Ein NS-Familienarchiv, ein umstrittener Verkauf und examensrelevante Fragen des Sachenrechts: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit zwischen den Zeugen Jehovas und der Bundesrepublik Deutschland die Karten neu gemischt. Das Urteil stellt klar, wann ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vorliegt – und wann nicht.
Der jahrelange Rechtsstreit um ein einzigartiges Familienarchiv zur Verfolgung der Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus wurde vor dem BGH verhandelt. Der V. Zivilsenat hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Im Mittelpunkt steht dabei ein examensklassisches Problem des Sachenrechts: Unter welchen Voraussetzungen scheitert ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB an einem Abhandenkommen gemäß § 935 BGB?
Archiv dokumentiert NS-Verfolgung der Zeugen Jehovas
Gestritten wird um das umfangreiche Archiv der 2005 verstorbenen Annemarie Kusserow. Die Zeugin Jehovas dokumentierte über Jahre hinweg die Verfolgung ihrer Familie durch das NS-Regime mit Briefen, Fotografien und weiteren historischen Unterlagen. Nach ihrem Tod gelangte das Archiv in den Besitz ihres Bruders, der es später an die Bundesrepublik Deutschland verkaufte. Heute befindet sich der Bestand im Militärhistorischen Museum der Bundeswehr in Dresden.
Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sieht sich als rechtmäßige Eigentümerin. Nach ihrer Auffassung hatte Kusserow das Archiv testamentarisch dem Verein vermacht. Deshalb verlangt sie die Herausgabe der Dokumente nach § 985 BGB.
Der Fall verbindet Erbrecht und Sachenrecht auf examensrelevante Weise. Entscheidend ist zunächst, ob die Zeugen Jehovas mit dem Erbfall Eigentum an den Dokumenten erlangten. Bejaht man dies, stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik das Eigentum später dennoch gutgläubig erwerben konnte.
Genau an dieser Stelle setzt die Karlsruher Entscheidung an. Grundsätzlich ermöglicht § 932 BGB den Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten, sofern der Erwerber gutgläubig ist. Diese Erwerbsmöglichkeit wird jedoch durch § 935 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren ging oder ihm sonst ohne seinen Willen abhandenkam.
Wann liegt ein „Abhandenkommen“ vor?
Nach Darstellung der Zeugen Jehovas hatte der Bruder das Archiv nach Kusserows Tod eigenmächtig aus ihrer Wohnung an sich genommen. Sollte dies zutreffen, wäre das Archiv den Erben abhandengekommen. Ein gutgläubiger Erwerb wäre dann grundsätzlich ausgeschlossen.
Besondere Bedeutung kommt deshalb der Klarstellung des BGH zum Begriff des Abhandenkommens zu. Die Richter:innen stellen ausdrücklich fest, dass die Sperrwirkung des § 935 BGB nicht bereits dadurch endet, dass der Eigentümer die bestehende Besitzlage hinnimmt oder duldet. Ein Abhandenkommen besteht vielmehr fort, bis der Eigentümer den Besitz wiedererlangt. Allein ein tatsächliches Dulden ersetzt insbesondere kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Bloßes Schweigen oder Untätigkeit entfalten nach Auffassung des Senats grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.
Damit widerspricht der BGH der Argumentation der Vorinstanz. Das OLG Köln hatte angenommen, die Religionsgemeinschaft habe die Besitzstellung des Bruders nachträglich legitimiert. Für Karlsruhe tragen die bisherigen Feststellungen diese Schlussfolgerung jedoch nicht. Weder sei ein Leih- oder Verwahrungsverhältnis festgestellt worden noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Bruder seinen Besitz für die Zeugen Jehovas ausgeübt und deren Eigentum anerkannt habe. Im Gegenteil spreche sein späterer Verkauf des Archivs unter Berufung auf eigenes Eigentum gegen ein entsprechendes Besitzmittlungsverhältnis.
Für Examenskandidatinnen und Examenskandidaten verdeutlicht die Entscheidung einen zentralen Grundsatz des Sachenrechts: Die Sperrwirkung des § 935 BGB endet nicht durch bloße Duldung der Besitzverhältnisse. Erst die tatsächliche Rückerlangung des Besitzes oder die Begründung eines wirksamen Besitzmittlungsverhältnisses kann das Abhandenkommen beenden.
Mit Rüffel zurück ans OLG
Allerdings ist der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen. Das OLG Köln muss nun mehrere bislang offene Fragen klären. Zunächst ist festzustellen, ob Annemarie Kusserow tatsächlich Alleineigentümerin sämtlicher Dokumente war und die Zeugen Jehovas mit ihrem Tod kraft Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer wurden. Der BGH hält diese Annahme angesichts der besonderen Entstehungsgeschichte des Archivs für naheliegend, abschließend entschieden ist sie jedoch nicht.
Darüber hinaus verlangt der Senat eine erneute Prüfung der Gutgläubigkeit der Bundesrepublik beim Ankauf des Archivs. Gerade weil es sich um einen außergewöhnlichen historischen Bestand handelte, könnten erhöhte Nachforschungspflichten bestanden haben.
Sollte sich die Bundesrepublik nicht auf guten Glauben berufen können, dürfte der Herausgabeanspruch der Zeugen Jehovas Erfolg haben. Andernfalls wird zusätzlich zu prüfen sein, ob bereits der Erbenbesitz nach § 857 BGB verletzt wurde und dies einem gutgläubigen Erwerb entgegensteht.
Entscheidung: BGH, Urt. v. 26. Juni 2026, Az. V ZR 92/25


