Wer sich auf die mündliche Prüfung im Zweiten Staatsexamen vorbereitet, dürfte andere Prioritäten haben, als wenige Tage vorher mehrere Stunden für eine Fahrt zum Landesjustizprüfungsamt einzuplanen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht das offenbar anders. In einem aktuellen Eilverfahren entschied der VGH, ein Examenskandidat habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb ihm eine kurzfristig angebotene persönliche Einsichtnahme in seine Klausuren unzumutbar gewesen sei.
Dass das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) dem Prüfling seine Prüfungsunterlagen fünf Minuten vor Beginn seiner mündlichen Prüfung doch noch aushändigte, ist als bloße Schikane zu bewerten. Wer hat kurz vor der mündlichen Prüfung noch die Energie und Ruhe, um sich durch hunderte Seiten zu blättern? Und wie soll man fünf Minuten vor der mündlichen Prüfung noch etwas sinnvolles aus der Akteneinsicht lernen? Das Vorgehen des LJPA Bayern wirft daher einmal mehr Fragen auf – und könnte weitreichende Folgen für künftige Examenskandidat:innen haben.
Der Streit: DSGVO-Anspruch auf Klausureinsicht
Ausgangspunkt des Verfahrens war kein prüfungsrechtlicher Überdenkungsantrag, sondern ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Benjamin Stibi, ein Referendar aus Bayern, hatte unmittelbar nach Bekanntgabe seiner schriftlichen Examensnoten die Übersendung einer digitalen Kopie seiner Examensklausuren einschließlich der Korrekturanmerkungen verlangt. Dabei stützte er sich auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Prüfungsarbeiten und Prüfergutachten personenbezogene Daten darstellen und grundsätzlich vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst werden.
Das LJPA bestritt den Anspruch dem Grunde nach auch gar nicht. Es erklärte vielmehr ausdrücklich, eine digitale Kopie werde übersandt – allerdings erst nach der mündlichen Prüfung.
Genau dagegen wandte sich der Examenskandidat. Sein Argument: Art. 12 Abs. 3 DSGVO verlange grundsätzlich eine unverzügliche Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Organisatorische Abläufe des Prüfungsamtes könnten das unionsrechtlich garantierte Recht nicht einfach bis nach der Prüfung verschieben.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) München beantragte Benjamin Stibi den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein.
Während das Beschwerdeverfahren bereits lief, nahm der Fall jedoch eine überraschende Wendung.
Plötzlich bietet das LJPA doch eine Einsicht an
Nachdem das Verfahren bereits beim VGH anhängig war, erhielt das Landesjustizprüfungsamt vom Gericht einen bemerkenswerten Hinweis. Der Senat teilte mit, dass er über die Beschwerde entscheiden werde, und regte ausdrücklich an, das Prüfungsamt möge „Vorkehrungen für den Fall einer stattgebenden Entscheidung treffen“.
Nur wenige Stunden später änderte das LJPA seine bisherige Linie vollständig. Benjamin Stibi wurde nun überraschend angeboten, bereits zwei beziehungsweise vier Tage vor seiner mündlichen Prüfung persönlich nach München zu kommen, dort Einsicht in seine Klausuren zu nehmen und sämtliche Unterlagen selbst zu fotografieren. Die ursprünglich angekündigte Übersendung einer digitalen Kopie sollte allerdings weiterhin erst nach der mündlichen Prüfung erfolgen.
Dass dieses Angebot exakt nach dem gerichtlichen Hinweis erfolgte, dürfte zumindest auffallen. Wirklich entgegenkommend wirkt dieses Angebot allerdings nicht. Das LJPA setzte die Einsicht ausschließlich für Mittwoch oder Freitag jeweils zwischen 10:00 Uhr und 14:30 Uhr an – also ausgerechnet wenige Tage vor der mündlichen Prüfung und während üblicher Arbeitszeiten. Für Examenskandidat:innen bedeutet das nicht nur die eigentliche Einsicht, sondern auch An- und Abreise, Organisation und den Verlust eines halben Lerntages in der entscheidenden Endphase der Examensvorbereitung. Wer diese Tage selbst erlebt hat, weiß: Jede Stunde zählt – und ein derart enges Zeitfenster erhöht den ohnehin enormen Prüfungsstress eher, als dass es den Betroffenen effektiv zu seinem Recht verhilft.
