Examensrelevant: Eine „Gehilfenbande“ gibt es nicht!

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Der BGH hat eine examensrelevante Entscheidung zum Bandenbegriff getroffen. Der 4. Strafsenat stellte klar: Eine Bande im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts kann jedenfalls dann nicht ausschließlich aus Personen bestehen, die lediglich Beihilfe zu den Straftaten Dritter leisten. Anders formuliert: Eine reine „Gehilfenbande“ kennt das Gesetz nicht.

Bundespolizisten schleusten Kokainkuriere am Flughafen durch die Kontrollen, Mittelsmänner vermittelten die Kontakte – doch genügt ein Zusammenschluss mehrerer Gehilfen bereits für den Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln? Der BGH sagt: Nein.

Kokainschmuggel mit Hilfe korrupter Bundespolizisten

Der Sachverhalt liest sich wie ein Drehbuch für eine Netflix-Serie: Zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen nutzten ihre dienstlichen Zugangsrechte, um Kokainkuriere unkontrolliert durch den Sicherheitsbereich zu schleusen. Unterstützt wurden sie von mehreren Kontaktpersonen, die Verbindungen zu internationalen Drogenhändlern unterhielten und Informationen zwischen den Hintermännern und den Polizisten vermittelten. Insgesamt ging es um mehrere Transporte von Kokainmengen zwischen sechs und zwanzig Kilogramm.

Das Landgericht Essen hatte sämtliche Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG a.F.) verurteilt. Der BGH sieht das jedoch anders.

Die examensrelevante Kernfrage: Was ist eigentlich eine Bande?

Die Entscheidung behandelt einen der strafrechtlichen Klassiker schlechthin: den Bandenbegriff. Seit der Grundsatzentscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2001 gilt, dass eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen ist, die sich für eine gewisse Dauer zur Begehung mehrerer selbständiger Straftaten verbinden (BGH, Beschl. v. 22. März 2001, Az. GSSt 1/00). Auf einen „Bandenchef“, feste Hierarchien oder ein übergeordnetes Bandeninteresse kommt es gerade nicht an.

Neu ist nun die entscheidende Ergänzung: Mindestens ein Mitglied der Bande muss nach der gemeinsamen Abrede täterschaftlich handeln sollen.

Ein Zusammenschluss, dessen Mitglieder ausschließlich Beihilfe zu Straftaten außenstehender Haupttäter leisten wollen, genügt dagegen nicht. Damit formuliert der BGH einen neuen Leitsatz von erheblicher praktischer Bedeutung: „Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.“

Warum der BGH die „Gehilfenbande“ ablehnt

Die Begründung des Senats erfolgt auf mehreren Ebenen und dürfte in dieser Form examensreif sein.

1. Wortlaut des Gesetzes

Der BGH verweist zunächst auf den restriktiven Täterbegriff und begründet diesen mit dem Wortlaut des § 30a Abs. 1 BtMG. Die Vorschrift stellt das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Wie die übrigen Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts richtet sich die Norm grundsätzlich an Täter. Teilnehmer – also Anstifter und Gehilfen – werden demgegenüber erst über die §§ 26 und 27 StGB erfasst. Daraus folgert der Senat: Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG kann nicht ausschließlich aus Personen bestehen, die nach der gemeinsamen Abrede lediglich Beihilfe zu Straftaten außenstehender Haupttäter leisten.

2. Historische Auslegung

Auch die Entstehungsgeschichte des § 30a BtMG spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen eine reine Gehilfenbande. Der Senat verweist auf die Gesetzesmaterialien zum Betäubungsmittelgesetz von 1972. Dort begründete der Gesetzgeber die Einführung der bandenmäßigen Begehungsweise damit, dass sich illegale Rauschgifthändler zunehmend zu professionell organisierten Banden zusammenschlössen. Die Strafschärfung sollte deshalb „in erster Linie den illegalen Rauschgifthändler treffen“. Dass bereits ein Zusammenschluss bloßer Unterstützer ausreichen sollte, lässt sich den Materialien dagegen gerade nicht entnehmen.

