Examensrelevante Gewissensnot: Tramfahrer muss Bundeswehr-Werbetram fahren

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Gewissensfreiheit endet nicht an der Betriebshofeinfahrt – sie hat jedoch Grenzen. Mit dieser Botschaft hat das Arbeitsgericht (ArbG) München entschieden, dass ein Tramfahrer die Fahrt mit einer Straßenbahn, die für die Bundeswehr wirbt, nicht aus Gewissensgründen verweigern darf.

Der Kläger: Ein Trambahnfahrer der Münchner Verkehrsgesellschaft, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer und überzeugter Pazifist ist. Das Problem: Seit August 2024 fährt in München eine Straßenbahn, die im Rahmen eines Werbevertrags mit der Bundeswehr vollständig in Tarnfarben gestaltet ist und für die Bundeswehr als Arbeitgeber wirbt. Der Trambahnfahrer machte geltend, dass das Führen dieser Tram für ihn einen unauflösbaren Gewissenskonflikt darstelle. Als Pazifist lehne er jede Form der Unterstützung oder Förderung militärischer Einrichtungen ab. Deshalb verweigerte er den Fahrauftrag.

Die Verkehrsgesellschaft reagierte zunächst mit einer Ermahnung. Gegen diese erhob der Fahrer Klage. Während des Verfahrens einigten sich beide Seiten hinsichtlich der Ermahnung durch einen Teilvergleich. Offen blieb jedoch die Widerklage der Arbeitgeberin. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Trambahnfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, auch die Bundeswehr-Tram zu fahren. Über diese Frage entschied nun das ArbG München zugunsten des Unternehmens.

Direktionsrecht trifft auf Gewissensfreiheit

Rechtlich bewegte sich der Fall im Spannungsfeld zwischen dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht und der verfassungsrechtlich garantierten Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abschließenden Regelungen enthalten.

Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen jedoch in den Grundrechten. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG müssen Gerichte die Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG mit der ebenfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit aus Art. 12 GG in Einklang bringen. Keines der beiden Grundrechte genießt dabei automatisch Vorrang. Vielmehr ist im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung erforderlich.

Gewissenskonflikt nur geringfügig betroffen

Das Gericht erkannte ausdrücklich an, dass sich der Trambahnfahrer auf seine Gewissensfreiheit berufen könne. Seine pazifistische Überzeugung sei nachvollziehbar und grundsätzlich vom Schutzbereich von Art. 4 GG erfasst.

Dennoch sahen die Richter:innen den Eingriff in die Gewissensfreiheit als vergleichsweise gering an. Ausschlaggebend war vor allem der konkrete Sachverhalt: Der Trambahnfahrer war innerhalb von rund eineinhalb Jahren lediglich ein einziges Mal zum Einsatz auf der Bundeswehr-Tram eingeteilt worden. Angesichts der großen Zahl an Straßenbahnen und Fahrer:innen sei auch künftig nur äußerst selten damit zu rechnen, dass er ausgerechnet dieses Fahrzeug übernehmen müsse.

Nach Auffassung des Gerichts werde der geschützte Bereich der Gewissensfreiheit durch das bloße Führen eines Fahrzeugs mit Werbung daher lediglich am Rand berührt. Der Fahrer müsse weder Werbung für die Bundeswehr aktiv betreiben noch deren Inhalte persönlich vertreten. Seine Aufgabe beschränke sich auf das sichere Führen der Straßenbahn im öffentlichen Nahverkehr.

Organisatorischer Aufwand für Arbeitgeber

Demgegenüber stellte das Gericht erhebliche betriebliche Interessen der Verkehrsgesellschaft fest. Würde der Trambahnfahrer dauerhaft von Einsätzen auf der Bundeswehr-Tram ausgenommen, müsste der Arbeitgeber bei jeder Dienstplanung sicherstellen, dass keine entsprechende Zuweisung erfolgt. Dies würde nach Auffassung des Gerichts einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand verursachen.

Hinzu komme ein weiterer Aspekt: Würde einem Arbeitnehmer aufgrund individueller Gewissensgründe dauerhaft eine Ausnahme eingeräumt, könnten sich auch andere Beschäftigte auf vergleichbare Konflikte berufen. Der Arbeitgeber müsste solche Fälle aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls berücksichtigen. Dadurch könnte die Einsatzplanung erheblich erschwert werden.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts überwiegen deshalb die betrieblichen Interessen der Verkehrsgesellschaft gegenüber dem vergleichsweise geringfügigen Eingriff in die Gewissensfreiheit des Klägers.


Entscheidung: ArbG München, Urt. v. 20.05.2026, Az. 4 Ca 15395/25 (Pressemitteilung)

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