VGH: Drei bis vier Stunden Anreise sind zumutbar
Benjamin Stibi nahm die angebotene Einsicht deswegen nicht wahr. Und genau das wurde ihm zum Verhängnis. Der BayVGH wies die Beschwerde schließlich zurück. Entscheidender Punkt war nicht der datenschutzrechtliche Anspruch selbst, sondern ausschließlich das Fehlen eines Anordnungsgrundes.
Nach Auffassung des Gerichts habe der Referendar nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weshalb ihm die angebotene persönliche Einsichtnahme nicht möglich gewesen sei. Er habe lediglich erklärt, eine kurzfristige Fahrt nach München sei zeitlich nicht mehr machbar. Eine nähere Begründung habe jedoch gefehlt. Da der Kläger im Landkreis Dachau wohne, halte sich der zeitliche Aufwand nach Auffassung des Senats „in überschaubaren Grenzen“.
Besonders bemerkenswert ist jedoch die weitere Argumentation. Wörtlich führt der VGH aus, der Antragsteller habe bereits fast zwei Monate Kenntnis von seinen schriftlichen Noten und sogar sechs Monate Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung gehabt. Deshalb erscheine es fernliegend, dass gerade die wenigen Stunden für eine Einsichtnahme seine Examensvorbereitung nennenswert beeinträchtigen könnten.
Ganz ehrlich: Wer jemals selbst wenige Tage vor der mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens gestanden hat, dürfte diese Passage mit hochgezogenen Augenbrauen lesen. Die letzten Tage vor der Prüfung bestehen regelmäßig nicht aus Langeweile, sondern aus dem Wiederholen von Aktenvorträgen, Kurzvorträgen, Standardproblemen und aktuellem Recht. Dass ein Prüfling in dieser Phase problemlos mehrere Stunden für An- und Abreise, Organisation und Einsicht „übrig“ haben soll, wirkt zumindest ausgesprochen lebensfremd. Noch erstaunlicher erscheint dabei, dass das Gericht gerade die fehlende Substantiierung beanstandet. Muss man wirklich eigens darlegen, dass Examenskandidaten in den letzten Tagen vor ihrer mündlichen Prüfung lernen?
„Mein Ziel der Einsichtnahme vor der Mündlichen habe ich erreicht. Dass ich das Verfahren dennoch aus prozessualen Gründen verloren habe, ist schade. Ich hätte gedacht, dass bei Richtern, die selbst die juristische Ausbildung durchlaufen haben, als offenkundige Tatsache präsent ist, dass man wenige Tage vor seiner mündlichen Prüfung jede Minute zum Lernen braucht. Und unionsrechtlich ist ganz klar, dass wenn der Antrag digital gestellt wird, auch die Auskunft digital erfolgen muss“, schreibt Bejamin Stibi JURios.
Der eigentliche Streit blieb ungeklärt
Dabei fällt auf, dass der VGH gerade nicht entschieden hat, ob das LJPA nach Art. 15 DSGVO verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller bereits vor der mündlichen Prüfung eine digitale Kopie zu übersenden.
Der Senat stützt seine Entscheidung ausschließlich darauf, dass das nachträgliche Angebot der persönlichen Einsichtnahme das Informationsinteresse ausreichend befriedige und deshalb die besondere Eilbedürftigkeit entfallen sei. Ob Art. 15 DSGVO tatsächlich einen Anspruch auf Übersendung einer digitalen Kopie vermittelt und ob das Prüfungsamt die Erfüllung bis nach der mündlichen Prüfung aufschieben durfte, blieb dagegen ausdrücklich offen. Gerade diese Frage hätte allerdings weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt.