3. Systematik

Auch die Systematik des Betäubungsmittelgesetzes spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen die Annahme einer reinen Gehilfenbande. Der Senat verweist insoweit auf den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für diese Strafschärfung grundsätzlich nicht aus, wenn lediglich ein Gehilfe während der Tat eine Waffe mit sich führt. Die Qualifikation verwirklicht sich vielmehr nur dann, wenn der Täter selbst bewaffnet ist oder zumindest jederzeit auf die vom Gehilfen mitgeführte Waffe zugreifen oder über deren Einsatz bestimmen kann. Die Strafschärfung knüpft also auch hier an täterschaftliches Verhalten an.

Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, den bandenmäßigen Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG weiter auszulegen und bereits einen Zusammenschluss von Personen genügen zu lassen, die nach der gemeinsamen Abrede ausschließlich Gehilfen sein sollen. Würde man dies zulassen, würden an die bandenmäßige Begehung geringere Anforderungen gestellt als an das bewaffnete Handeltreiben – obwohl beide Vorschriften demselben Qualifikationssystem des § 30a BtMG angehören.

4. Sinn und Zweck

Das zentrale Argument des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Sinn und Zweck der Strafschärfung für Bandendelikte. Dass das Gesetz Straftaten als Mitglied einer Bande härter bestraft, beruht nach ständiger Rechtsprechung auf der besonderen Gefährlichkeit eines auf Dauer angelegten kriminellen Zusammenschlusses. Wer sich mit anderen dauerhaft zur Begehung künftiger Straftaten verbindet, schafft eine Organisationsstruktur, die weitere Delikte erleichtert und fördert. Die Mitglieder bestärken sich gegenseitig in ihrem Tatentschluss, verteilen Aufgaben untereinander und können arbeitsteilig immer neue Straftaten begehen. Gerade diese gruppendynamischen Prozesse und der ständige Anreiz zur Fortsetzung krimineller Aktivitäten rechtfertigen die höhere Strafandrohung.

Nach Auffassung des Senats verwirklicht sich diese besondere Organisationsgefahr jedoch nur dann, wenn die Straftaten aus der Bande selbst heraus begangen werden. Mit anderen Worten: Wenigstens ein Bandenmitglied muss die verabredeten Taten als Täter verwirklichen.

Anders liegt es dagegen, wenn sich mehrere Personen lediglich zusammenschließen, um wechselnden außenstehenden Haupttätern Hilfe zu leisten. In einem solchen Fall verbleibt die Tatherrschaft bei den eigentlichen Drogenhändlern, die gerade nicht Teil des Zusammenschlusses sind. Ob und wann Straftaten begangen werden, entscheiden allein diese Haupttäter. Der Zusammenschluss der Gehilfen kann aus eigener Kraft keine der geplanten Betäubungsmitteldelikte verwirklichen, sondern ist stets darauf angewiesen, dass außenstehende Täter tätig werden.

LG muss nochmal ran!

Genau daran scheiterte die Verurteilung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die Angeklagten lediglich zusammengeschlossen, um unbekannten Drogenhändlern beim Kokainhandel zu helfen. Ob diese Hintermänner selbst Mitglieder der Bande waren, blieb offen. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, dass wenigstens einer der Angeklagten künftig selbst täterschaftlich Handeltreiben betreiben sollte.

Die vereinbarten Rollen erschöpften sich vielmehr sämtlich in Unterstützungsleistungen: Kontakte herstellen, Informationen weitergeben, Kuriere am Flughafen abfangen und die Drogen an die eigentlichen Hintermänner übergeben. Genau diese Tätigkeiten hatte das Landgericht selbst als Beihilfe bewertet. Damit fehlte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits die notwendige Grundlage für eine Bande im Rechtssinne.

Der Beschluss führt zur weitgehenden Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen.

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Redaktion
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