Pferdefälle gehören zu den Klassikern in juristischen Examensklausuren – und auch die aktuelle Entscheidung des LG Osnabrück verbindet examensrelevante Fragen von § 138 BGB mit einem millionenschweren Pferdegeschäft. Das Gericht stellt klar: Wer regelmäßig mit Pferden mit einem Wert im sechs- und siebenstelligen Bereich handelt, kann sich nicht nachträglich auf eigene Unerfahrenheit berufen, nur weil sich ein Geschäft als wirtschaftlich nachteilig erweist.
Die Betreiberin einer Reitanlage aus den USA ist mit ihrer Klage gegen eine deutsche Pferdeverkäuferin vor dem LG Osnabrück gescheitert. Die Klägerin wollte einen Teil des Kaufpreises für ein Dressurpferd zurückfordern und berief sich darauf, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Das Gericht sah dafür jedoch keine Grundlage.
Pferd für 710.000 Euro gekauft
Der Fall: Die US-Amerikanerin hatte 2022 ein Dressurpferd für 710.000 Euro von der deutschen Verkäuferin erworben und in die USA verbringen lassen. Nach ihrer Darstellung zeigte das Tier bereits kurz nach seiner Ankunft erhebliche Verhaltens- und Leistungsdefizite. Nachdem Verhandlungen über eine Rückabwicklung des Kaufvertrags scheiterten, ließ sie im Frühjahr 2025 ein Gutachten erstellen.
Dieses bezifferte den damaligen Marktwert des Pferdes auf lediglich 310.000 Euro. Die Reitanlagenbetreiberin verlangte daraufhin die Rückzahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und behauptetem Wert, wobei sie sich den Erlös aus einem zwischenzeitlichen Weiterverkauf in Höhe von 75.000 Euro anrechnen ließ. Insgesamt machte sie einen Anspruch auf Zahlung von 325.000 Euro geltend.
Zur Begründung trug die Frau vor, sie habe das Pferd als Privatperson gekauft und sei im internationalen Handel mit Dressurpferden unerfahren gewesen. Sie habe sich deshalb auf einen Berater verlassen, der jedoch der Verkäuferin nahestanden und ihre mangelnde Marktkenntnis ausgenutzt habe.
Das LG Osnabrück überzeugte diese Argumentation nicht. Nach Auffassung der Kammer setzt ein Wuchergeschäft im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB voraus, dass eine Partei etwa ihre Unerfahrenheit oder eine vergleichbare Schwächesituation ausnutzt. Eine solche Unerfahrenheit liege hier jedoch gerade nicht vor. Die US-Amerikanerin betreibe seit Jahren eine Reitanlage und habe bereits mehrfach Pferde im sechs- und sogar siebenstelligen Preisbereich ge- und verkauft. Selbst wenn sie bislang kein Dressurpferd erworben haben sollte, begründe dies keine allgemeine geschäftliche Unerfahrenheit. Maßgeblich sei die allgemeine Erfahrung im Wirtschafts- und Geschäftsleben – nicht die fehlende Erfahrung mit einer bestimmten Pferdekategorie.
Auch kein wucherähnliches Geschäft
Ebenso verneinte das Gericht ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB. Zwar setzt diese Vorschrift lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung oder das Ausnutzen einer Schwächesituation voraus. Bei Verbraucherverträgen wird das subjektive Merkmal unter bestimmten Voraussetzungen sogar vermutet.
Auf diese Beweiserleichterung konnte sich die Käuferin jedoch nicht berufen. Nach Auffassung des Landgerichts trat sie nicht als Verbraucherin, sondern im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Betreiberin einer Reitanlage auf. Damit musste sie sämtliche Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit selbst darlegen und beweisen. Daran scheiterte die Klage. Die Kammer konnte weder feststellen, dass die deutsche Verkäuferin eine Schwächesituation ausgenutzt habe, noch dass sie in unzulässiger Weise auf die Kaufentscheidung Einfluss genommen habe. Allein das Anbieten des Pferdes genüge hierfür nicht.
Ob der Kaufpreis tatsächlich in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Pferdes stand, musste das Gericht letztlich nicht mehr entscheiden. Dennoch äußerte die Kammer Zweifel an der Darstellung der US-Amerikanerin. Diese hatte selbst vorgetragen, dass das Pferd nach seiner Ankunft in den USA weiterhin Turniere auf höchstem sportlichen Niveau bestritten habe. Vor diesem Hintergrund erschienen die behaupteten erheblichen Leistungs- und Verhaltensmängel nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
Examensrelevanz: Der nächste „Pferdefall“
Pferdefälle gehören seit Jahrzehnten zu den beliebtesten Klausurkonstellationen in den juristischen Staatsexamina. Sie verbinden klassische Fragen des Kaufrechts mit Problemen des allgemeinen Schuldrechts und des Bereicherungsrechts. Die Entscheidung des LG Osnabrück erweitert diesen Fundus um eine examensrelevante Konstellation aus dem Bereich der Sittenwidrigkeit.
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB sowie die Abgrenzung zum wucherähnlichen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB. Besonders klausurträchtig sind dabei die Anforderungen an die geschäftliche Unerfahrenheit, die Voraussetzungen eines Ausnutzens sowie die Frage, wann eine Person als Verbraucher:in oder Unternehmer:in handelt und welche Auswirkungen dies auf die Beweislast hat.
Entscheidung: LG Osnabrück, Urt. v. 24.07.2026, Az. 1 O 305/26


