Der Aktenvortrag im 2. Examen – Ablauf, Vorbereitung und die wichtigsten Praxistipps

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Der Aktenvortrag ist für viele der unbekannteste Teil des zweiten Examens. Während man sich auf die Klausuren monatelang vorbereitet, rückt der Aktenvortrag oft erst kurz vor der Mündlichen Prüfung in den Fokus. Dabei hat er, je nach Bundesland, einen hohen Einfluss auf die Gesamtnote.

Wer sich damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass es dazu viel weniger Erfahrungsberichte und Tipps gibt als zu Klausuren. Dabei kann man gerade diesen Prüfungsteil gezielt üben.

Was ist überhaupt ein Aktenvortrag?

Anders als im 1. Examen, in dem einige Bundesländer einen gutachterlichen Kurzvortrag kennen oder kannten, ist der Aktenvortrag im zweiten Examen eine praxisorientierte Prüfung. Die Prüflinge erhalten eine Akte und müssen sie in der vorgegebenen Zeit bearbeiten. Dann ist ein strukturierter Lösungsvorschlag zu präsentieren. Dabei muss man nicht nur das materielle Recht beherrschen, sondern auch juristische Probleme schnell erkennen, gewichten und einer überzeugenden Entscheidung zuführen.

Vor allem darin unterscheidet sich der Aktenvortrag von den Klausuren: Während man dort jede Formulierung theoretisch überarbeiten kann, müssen im Aktenvortrag Analyse, Strukturierung und Präsentation unter noch größerem Zeitdruck ineinandergreifen.

Der Aktenvortrag ist bundesweit unterschiedlich. In den meisten Ländern beträgt die Vorbereitungszeit 60 oder 90 Minuten, die Vortragszeit liegt bei zehn bis zwölf Minuten. Auch die Gewichtung innerhalb der Gesamtnote ist verschieden. So fließt er z.B. in NRW mit 10 Prozent, in Niedersachsen mit 12 Prozent und in Berlin mit 16 Prozent in die Endnote des zweiten Examens ein.

Dazu kommt, dass das Prüfungsgebiet nicht überall identisch ist. Während der Vortrag in vielen Ländern aus den klassischen Rechtsgebieten stammt, knüpfen etwa Niedersachsen, Bremen, Hamburg oder Rheinland-Pfalz das Prüfungsgebiet an den jeweiligen Wahlbereich des Referendariats. Nur Bayern kennt im zweiten Examen keinen Aktenvortrag. Vor der Vorbereitung lohnt sich also stets ein Blick in die eigene Prüfungsordnung.

Worauf kommt es an?

Viele glauben, der Aktenvortrag unterscheide sich stark von den Klausuren. Tatsächlich gilt auch hier: Gute Ergebnisse beruhen vor allem auf einer sauberen juristischen Arbeitsweise.

Entscheidend ist nicht, möglichst viele Definitionen auswendig aufsagen zu können, auch wenn die wesentlichen sitzen müssen. Wer z.B. überlegen muss, um die „Wegnahme“ zu definieren, braucht zu viel Zeit. Die Prüfungskommission möchte v.a. erkennen, dass man juristische Probleme unter Zeitdruck strukturiert lösen und überzeugend präsentieren kann.

Wer den Aktenvortrag erfolgreich meistern möchte, sollte also vor allem vier Fähigkeiten trainieren:

  1. Den Sachverhalt schnell erfassen,
  2. die entscheidenden Probleme erkennen – dies sind pro Aktenvortrag i.d.R. 2 – 3,
  3. einen klaren Entscheidungsvorschlag entwickeln und
  4. diesen verständlich und strukturiert präsentieren.

Vor allem die letzten zwei Punkte werden bei der Vorbereitung oft unterschätzt. Ein juristisch vertretbarer Lösungsvorschlag überzeugt die Prüfungskommission mehr als eine überladene Darstellung aller denkbarer Probleme.

Die richtige Vorbereitung: Üben, üben, üben

Während sich viele monatelang intensiv auf die Klausuren vorbereiten, üben Referendar:innen den Aktenvortrag oft erst wenige Wochen vor der mündlichen Prüfung. Das ist nachvollziehbar, denn zunächst stehen die Klausuren im Mittelpunkt. Doch sollte man den Aktenvortrag auch vorher schon ab und an üben. Der wichtigste Tipp lautet also: Möglichst viele Aktenvorträge unter Prüfungsbedingungen halten!

