Auch auf der Nürburgring-Nordschleife gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das entschied das Landgericht (LG) Koblenz in einem Schadensersatzprozess nach einem Ölspur-Unfall.
Der Unfall ereignete sich am 1. Mai 2024 auf der Nürburgring-Nordschleife. Ein BMW verlor während der Fahrt aus bislang ungeklärter Ursache Motoröl. Der unmittelbar folgende Porsche 911 geriet auf der Ölspur ins Schleudern, drehte sich und schlug in die linke Leitplanke ein.
Der Schaden war erheblich. Allein die Reparaturkosten für den Porsche beliefen sich auf mehr als 77.000 Euro. Zusammen mit Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und der beschädigten Leitplanke entstand ein Gesamtschaden von rund 101.600 Euro. Die Haftpflichtversicherung des BMW zahlte außergerichtlich bereits rund 65.300 Euro. Die Porsche-Halterin hielt das für zu wenig und zog vor Gericht. Sie verlangte weitere 36.352,76 Euro.
Richtgeschwindigkeit auch auf Nordschleife
Vor Gericht war unstreitig, dass der BMW das Öl verloren hatte und der Porsche deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Umstritten war dagegen die Geschwindigkeit des Porsche. Die Beklagten behaupteten, der Fahrer sei deutlich zu schnell unterwegs gewesen und habe die Ölspur deshalb nicht mehr rechtzeitig erkennen oder darauf reagieren können. Der Porsche-Fahrer erklärte dagegen, er sei nur etwa 120 km/h gefahren.
Ein Sachverständiger konnte die Geschwindigkeit nicht eindeutig rekonstruieren. Nach seinen Berechnungen seien zwar auch rund 146 km/h oder sogar höhere Geschwindigkeiten technisch denkbar. Wegen fehlender Daten – etwa zur genauen Schleuderstrecke, zum Zustand der Reifen oder zur Ölmenge auf der Fahrbahn – lasse sich das tatsächliche Tempo aber nicht mehr sicher feststellen.
Die Richter:innen stellten klar, dass auch auf der Nürburgring-Nordschleife die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gelte. Nach Auffassung des Gerichts kann sich ein Fahrer deshalb nur dann darauf berufen, ein Unfall sei auch für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen, wenn er sich selbst wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dazu gehöre grundsätzlich auch die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
Wer kann was beweisen?
Genau das konnte die Eigentümerin und Halterin des Porsche nach Auffassung der Kammer nicht beweisen. Weil sich die Geschwindigkeit des Porsche nicht mehr sicher feststellen ließ, blieb offen, ob der Fahrer tatsächlich höchstens 130 km/h gefahren war. Außerdem konnte das Gericht nicht ausschließen, dass ein besonders aufmerksamer Fahrer die Ölspur früher erkannt hätte. Deshalb scheiterte die Eigentümerin und Halterin des Porsche mit ihrem Einwand, der Unfall sei unvermeidbar gewesen.
Das bedeutete jedoch nicht, dass der Porsche-Fahrer zu schnell gefahren war. Denn für diesen Vorwurf trugen die Beklagten die Beweislast. Nach Auffassung des Gerichts reichten die Aussagen der Zeugen und das Gutachten des Sachverständigen nicht aus, um eine überhöhte Geschwindigkeit nachzuweisen. Mit anderen Worten: Die Klägerin konnte zwar nicht beweisen, dass sich der Porschefahrer wie ein Idealfahrer verhalten hatte. Die Beklagten konnten aber ebenso wenig beweisen, dass der Porsche-Fahrer zu schnell unterwegs war.
BMW-Fahrer haften zu 80 Prozent
Bei der Haftungsverteilung stellte das Gericht den Ölverlust des BMW in den Mittelpunkt. Er habe den Unfall ausgelöst und sei die wesentliche Ursache für den Schaden gewesen.
Eine vollständige Haftung lehnte die Kammer dennoch ab. Ölspuren und andere Gefahren gehörten auf der Nürburgring-Nordschleife zu den typischen Risiken einer Fahrt. Deshalb müsse sich auch der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen. Das Gericht bewertete den Verursachungsanteil des BMW deshalb mit 80 Prozent und die Betriebsgefahr des Porsche mit 20 Prozent.
Aus dem Gesamtschaden von rund 101.600 Euro ergab sich nach der Haftungsquote ein Ersatzanspruch von rund 81.300 Euro. Da die Versicherung bereits mehr als 65.000 Euro gezahlt hatte, sprach das Gericht der Eigentümerin und Halterin des Porsche weitere 16.022,92 Euro sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.