Besonders interessant wird der Sachverhalt durch einen Umstand, den Benjamin Stibi inzwischen selbst festgestellt haben will. Nach seinen Angaben weisen die Metadaten der später übersandten PDF-Datei ein Erstellungsdatum vom 14. April 2026 aus. Die digitale Kopie war also bereits Wochen vor dem Beschwerdeverfahren und vor der mündlichen Prüfung Anfang Juni vorhanden.
„Das würde bedeuten, das Prüfungsamt hätte mir die begehrte digitale Kopie während des gesamten Gerichtsverfahrens jederzeit mailen können. Dass ich dann aber extra nach München zur Einsichtnahme fahren hätte sollen, wäre erst recht völlig willkürlich gewesen„, so Benjamin Stibi gegenüber JURios.
Verloren, aber trotzdem gewonnen?
Juristisch verloren hat der Antragsteller zwar das Eilverfahren. Praktisch hat sich jedoch etwas verändert. Noch während des laufenden Verfahrens rückte das LJPA erstmals von seiner bisherigen Praxis ab und gewährte einem Prüfling bereits vor der mündlichen Prüfung Zugang zu seinen Klausuren.
Genau hierin könnte die eigentliche Bedeutung des Verfahrens liegen. Denn wenn das Prüfungsamt einem Prüfling eine Einsicht vor der mündlichen Prüfung ermöglicht, dürfte es künftig schwer zu begründen sein, weshalb andere Examenskandidat:innen hiervon ausgeschlossen werden sollen. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt schließlich eine gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte.
„Allein schon aus Gleichbehandlungsgründen müssten nun alle Examensteilnehmer in Bayern auf Antrag Einsicht in ihre korrigierten Klausuren vor der mündlichen Prüfung erhalten können. Denn das Prüfungsamt hat mir, gerade ohne dass es dazu gerichtlich verpflichtet worden wäre, gleich zweimal Einsicht angeboten – das letzte Mal sogar noch, nachdem der VGH bereits gegen mich entschieden hatte. An dieser Änderung seiner Praxis muss es sich festhalten lassen. Es wäre eine unzulässige Bevorteilung meinerseits, wenn es mir ermöglicht, die Klausuren bis zu fünf Tage vor meiner mündlichen Prüfung einzusehen, und anderen Prüflingen, die denselben Antrag wie ich stellen, nicht“, meint Benjamin Stibi.
Ob das LJPA seine Verwaltungspraxis dauerhaft ändern wird, bleibt abzuwarten. Der Fall zeigt jedoch eindrucksvoll, dass sich beharrliches Vorgehen auch dann lohnen kann, wenn ein Verfahren formal verloren geht.
Es geht nach Karlsruhe!
Mit der Entscheidung will sich der Examenskandidat jedenfalls nicht abfinden. Nach eigenen Angaben bereitet er derzeit eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Er hält insbesondere die Behandlung seiner Anhörungsrüge für verfassungsrechtlich bedenklich. So habe der VGH seine Beschwerde maßgeblich mit einer angeblich fehlenden Darlegung begründet, warum ihm eine kurzfristig angebotene persönliche Einsichtnahme wenige Tage vor der mündlichen Prüfung unzumutbar gewesen sei, ohne diesen Gesichtspunkt zuvor zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Hinzu kommt ein weiterer ungewöhnlicher Vorgang: Der Beschluss über die Anhörungsrüge wurde seiner Anwältin am Freitagnachmittag zwar angekündigt, der Anhang mit der eigentlichen Entscheidung fehlte jedoch. Am Freitag war bei Gericht dann niemand mehr zu erreichen. Erst am Montagmorgen – unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung – erhielt die Anwältin den ablehnenden Beschluss. Nach Auffassung des Juristen wurde ihm dadurch die Möglichkeit genommen, noch rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz beim einer höheren Instanz zu beantragen. Darüber hinaus will er prüfen lassen, ob ihm wegen der erst unmittelbar vor der Prüfung gewährten Einsichtnahme ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO zusteht.


