Hundesteuer: Zwicken ist nicht Beißen!

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Wann ist ein Hund eigentlich bissig – und wann hat er seinen Artgenossen lediglich freundlich, oder zumindest steuerunschädlich, gezwickt? Damit musste sich der Verwaltungsgerichtshof München befassen.

Nachdem ihr Tibet-Terrier-Mischling in eine handfeste Hunderauferei geraten war, sollte eine Hundehalterin künftig den zehnfachen Hundesteuersatz zahlen. Für die Stadt war die Sache klar: Wer zubeißt, ist bissig – und wer bissig ist, kostet 500 statt 50 Euro Hundesteuer.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah das allerdings deutlich differenzierter. Nicht jede blutige Auseinandersetzung unter Vierbeinern rechtfertige automatisch die Einstufung als gefährlicher Hund. Mitunter sei ein Hund eben nicht bissig, sondern habe seinen Kontrahenten lediglich „gezwickt“.

Aus 50 werden plötzlich 500 Euro

Begonnen hatte alles mit einer Alltagssituation, wie sie sich auf deutschen Gehwegen tausendfach abspielt. Der Sohn der Hundehalterin führte den Tibet-Terrier-Mischling spazieren und war gerade damit beschäftigt, die Hinterlassenschaften seines Vierbeiners einzusammeln. Dafür trat er auf die Leine des Hundes. Genau in diesem Moment bog eine andere Hundehalterin mit ihrem Pekinesen-Mischling um die Ecke.

Was anschließend geschah, ließ sich auch vor Gericht nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren. Wer die Rauferei begann, wer sich provoziert fühlte und welcher Hund zuerst schlechte Laune hatte, blieb offen. Fest stand lediglich, dass der Pekinesen-Mischling mehrere Verletzungen erlitt und tierärztlich behandelt werden musste.

Für das Ordnungsamt genügte das zunächst vollkommen. Es stufte den Tibet-Terrier-Mischling als gefährlich ein und ordnete Leinenzwang innerhalb geschlossener Ortschaften an. Weil die Halterin dagegen keine Rechtsmittel einlegte, wurde dieser Bescheid bestandskräftig.

Damit hätte der Fall eigentlich erledigt sein können. Doch die Stadt hatte noch eine weitere Idee. Kurze Zeit später flatterte der nächste Bescheid ins Haus. Statt der bislang fälligen 50 Euro Hundesteuer sollte die Halterin künftig jährlich 500 Euro bezahlen. Ihr Hund gelte nach der Hundesteuersatzung nunmehr als „bissig“ und damit steuerrechtlich als Kampfhund.

Die Halterin wollte sich mit dieser Verzehnfachung der Hundesteuer allerdings nicht abfinden. Während das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage noch abwies, kassierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Steuererhöhung nun wieder.

Nicht jeder Hund ist gleich bissig

Die Richter stellten zunächst klar, dass Kommunen durchaus berechtigt sind, eine erhöhte Hundesteuer nicht nur an bestimmte Hunderassen zu knüpfen. Auch ein völlig unauffälliger Mischling kann steuerrechtlich zum Kampfhund werden, wenn er sich als individuell gefährlich erweist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung eines anderen Tieres automatisch den Kampfhundesteuersatz auslöst. Denn würde man den Begriff der „Bissigkeit“ wörtlich verstehen, hätte das nach Auffassung des Gerichts bemerkenswerte Folgen. Streng genommen wäre dann jeder Hund steuerlich auffällig, der einen Regenwurm, eine Maus oder einen anderen tierischen Pechvogel mit den Zähnen erwischt. Dass kommunale Hundesteuersatzungen künftig auch den Schutz von Nagetieren und Würmern bezwecken sollen, hielt der Verwaltungsgerichtshof allerdings für wenig wahrscheinlich.

Zwicken ist nicht Beißen

Deshalb müsse der Begriff der Bissigkeit nach Auffassung des Gerichts einschränkend ausgelegt werden. Es brauche eine gewisse Erheblichkeit. Außerdem lasse sich nach einer eskalierten Hundebegegnung häufig kaum noch zuverlässig feststellen, welcher Hund angegriffen habe und welcher lediglich reagierte.

Hinzu komme, dass die Hundesteuersatzung selbst bereits differenziere. Sie behandle insbesondere den Fall gesondert, dass ein anderer Hund trotz erkennbarer Unterwerfungsgestik weiter gebissen werde. Daraus folge, dass eben nicht jede Rangelei automatisch einen „bissigen“ Hund hervorbringe.

Im konkreten Fall half schließlich der Blick auf die tierärztlichen Unterlagen. Die Fotos zeigten zwar Kratzer und Hautabschürfungen, tiefere Bissverletzungen waren jedoch nicht erkennbar. Im Verlauf der Auseinandersetzung spreche deshalb mehr dafür, dass der Tibet-Terrier-Mischling seinen Kontrahenten lediglich gezwickt habe. Ebenso wenig sei ersichtlich gewesen, dass der andere Hund sich bereits unterworfen hatte und trotzdem weiter attackiert worden sei.


Entscheidung: VGH München, Urt. v. 17.06.2026, Az. 4 B 25.2055

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