Mit dem Werbeversprechen „Keep Paws Out“ („Haltet Pfoten draußen“) bewarb ein Hersteller in den USA seine luftdichten und „pfotensicheren“ Tierfutterbehälter. Nach Auffassung eines Bundesgerichts in Pennsylvania könnte genau diese Aussage nun zum rechtlichen Problem werden. Das Gericht entschied, dass es sich dabei nicht lediglich um eine unverbindliche Werbefloskel, sondern um eine überprüfbare Behauptung über die Eigenschaften des Produkts handeln könne.
Der United States District Court for the Eastern District of Pennsylvania ließ daher eine Sammelklage gegen den US-Hersteller zu. Zwar scheiterten die auf Betrug gestützten Ansprüche zunächst an den strengen Darlegungsanforderungen des US-Prozessrechts. Der Vorwurf der fahrlässigen Falschdarstellung blieb jedoch bestehen.
Katze soll in luftdichtem Behälter erstickt sein
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Tod eines Kätzchens namens Ace. Die Tierhalterin und spätere Klägerin hatte im März 2025 einen Futtermittelbehälter von Iris USA erworben. Das Produkt wurde ausdrücklich als Behälter für Hunde- und Katzenfutter beworben und verfügte über einen luftdichten Deckel mit Verriegelungsmechanismus.
Allerdings schaffte es die rund drei Pfund schweren Katze der Frau im Juli 2025, den ordnungsgemäß verschlossenen Behälter selbst zu öffnen. Anschließend kletterte das Tier in den Behälter, um an das Futter zu gelangen. Der Deckel fiel zu und verriegelte sich automatisch. Wegen der luftdichten Konstruktion erstickte die Katze im Inneren.
Die Klägerin macht hierfür einen Konstruktionsfehler verantwortlich. Der Verschluss lasse sich von Katzen öffnen, obwohl er als „pfotensicher“ beworben worden war. Gelange das Tier anschließend in den Behälter, schließe sich der Deckel und verriegele sich sogar selbstständig. Eine perfide Todesfalle für Haustiere.
Weitere Todesfälle über Facebook bekannt geworden
Aus der Klageschrift geht hervor, dass es sich bei „Ace“ nicht um einen Einzelfall handele. Die Klägerin verweist auf mehrere Beiträge in einer Facebook-Gruppe, in denen Katzenhalter:innen von nahezu identischen Vorfällen berichten. Demnach hätten mehrere Katzen Futtermittelbehälter von Iris geöffnet, seien hineingeklettert und anschließend erstickt.
Außerdem behauptet die Klägerin, zahlreiche Verbraucher:innen hätten den Futtermittelbehälter-Hersteller unmittelbar über entsprechende Vorfälle informiert. Das Unternehmen beobachte zudem Beiträge über seine Produkte in sozialen Medien und anderen Internetforen und sei daher über die Problematik informiert.
Zusätzlich verweist die Klage auf einen im März 2025 veröffentlichten Bericht des Center for Pet Safety. Darin werden Iris-Behälter als Produkte mit einem erhöhten Erstickungsrisiko beschrieben und mit sichereren Konstruktionen anderer Hersteller verglichen.
„Keep Paws Out“
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen jedoch nicht die technischen Eigenschaften des Behälters, sondern dessen Vermarktung. Iris USA hatte das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen beworben: „Safe for pets“, „Perfect for dog food or cat food“,, „Keep Paws Out: Keep pets from sneaking a second or even third breakfast with the secure locking latch.“
Nach Auffassung der Katzenhalterin waren diese Aussagen irreführend. Tatsächlich ermögliche gerade der beworbene Sicherheitsverschluss Katzen den Zugang zum Behälter. Der Hersteller hielt dagegen, es handele sich lediglich um allgemeine Werbesprache, die rechtlich nicht überprüfbar sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des Gerichts beschreibt die Aussage „Keep Paws Out“ eine konkrete Eigenschaft des Produkts. Der Verschluss werde gerade mit der Behauptung beworben, Haustiere vom Futter fernzuhalten. Ebenso wenig sei die Bezeichnung des Produkts als „safer“ lediglich unverbindliche Werbung. Auch diese Aussage könne überprüft werden, wenn Konkurrenzprodukte tatsächlich sicherer konstruiert seien.
Fahrlässige Falschdarstellung
Auf dieser Grundlage durfte der Anspruch wegen fahrlässiger Falschdarstellung („negligent misrepresentation“) bestehen bleiben. Nach Auffassung des Gerichts hat die Halterin von Ace ausreichend vorgetragen, dass Iris USA zumindest hätte erkennen können, dass die Werbeaussagen möglicherweise unzutreffend waren.
Dabei verweist das Gericht auf mehrere Umstände: die behaupteten früheren Verbraucherbeschwerden, die Hinweise auf weitere Todesfälle, die Behauptung, Iris beobachte soziale Medien, sowie den Bericht des Center for Pet Safety.
Die Entscheidung enthält damit ausdrücklich keine Feststellung, dass die Futtermittelbehälter tatsächlich fehlerhaft konstruiert sind oder Iris USA für den Tod der Katze haftet. Ob Iris diese Erkenntnisse tatsächlich hatte oder haben musste, ist allerdings erst im weiteren Verfahren zu klären.
Betrugsvorwürfe zunächst erfolglos
Keinen Erfolg hatten dagegen die Ansprüche wegen Betrugs sowie nach dem Pennsylvania Unfair Trade Practices and Consumer Protection Law. Das Gericht hält die Klage insoweit nicht für ausreichend substantiiert.
Nach Rule 9(b) der Federal Rules of Civil Procedure müssen Betrugsvorwürfe besonders detailliert vorgetragen werden. Erforderlich sind unter anderem Angaben dazu, wer die beanstandeten Aussagen gemacht hat, wann und wo sie veröffentlicht wurden und auf welche Weise die Klägerin auf diese Aussagen vertraute.
Daran fehle es hier. Die Klageschrift benenne zwar die Werbeaussagen selbst, erläutere aber nicht hinreichend, ob sie auf der Verpackung, der Internetseite des Herstellers oder auf Verkaufsplattformen erschienen seien. Auch bleibe offen, wann die Klägerin die Aussagen zur Kenntnis genommen habe und wer sie innerhalb des Unternehmens verantwortete.
Fundstelle: https://www.courthousenews.com/


