Geistiger Erguss: Brief eines JVA-Gefangenen mit Sperma hätte als Paket verschickt werden müssen

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Es gibt Gerichtsentscheidungen, die klären Grundsatzfragen des Rechtsstaats. Und dann gibt es Entscheidungen, die beantworten die Frage, wann ein mit Sperma beschmierter Liebesbrief eigentlich kein Brief mehr ist. Die Antwort des Landgerichts (LG) Hagen dürfte selbst erfahrene Postbeamte überraschen: Vollzugsrechtlich handelt es sich in einem solchen Fall möglicherweise um ein Paket.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Gefangener in Nordrhein-Westfalen, der seiner Verlobten regelmäßig Liebesbriefe schickte. Daran wäre zunächst wenig bemerkenswert gewesen. Selbst Strafvollzugsgesetze sehen schließlich vor, dass Gefangene Kontakt zur Außenwelt halten dürfen. Allerdings beschränkte sich die Korrespondenz des Paares nicht auf geschriebene Worte.

Wie das Landgericht beinahe wissenschaftlich festhält, war es zwischen den Verlobten gängige Praxis, sich Schriftstücke zuzuschicken, die zusätzlich „Körperflüssigkeiten aus den Intimbereichen“ enthielten. Im konkreten Fall war der Brief mit Ejakulat versehen.

Spätestens an dieser Stelle dürfte sich der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt, der die ausgehende Post kontrollieren musste, gefragt haben, ob er sich nicht doch lieber für den öffentlichen Dienst im Bauamt entschieden hätte.

JVA verhängt Disziplinarmaßnahme

Die Gefängnisleitung zeigte sich jedenfalls wenig begeistert und verhängte gegen den Gefangenen als Disziplinarmaßnahme eine einwöchige Freizeitsperre. Die Begründung: Wer derartige Sendungen verschicke, gefährde die Gesundheit der Bediensteten, verletze seine Mitwirkungspflichten beim Gesundheitsschutz und störe das geordnete Zusammenleben innerhalb der Justizvollzugsanstalt.

Der Gefangene hielt dagegen, dass das Personal „bei Bedarf ja Handschuhe tragen“ könne. Außerdem sei das Versenden seines Spermas keineswegs strafbar. Ein Verbot greife unverhältnismäßig in seine sexuelle Selbstbestimmung und seine freie Persönlichkeitsentfaltung ein. Man kann über diese Argumentation denken, was man möchte. Juristisch war sie jedenfalls erfolgreicher als diejenige der JVA.

Ekel allein ist noch kein Verstoß

Das Landgericht (LG) Hagen kassierte die Disziplinarmaßnahme jedoch ein – sie sei rechtswidrig gewesen.

Nach § 43 StVollzG NRW müssen Gefangene zwar an Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene mitwirken, diese Norm schütze jedoch nur die Gefangenen selbst. Die Gesundheit der Mitarbeiter der JVA werde von dieser Norm dagegen überhaupt nicht erfasst. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Brief hygienisch mindestens diskussionswürdig gewesen sein sollte, fehlte schlicht die passende gesetzliche Grundlage, um eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Auch mit einem zweiten Argument scheiterte die JVA. Sie berief sich auf die Vorschrift, wonach Gefangene das geordnete Zusammenleben im Vollzug nicht stören dürfen. Nun dürfte kaum jemand bestreiten, dass ein mit Ejakulat verzierter Brief geeignet ist, bei der Postkontrolle spontane Irritationen hervorzurufen. Doch genau das reicht nach Auffassung des Landgerichts eben nicht aus. Die Vorschrift sei zu allgemein formuliert. Sie könne nicht eigenständig Grundlage einer Disziplinarmaßnahme sein. Erforderlich sei vielmehr immer ein Verstoß gegen eine konkrete gesetzliche Verhaltenspflicht.

Ejakulat ist keine geistige Leistung und damit kein Brief

Damit hätte der Fall eigentlich beendet sein können, doch das LG Hagen setzte noch einen drauf und widmete sich einer Frage, die vermutlich bislang niemand ernsthaft gestellt hatte: Ist Sperma auf Papier eigentlich noch Briefpost?

Das Problem: Denn ein Brief dient dazu, Gedanken zu übermitteln. Der Verfasser erbringe eine geistige Leistung, forme seine Gedanken in Worte und schreibe diese auf Papier nieder. Übermittelt werden solle die geistige Botschaft – nicht die materielle Substanz des Papiers.

Beim Versand von Ejakulat sei das nach Ansicht der Kammer aber anders. Hier gehe es gerade darum, der Verlobten als Empfängerin Besitz an einer körperlichen Sache zu verschaffen – nämlich dem Sperma ihres Liebsten. Entscheidend sei deswegen gerade nicht die gedankliche Mitteilung einer Botschaft. Oder anders gesagt: Ejakulat ist keine geistige Leistung.

Pakete dürfen Gefangene nach § 28 Abs. 3 StVollzG NRW aber grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt versenden. Das bedeutet: Der Liebesbrief hätte möglicherweise gar nicht als Brief behandelt werden dürfen, sondern als erlaubnispflichtiges Paket.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Freizeitsperre hat das aber keine Auswirkung, denn die Richter:innen konnten nicht feststellen, dass tatsächlich keine Erlaubnis vorgelegen hatte.


Entscheidung: LG Hagen, Beschl. v. 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/25 Vollz

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