Wer sich aus ethischer Überzeugung vegan ernährt, kann sich auf die Gewissensfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erstmals entschieden.
Die Straßburger Richter:innen verurteilten die Schweiz, weil zwei Männer in Untersuchungshaft beziehungsweise während einer zwangsweisen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine vollständig vegane Ernährung erhielten – und ihre Beschwerden von den Behörden und Gerichten nie inhaltlich geprüft wurden.
Der EGMR stellte sowohl eine Verletzung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK als auch des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK fest. Dem ersten Beschwerdeführer sprach er 12.000 Euro, dem zweiten 4.000 Euro Schmerzensgeld zu. Hinzu kommen für den zweiten Beschwerdeführer 10.000 Euro an Kosten und Auslagen.
Seit Jahren strenge Veganer
Der erste Beschwerdeführer befand sich von November 2018 bis Oktober 2019 in Untersuchungshaft im Gefängnis Champ-Dollon in Genf. Er engagiert sich für die antispeziesistische Bewegung, die sich gegen die Ausbeutung von Tieren richtet. Im Zusammenhang mit diesem Engagement wird ihm Sachbeschädigung vorgeworfen. Der zweite Beschwerdeführer war von Februar bis April 2021 gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus im Kanton Waadt untergebracht.
Beide Männer leben nach eigenen Angaben seit vielen Jahren aus ethischer Überzeugung vegan. Sie beantragten deshalb, während ihrer Unterbringung ausschließlich pflanzliche Nahrung zu erhalten. Tatsächlich bekamen sie jedoch lediglich vegetarische oder teilweise angepasste Mahlzeiten. Nach ihrem Vortrag enthielten diese regelmäßig Milch, Eier oder andere tierische Bestandteile.
Mehrfach verlangten sie deshalb eine förmliche Entscheidung der Behörden. Diese reagierten jedoch lediglich mit informellen Schreiben. Als die Männer hiergegen vor die kantonalen Gerichte zogen, wurden ihre Rechtsmittel bereits als unzulässig verworfen, weil es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehle. Auch vor dem Schweizer Bundesgericht scheiterten sie.
Veganismus ist geschützte Weltanschauung
Art. 9 EMRK schützt nicht nur religiöse Überzeugungen, sondern auch ernsthafte philosophische und weltanschauliche Überzeugungen. Bislang hatte der Gerichtshof zwar entschieden, dass religiöse Speisevorschriften – etwa koschere oder halal Ernährung – vom Schutzbereich des Art. 9 EMRK umfasst sind. Ob dies auch für ethisch motivierten Veganismus gilt, hatte der EGMR bislang jedoch offen gelassen. Diese Frage bejahte der Gerichtshof nun eindeutig.
Nach seiner ständigen Rechtsprechung fällt eine Überzeugung allerdings nur dann unter Art. 9 EMRK, wenn sie ein ausreichendes Maß an Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit, Überzeugungskraft und Bedeutung („cogency, seriousness, cohesion and importance“) erreicht. Außerdem müsse zwischen der Überzeugung und dem konkreten Verhalten ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen.
Diese Voraussetzungen sah der EGMR bei den beiden Beschwerdeführern erfüllt. Ihre Entscheidung, keinerlei Lebensmittel tierischen Ursprungs zu konsumieren, sei unmittelbarer Ausdruck ihrer ethischen Überzeugungen. An deren Ernsthaftigkeit oder Aufrichtigkeit habe die Schweizer Regierung selbst keine Zweifel geäußert.
Zur Begründung verwiesen die Richter:innen außerdem auf eine rechtsvergleichende Untersuchung in 41 Mitgliedstaaten des Europarats. Diese zeige, dass ethischer Veganismus inzwischen weithin als nichtreligiöse Weltanschauung verstanden werde.
Schweizer Gerichte müssen entscheiden
Das Gericht beantwortete jedoch ausdrücklich nicht die Frage, ob Gefangene oder zwangsweise untergebrachte Patient:innen aus Art. 9 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf vollständig vegane Verpflegung haben. Der Grund: Über diese Frage hatten die Schweizer Gerichte selbst niemals entschieden – das müssen sie aber jetzt. Denn zunächst seien die innerstaatlichen Gerichte berufen, zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht und ob Einschränkungen gerechtfertigt werden können. Gerade diese Prüfung habe aber vollständig gefehlt.
Nach Auffassung der Straßburger Richter verfügten die Beschwerdeführer zwar theoretisch über Rechtsbehelfe. Praktisch seien diese jedoch wirkungslos geblieben. Die Behörden hätten sich geweigert, überhaupt eine anfechtbare Entscheidung über die Anträge auf vegane Ernährung zu erlassen. Dadurch hätten die Gerichte die Beschwerden jeweils bereits aus formellen Gründen zurückweisen können.
„Übermäßig formalistisch“
Der EGMR kritisiert dieses Vorgehen ungewöhnlich deutlich. Die Art und Weise, wie das Schweizer Verwaltungsverfahrensrecht angewandt worden sei, habe es den Beschwerdeführern praktisch unmöglich gemacht, eine gerichtliche Prüfung ihrer Grundrechtsrügen zu erreichen. Die Behörden hätten durch das Ausbleiben einer anfechtbaren Entscheidung verhindert, dass sich überhaupt ein Gericht mit der Sache befassen konnte.
Das sei übermäßig formalistisch gewesen. Die Beschwerden der beiden Männer seien dadurch niemals inhaltlich geprüft worden. Wörtlich stellt der EGMR fest, dass ihre Anliegen von den Behörden nicht ernst genommen worden seien. Deshalb liege ein Verstoß gegen Art. 13 EMRK vor.
An diese Feststellung knüpft der Gerichtshof unmittelbar die Verletzung von Art. 9 EMRK an. Nachdem feststand, dass die veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der Gewissensfreiheit fallen, hätte die Schweiz nach Auffassung des EGMR zumindest eine sorgfältige Prüfung ihrer Anträge gewährleisten müssen.
Entscheidung: EGMR, Urt. v. 16.07.2026, Beschwerde-Nrn. 55299/20 und 31515/22.