Aktenvorträge halten lernt man nur begrenzt durch bloßes Lesen von Musterlösungen. Entscheidend ist, den Vortrag tatsächlich vorzubereiten, die Zeit zu stoppen und ihn laut vorzutragen. Erst so entwickelt man die nötige Routine.

Viele erleben dabei denselben Effekt: Während die ersten Vorträge kaum in der Vorbereitungszeit gelingen, erkennt man mit zunehmender Übung typische Aufbauten und wiederkehrende Problemkonstellationen immer schneller. Dadurch bleibt mehr Zeit für die eigentliche rechtliche Würdigung und den Vortrag selbst.

Auch lohnt es sich, ältere Aktenvorträge systematisch durchzuarbeiten. Aus den veröffentlichten Vorträgen kann man erkennen, dass die Prüfungsämter Problemstellungen und Fallkonstellationen oft erneut aufgreifen. Selbst wenn sie nicht denselben Sachverhalt eins zu eins erneut stellen – was aber vorkommt! – begegnen einem oft ähnliche Rechtsfragen und bekannte Strukturen.

Der Aufbau eines guten Aktenvortrags

Viele konzentrieren sich fast nur auf die rechtliche  Lösung. Dabei übersehen viele, dass auch der Vortrag selbst einer klaren Struktur folgen sollte. Eine übersichtliche Gliederung erleichtert der Prüfungskommission das Zuhören und gibt den Vortragenden Sicherheit.

Bewährt ist folgender Aufbau:

1. Einleitung

Zu Beginn informiert man die Prüfungskommission knapp dazu, worum es im Vortrag geht.

Ein möglicher Einleitungssatz lautet: „Sehr geehrte Prüfungskommission, ich berichte von einem strafrechtlichen Mandat aus Rechtsanwaltssicht, in dessen Rahmen die Erfolgsaussichten einer schon eingelegten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts xy zu untersuchen sind.“

Je nach Aktenvortrag ist dieser Satz natürlich anzupassen. Schon hier sollte man verdeutlichen, aus welcher Perspektive der Vortrag erfolgt (z.B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft oder Behörde) und welche Fragestellung zu beantworten ist.

2. Sachverhalt

Nun erfolgt die Überleitung zum Sachverhalt.

Bewährt ist die Formulierung: „Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:“

Den Sachverhalt sollte man nun präzise und möglichst vollständig darstellen. Soweit es auf Einzelheiten (z.B. konkrete Anträge der Parteien im Sachverhalt oder bestimmte AGB-Klauseln) im Wortlaut ankommt, darf und soll man diese eins zu eins aus dem Aufgabentext vorlesen; soweit das nicht der Fall ist, sollte man möglichst in freier Rede den Sachverhalt zusammenfassen.

In Aktenvorträgen aus Gerichtsperspektive sollte man sich an den Aufbau eines Urteilstatbestandes halten, während man in Vorträgen aus anwaltlicher oder behördlicher Sicht freier ist, sich aber auch daran orientieren sollte. Auch sind, sofern die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zu prüfen sind, alle Angaben zu erwähnen, die zur Prüfung seiner Zulässigkeit nötig sind.

3. Kurzer Entscheidungsvorschlag

Noch vor der rechtlichen Würdigung sollte die Prüfungskommission wissen, zu welchem Ergebnis der Vortrag gelangt, etwa: „Ich schlage vor, die Klage abzuweisen/der Klage stattzugeben.“ oder: „Ich schlage vor, die schon eingelegte Revision weiterzuverfolgen.“

So erhält die Prüfungskommission von Beginn an einen roten Faden für die folgende rechtliche Würdigung. Man muss hier aber noch keinen konkreten Tenor, Antrag etc. formulieren.

4. Rechtliche Würdigung

Es folgt der Kern des Vortrags.

Eine gute Überleitung lautet: „Dem liegt folgende rechtliche Würdigung zugrunde:“

Inhaltlich entspricht dieser Abschnitt der Lösungsskizze einer Klausur. Hier prüft man die entscheidenden Rechtsfragen, setzt Schwerpunkte und entwickelt die wesentlichen Argumente.

