MMA-Kämpfer will Künstler sein: „Wenn ein DJ die Musik zu laut spielt, kann das auch gesundheitliche Folgen haben“

-Werbung-spot_imgspot_img

Ein MMA-Kämpfer wollte seinen Kampfnamen als offiziellen Künstlernamen in Pass und Melderegister eintragen lassen – und zog dafür bis vor das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach. Seine Begründung: Mixed Martial Arts sei Kunst, schließlich mische er verschiedene Kampfstile wie ein DJ Musikrichtungen.

Kann ein MMA-Kämpfer Künstler sein? Und ist ein Käfigkampf vielleicht ebenso Kunst wie ein Konzert, ein Theaterstück oder eine Tanzaufführung? Das Gericht ließ sich von den kreativen Vergleichen allerdings nicht überzeugen.

„Ich bin Kampfkunstsportler und betreibe Kunst“

Der Kläger sah sich nicht lediglich als Sportler, sondern ausdrücklich als Künstler. Er berief sich auf die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Kunstfreiheit und argumentierte, Mixed Martial Arts erfülle den materiellen Kunstbegriff. Seine Begründung: Er vermische unterschiedliche Kampfkünste zu einem ganz eigenen Stil und erschaffe dadurch etwas Neues. Wörtlich erklärte er: „Vor allem in der Kampfkunst MMA wolle ich die Zuschauer wie ein DJ, Musiker oder Maler durch meine freie schöpferische Gestaltung im Ring begeistern.“

Dabei gehe es gerade nicht nur um den sportlichen Wettkampf, sondern um den kreativen Ausdruck seiner Persönlichkeit. Besonders wichtig war ihm dabei die Spontaneität seiner Kämpfe. Er trug vor: „In manchen Fällen weiß ich vorher nicht, wie ich vorgehe und vor allem dieser spontane, unbewusste Überraschungseffekt begeistert die Zuschauer.“ Gerade dieses Zusammenspiel aus Intuition und Improvisation sei typisch für Kunst.

Besonders originell wurde die Argumentation, als der Kläger erklären musste, warum die Tatsache, dass sein Gegner Verletzungen erleidet, der Einordnung als Kunst nicht entgegenstehen könne. Dazu schrieb er: „Zwar erleidet mein Gegenüber durch diese Kunst körperliche Verletzungen, doch steht dies der Annahme einer Kunst nicht entgegen, denn wenn ein DJ die Musik zu laut spielt, können auch gesundheitliche Folgen entstehen.“

„Das Publikum kommt nicht, um einen Sieger zu sehen“

Auch gegen die Auffassung der Behörde, beim MMA gehe es in erster Linie darum, den Gegner zu besiegen, setzte sich der Kläger ausführlich zur Wehr. Nach seiner Ansicht sei dies ein grundlegendes Missverständnis. Er erklärte: „Dem Publikum und mir geht es nicht darum, einen Gegner zu besiegen. Vielmehr möchte ich dem Publikum meinen Kampfstil veranschaulichen. Der Gegner wiederum wolle ebenfalls lediglich seinen eigenen Stil präsentieren.

„Dies[er] resultiere aus Monaten langer, harter Arbeit und das Endergebnis sei eine bestimmte Formensprache, die zu unmittelbarer Anschauung gebracht werde. Aus dieser Kunst entstehe die Begeisterung des Publikums, das ihnen folge, ihre Karten kaufe und ihre Veranstaltungen besuche.“ Die eigentliche Kunst bestehe also nicht im Knockout, sondern in der individuellen Darstellung des eigenen Kampfstils.

Im Laufe des Verfahrens weitete der Kläger seine kunsttheoretischen Überlegungen immer weiter aus. Würde man MMA wegen der enthaltenen Gewalt nicht als Kunst anerkennen, müssten nach seiner Auffassung konsequenterweise auch zahlreiche andere Kunstformen ihren Schutz verlieren. Dann wären Filme über Kriegsschlachten, Musikvideos mit Gewaltdarstellungen oder Rap-Battles, bei denen Künstler ihre Gegner mit Worten „besiegen“, ebenfalls keine Kunst mehr. Selbst Tätowierungen und Piercings führte er als Beispiele an, weil auch dort Schmerzen verursacht würden.

