oder würde es sofort mit der Verfassung kollidieren?
An dieser Stelle soll ein kleines Gedankenexperiment folgen.
In Art. 6 Abs. 2 GG werden die Rechte und Pflichten „der Eltern“ verankert. Ob „die Eltern“ zwei, drei oder sieben Personen sind, steht nicht im Wortlaut. Der für das Erbrecht zuständige Art. 14 Abs. 1 GG erwähnt die Eltern noch nicht einmal. Auch wenn das allgemeine Sprachgefühl und vermutlich auch der historische Gesetzgeber nicht an mehr als zwei Elternteile dachte, ist der Wortlaut doch wohl zumindest offen genug für eine neuere, modernere Auslegung.
Das gleiche Phänomen findet sich erstaunlich oft im BGB. Beispielsweise sprechen sowohl § 1626 Abs. 1, 2 BGB, § 1925 Abs. 1, 2 BGB als auch § 2303 Abs. 2 BGB von „die / den Eltern“. Lediglich Normen wie § 1925 Abs. 3 BGB oder § 1626 Abs. 3 BGB sprechen von „[die] Mutter“ und „[der] Vater“ und „beiden Elternteilen“. Insbesondere die bestimmten Artikel mit der Personenbezeichnung im Singular sprechen zumindest hier stark für zwei Elternteile. Interessant ist an dieser Stelle, dass trotz der Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Eltern weiterhin von „Mutter“ und „Vater“ gesprochen wird. Aber das nur am Rande.
Rechtliche Probleme der Mehrelternschaft
Im Rahmen des Gedankenexperiments wird nun jedoch angenommen, die Mehrelternschaft
wäre ohne Zweifel rechtmäßig möglich. Welche Probleme (in den ausgewählten Aspekten) könnten dann mit dem heutigen Stand und Verständnis des Familienrechts und Erbrechts und einer Mehrelternschaft entstehen?
Im Familienrecht hätte das dann in den oben besprochenen Aspekten (Unterhalt, Sorge, Umgang) zur Folge, dass das Kind zunächst mehr einzelne Ansprüche auf Unterhalt hätte als heute, schlicht weil es mehr Elternteile hätte. Dies wäre in der Hinsicht vorteilig, als dass die Zahlungsunfähigkeit eines Elternteils eher wahrscheinlich von einem anderen Elternteil überbrückt werden könnte, ohne auf Sozialsysteme zurückgreifen zu müssen (das bedeutet: „mehr Flexibilität“). Jedoch müsste das Kind später auch mit erheblich höherem finanziellem Aufwand im Bereich des Verwandtenunterhalts rechnen. Sinngemäß könnte eine Mehrelternschaft also zu späterem Zeitpunkt entweder zur erheblichen Belastung werden oder nur noch eine Option für diejenigen Familien sein, die es sich finanziell leisten können.
Außerdem wäre das Sorge- und Umgangsrecht stark betroffen. Wenn alle rechtlichen Eltern Entscheidungen über das Kind, insbesondere dessen Erziehung miteinander absprechen müssten, würden viele Einigungen entweder viel Zeit in Anspruch nehmen oder gar nicht wirklich zustande kommen. Würde man diese Kompetenz via Vollmacht auf eine geringere Anzahl der Eltern übertragen, wäre dieses Problem vielleicht gelöst, allerdings würde sich dann die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer freiwilligen Elternschaft ergeben, würde dieser Zustand doch eher einer Freundschaft mit erheblicher Verantwortung und Risiken ähneln.
„Zerstückelung“ von Wohnorten und Vermögen
Jedoch spätestens bei unterschiedlichen Wohnorten der Eltern würden neue Probleme entstehen. Nach § 1685 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil dazu berechtigt und verpflichtet, Umgang mit dem Kind zu haben. Sollte das Kind dann wie im aktuell oft angewendeten Wechselmodell zwischen den Eltern pendeln, wäre dies, je nach Anzahl der Eltern und deren Wohnorten, vor dem Hintergrund des Kindeswohls schwer zu rechtfertigen, zumal ein Aufbau einer echten Bindung unter diesen Umständen wohl eher fraglich sein dürfte.
Auch im Erbrecht würde es Veränderungen geben. Kinder würden zwar theoretisch von mehr als zwei elterlichen Erblassern profitieren, jedoch gleichzeitig auch mehr Erben zweiter Ordnung in Bezug auf den eigenen Nachlass haben. Nach § 1925 Abs. 2 BGB würden alle Elternteile bei einem Mangel an Erben erster Ordnungund einer letzwilligen Verfügung zu gleichen Teilen erben. Umso mehr Elternteile ein Kind also hat, desto kleiner wird der Erbteil pro Elternteil. Gleiches gilt für Pflichtteile. An dieser Stelle drängt sich einem die Frage auf, ob dies ggf. zu erbrechtlichem Missbrauch führen könnte und einen traditionellen Zweck des Erbrechts, nämlich das Vermögen in der Familie zu halten, umgehen würde.
Sollte ein Kind beispielsweise bei Geburt zwei biologisch-rechtliche Eltern haben und im Laufe des Lebens noch weitere rechtliche Eltern dazubekommen, die es sich vielleicht sogar selbst aussuchen kann (Verfahren der Elternschaftsbegründung?), könnte es die Erbteile der „Erst-Eltern“ bei emotionaler Entfremdung zu diesen auf diese Weise systematisch kürzen und Vermögen aus der „Kernfamilie“ hinaus verschieben.
Allein aus diesen wenigen Aspekten lassen sich also mehrere Fragen, auch über die hier angerissenen Konzepte hinaus, entwickeln, die bei einer möglichen Einführung der Mehrelternschaft berücksichtigt werden müssten.
Das deutsche Familien- und Erbrecht wäre also an vielen Stellen durchaus schon jetzt offen
genug für eine Mehrelternschaft nach italienischem Vorbild und kennt auch schon jetzt Vorstufen davon, jedoch mit der Notwendigkeit für weitere Anpassungen.