Vor allem im Aktenvortrag gilt aber mehr noch als in der Klausur: Nicht jedes Problem ist bis ins Letzte auszudiskutieren Man sollte bei Meinungsstreitigkeiten stets der Rechtsprechung folgen, andere Ansichten in der gebotenen Kürze erwähnen und diese mit circa zwei Argumenten pro Rechtsprechung ablehnen. Die Prüfungskommission möchte vor allem erkennen, dass man wesentliche Probleme sicher erkennt und überzeugend löst.

Denn viel Zeit hat man für die Problemlösung nicht. In Klausuren aus Gerichtsperspektive sollte man nur den Urteilsstil verwenden, in solchen aus anderen Perspektiven (v.a. staatsanwaltschaftlicher, behördlicher oder anwaltlicher) sollte man – da man formal ein Gutachten erstellt – den Einleitungssatz und die Problemschwerpunkte im Gutachtenstil lösen und sonst den Urteilsstil nutzen, da man sonst kaum zeitlich fertig wird.

5. Ausführlicher Entscheidungsvorschlag

Zum Abschluss sollte man den vorigen knappen Entscheidungsvorschlag konkret ausformulieren. Je nach Perspektive kann dies etwa ein Tenor, ein Antrag an das Gericht oder ein anwaltlicher Handlungsvorschlag sein.

Insbesondere diesen letzten Abschnitt unterschätzen viele. Dabei zeigt sich hier besonders deutlich, ob man die zuvor entwickelte rechtliche Lösung konsequent in eine praktische Entscheidung umsetzen kann.

Typische Fehler und Fazit

In der Vorbereitung geschehen oft folgende Fehler:

Viele Referendar:innen machen sich zu umfangreiche Notizen. Die Vorbereitungszeit reicht nicht, um den ganzen Vortrag komplett auszuformulieren. Notizen sollten nur als Gerüst dienen. Der eigentliche Vortrag sollte möglichst frei erfolgen. Dabei empfiehlt es sich, den Einleitungssatz einmal anfangs auszuformulieren, um mit einer gewissen Sicherheit in den Vortrag zu starten. Gleiches gilt für einen etwaigen Entscheidungstenor oder Anträge beim ausführlichen Entscheidungsvorschlag.

Auch unterschätzen viele die Bedeutung des Zeitmanagements. Wer oft unter Echtzeitbedingungen übt, entwickelt mit der Zeit ein Gespür dafür, welche Probleme man vertiefen muss und an welchen Stellen eine knappe Darstellung genügt. Man darf die Zeit dabei durchaus ausschöpfen, doch muss der Vortrag vollständig sein – wer z.B. den Urteilstenor am Ende nicht mehr ausformuliert, läuft Gefahr, dass die Prüfer:innen die eigene Leistung als „praktisch nicht mehr brauchbar“ einstufen. Dies ist zwar nicht zwingend, aber prüfungsrechtlich zulässig, denn das zweite Examen ist ein Praktiker-Examen!

Zuletzt sollte man sich keine unnötigen Gedanken über das eigene Sprechtempo machen. Vor allem in umfangreichen Aktenvorträgen spricht man oft schnell, ansonsten wird man gar nicht fertig. Entscheidend ist nicht, besonders langsam zu reden, sondern verständlich zu bleiben!

Letztlich gilt auch für den Aktenvortrag, wie für das ganze zweite Examen: Nicht Perfektion entscheidet, sondern eine saubere juristische Arbeitsweise, eine klare Struktur und konsequente Vorbereitung.


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Martin Georg Scheigenpflug
Martin Georg Scheigenpflug
Martin Georg Scheugenpflug schloss sein Erstes Juristisches Staatsexamen 2023 mit 15,22 Punkten und sein Zweites Juristisches Staatsexamen 2026 mit 14,31 Punkten jeweils mit der Note „sehr gut“ ab. Über seine erfolgreiche Prüfungsanfechtung berichteten neben JURios auch weitere Medien. Derzeit promoviert er zu einem erbrechtlichen Thema und beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der juristischen Ausbildung, des Prüfungsrechts sowie effektiver Lernstrategien.

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