Der Kläger machte außerdem deutlich, dass seine künstlerische Leistung lange vor dem eigentlichen Kampf beginne. Bereits die Vermarktung sei Teil des Gesamtkunstwerks. „Das unmittelbare Ansetzen der Kunst beginnt bereits mit der Vermarktung, gefolgt von der Einlaufmusik, verknüpft mit einem Lauf- und Tanzstil und teilweise sogar einer eventuellen Schaueinlage.“

Das Gericht: MMA bleibt Sport

Das Verwaltungsgericht ließ sich von den kreativen Vergleichen jedoch nicht überzeugen. Zunächst fehle es bereits daran, dass der Kläger überhaupt unter einem einheitlichen Künstlernamen auftrete. In sozialen Netzwerken und auf verschiedenen MMA-Plattformen benutze er unterschiedliche Namenskombinationen. Daran änderten auch seine 6.100 Instagram-Follower nichts.

Hinzu kam, dass MMA-Kämpfer nach Auffassung des Gerichts üblicherweise unter ihren bürgerlichen Namen geführt würden. Spitznamen seien zwar verbreitet, insbesondere als Ergänzung zum Namen. Ein offiziell eintragungsfähiger Künstlername sei damit jedoch noch nicht begründet.

Im Ergebnis verneinte das VG Ansbach das Vorliegen aller durch das BVerfG anerkannten Kunstbegriffe – und hier wird es examensrelevant:

Nach dem formalen Kunstbegriff liegt Kunst vor, wenn eine Tätigkeit einer klassischen Werkgattung wie Malerei, Bildhauerei, Literatur oder Musik zugeordnet werden kann. Ein MMA-Kampf sei jedoch keine anerkannte Kunstgattung und.

Der offene Kunstbegriff setzt voraus, dass ein Werk wegen seiner Vielschichtigkeit immer wieder neu interpretiert werden kann und praktisch unerschöpfliche Bedeutungsebenen eröffnet. Auch daran fehle es bei einem MMA-Kampf. Aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters werde lediglich ein sportlicher Wettkampf wahrgenommen. Eine darüber hinausgehende Aussageebene sei nicht erkennbar. Wörtlich heißt es im Urteil, die Wettkämpfe böten „keinen Interpretationsspielraum“. Das Publikum erlebe eine sportliche Darbietung; „einziges Ziel ist es, den Gegner zu besiegen; dabei werden Siege, Niederlagen und ‚K.o.s‘ in Statistiken und Ranglisten gezählt.“

Nach dem materiellen Kunstbegriff ist Kunst eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch eine bestimmte Formensprache zum Ausdruck gebracht werden. Zwar räumte das Gericht ein, dass der Kläger durchaus versuche, durch Einlaufmusik, Marketing, Social-Media-Auftritte und die Kombination verschiedener Kampfstile seine Persönlichkeit auszudrücken. Auch folgte die Kammer seiner Auffassung insoweit, dass Kunst weder dem Geschmack der Mehrheit entsprechen müsse noch Gewalt grundsätzlich ausschließe.

Entscheidend sei jedoch, dass diese Elemente lediglich Begleiterscheinungen des eigentlichen Wettkampfs seien. Im Mittelpunkt stehe nicht die künstlerische Aussage, sondern der sportliche Erfolg. Wörtlich stellt das Gericht fest, dass „der sportliche Wettkampf deutlich im Vordergrund“ stehe. Die vom Kläger hervorgehobene Selbstinszenierung durch Plakate, Einlaufmusik oder Kampfstil besitze keinen eigenständigen künstlerischen Gehalt, sondern begleite lediglich den Kampf.


Entscheidung: VG Ansbach, Urteil v. 07.05.2026, Az. AN 18 K 22.02627

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel

Datenschutz-Übersicht

Diese Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf deinem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf deinem Rechner abgelegt werden und die dein Browser speichert.

Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Sie werden nach Ende deines Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf deinem Endgerät gespeichert, bis du diese löschst. Diese Cookies ermöglichen es uns, deinen Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.

Weitere Informationen findest du in der Datenschutzerklärung: Mehr erfahren