#RechtSchlüpfrig: Treppenhaus-Sex nicht vergnügungssteuerpflichtig

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Es gibt Fragen, die bewegen die Menschheit seit Jahrhunderten: Gibt es außerirdisches Leben? Was war zuerst da – Huhn oder Ei? Und: Gehört das Treppenhaus eines Bordells eigentlich zur Vergnügungsfläche?

Zumindest die letzte Frage ist jetzt geklärt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden: Nein. Auf einem Treppenabsatz findet zwar vieles statt – das Schleppen von Wasserkästen, unangenehme Nachbarschaftsgespräche oder das verzweifelte Suchen nach dem Wohnungsschlüssel. Steuerpflichtige Vergnügungen gehören aber jedenfalls in diesem Fall nicht dazu.

Der Fall spielte in Köln. Dort betreibt ein Unternehmer ein mehrstöckiges Apartmenthaus, dessen Nutzung alles andere als geheim ist: Die Zimmer werden gezielt für Prostitution vermietet. Pro Etage gibt es zwei abgeschlossene Apartments, fein säuberlich nummeriert und über eine gewöhnliche Klingelanlage erreichbar. Wer hinein möchte, braucht allerdings einen Termin. Spontanes Flanieren durch die Etagen ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Die Quadratmeter-Fantasie der Stadt Köln

Die Stadt Köln sah das naturgemäß etwas fiskalischer. Für die Vergnügungsteuer kommt es auf die Größe der Veranstaltungsfläche an. Also rechnete sie munter alles zusammen, was nicht bei drei auf dem Dach war: die Apartments, die Dachschrägen – und sogar die kleinen Treppenhausabsätze von jeweils rund zwei Quadratmetern.

Die dahinterstehende Theorie hatte durchaus kreatives Potenzial. Nach Auffassung der Stadt könnten Kundinnen und Kunden schließlich im Treppenhaus auf die Idee kommen, sich spontan über das Angebot anderer Prostituierter zu informieren und ihre Abendplanung kurzfristig umzugestalten. Das Treppenhaus quasi als Rotlicht-Shoppingmall mit Überraschungseffekt.

Das OVG Münster zeigte sich von dieser Vorstellung allerdings wenig begeistert. Denn wer ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung das Gebäude betreten darf, wird kaum ziellos durchs Treppenhaus schlendern, um sich inspirieren zu lassen. Das Treppenhaus dient in einem solchen Modell schlicht dazu, von der Haustür zur gebuchten Wohnung zu gelangen – ähnlich wie in jedem anderen Mehrfamilienhaus auch. Dass dort nennenswerte Vergnügungen stattfinden, hielt das Gericht für wenig überzeugend.

Mit anderen Worten: Nicht jeder Quadratmeter zwischen Haustür und Wohnungstür wird automatisch zur steuerpflichtigen Eventfläche.

Sex unter der Dachschräge nur gebückt?

Ganz leer ging der Betreiber allerdings ebenfalls nicht aus dem Verfahren. Er wollte seinerseits erreichen, dass die unter den Dachschrägen liegenden Flächen nur teilweise berücksichtigt werden. Schließlich könne man dort wegen der geringen Höhe gar nicht vernünftig stehen oder die Räume vollständig nutzen.

Doch auch hier winkte das Gericht ab. Allein der Hinweis auf Dachschrägen reiche nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Flächen tatsächlich nicht nutzbar seien, habe der Betreiber nicht geliefert. Mit steuerlichen Rabatten wegen niedriger Deckenhöhe war daher ebenfalls nichts.


Entscheidung: OVG Münster, Beschl. v. 15. Juli 2026, Az. 14 A 169/25

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