Nach 20 Jahren ist Schluss: Frau muss Blumenkübel vom Gehweg entfernen

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Ein Fall wie aus dem Examen: 20 Jahre lang standen sie vor ihrem Haus, nun müssen sie weg. Eine Hauseigentümerin aus Nordrhein-Westfalen ist mit ihrem Versuch gescheitert, mehrere Blumenkübel auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück behalten zu dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf bestätigte eine entsprechende Beseitigungsanordnung der Ordnungsbehörde. Dass die Pflanzgefäße über zwei Jahrzehnte hinweg niemanden gestört hatten, spielte für das Gericht keine Rolle.

Die Frau hatte die Blumenkübel nach eigenen Angaben vor rund 20 Jahren auf dem Gehweg vor ihrem Haus aufgestellt. Damit habe sie das Wohnumfeld verschönern wollen. Probleme habe es in all den Jahren nie gegeben. Auch vor Gericht verwies sie darauf, dass es weder Beschwerden noch Unfälle gegeben habe. Zudem würden an anderen Häusern ebenfalls Gegenstände in den öffentlichen Raum hineinragen.

Blumen als Sondernutzung

Das überzeugte die Düsseldorfer Richter jedoch nicht. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den Blumenkübeln um eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums. Öffentliche Gehwege seien grundsätzlich für den Gemeingebrauch bestimmt, also insbesondere für den Fußgängerverkehr. Wer darüber hinaus Teile des Gehwegs für eigene Zwecke nutze, benötige in vielen Fällen eine behördliche Erlaubnis.

Genau daran fehlte es hier. Zwar hätten Anwohner:innen bei der Nutzung öffentlicher Straßenflächen eine gewisse Sonderstellung, erklärte das Gericht. Erlaubt sei aber nur das, was für die Nutzung des eigenen Grundstücks erforderlich sei. Die dekorative Aufstellung von Blumenkübeln gehöre nicht dazu. Die zuständige Behörde durfte daher nach Auffassung der Kammer verlangen, dass die Pflanzgefäße entfernt werden.

Interessant war dabei ein weiterer Punkt des Verfahrens: Das Gericht hielt eine andere Rechtsgrundlage für einschlägig als diejenige, auf die sich die Behörde ursprünglich gestützt hatte. Das schadete der Verfügung nach Ansicht der Richter:innen allerdings nicht. Eine Behörde könne im gerichtlichen Verfahren eine andere Rechtsgrundlage heranziehen, solange sich dadurch der Inhalt ihrer Entscheidung nicht ändere.

Blumenkübel als Gefahr für Fußgänger

Auch bei der Ermessensausübung sah das Verwaltungsgericht keine Fehler. Die Richter:innen verwiesen unter anderem auf mögliche Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs. Der Gehweg müsse grundsätzlich in seiner gesamten Breite zur Verfügung stehen. Außerdem könnten die Blumenkübel insbesondere für Menschen mit Sehbehinderungen problematisch sein. Nach Auffassung des Gerichts besteht darüber hinaus die Gefahr, dass die Gefäße bei Dunkelheit zu Stolperhindernissen werden.

Dass in den vergangenen 20 Jahren nach Darstellung der Frau nichts passiert sei, ändere daran nichts. Die Behörde dürfe Gefahren nicht erst dann bekämpfen, wenn bereits ein Schaden eingetreten sei. Maßgeblich sei auch die Einschätzung möglicher künftiger Risiken.

Ohne Erfolg blieb schließlich auch der Hinweis auf die jahrzehntelange Duldung der Blumenkübel. Allein daraus könne kein Anspruch abgeleitet werden, den Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen, stellte das Gericht klar. Dass die Stadt über viele Jahre nicht eingeschritten sei, nehme ihr nicht die Möglichkeit, später gegen die Nutzung vorzugehen.

Für die Hauseigentümerin bedeutet das: Die Blumenkübel, die den Gehweg vor ihrem Haus rund zwei Jahrzehnte lang geprägt haben, müssen entfernt werden.


Entscheidung: VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2026, Az. 6 L 716/26

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