Eine analoge Armbanduhr statt einer Smartwatch – eigentlich kein Problem. Dennoch musste sich eine Studentin vor Beginn einer Klausur mit der Prüfungsaufsicht über die Zulässigkeit ihrer Uhr auseinandersetzen. Das OVG Münster sieht darin einen erheblichen Verfahrensfehler: Der dadurch verursachte Stress könne das Prüfungsergebnis beeinflusst haben. Die Kandidatin darf die Prüfung deshalb vorläufig wiederholen.
Das OVG Münster hat einer Polizeianwärterin vorläufig einen Anspruch auf Wiederholung einer nicht bestandenen Klausur zugesprochen. Die Prüfungsaufsicht hatte ihr zu Unrecht untersagt, während der Klausur eine analoge Armbanduhr zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dadurch ausgelöste Stresssituation ihre Prüfungsleistung beeinträchtigt habe. Die Entscheidung betrifft zwar eine Prüfung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, die aufgestellten Grundsätze gelten jedoch ebenso für juristische Staatsprüfungen.
Streit um analoge Armbanduhr
Die Kandidatin absolvierte eine Klausur an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Da sie bei früheren Prüfungen Schwierigkeiten gehabt hatte, die Zeit im Blick zu behalten – die projizierte Zeitanzeige im Prüfungsraum soll sich wiederholt in den Stand-by-Modus versetzt haben –, brachte sie zu ihrem zweiten Wiederholungsversuch eine analoge Armbanduhr mit.
Die Prüfungsaufsicht forderte sie jedoch auf, die Uhr abzulegen. Zur Begründung verwies sie auf interne Vorgaben, wonach sämtliche Uhren während der Klausur verboten seien. Ein Blick in die maßgeblichen Regelwerke ergab allerdings etwas anderes: Sowohl die Prüfungsordnung als auch die für die Studierenden zugänglichen Hilfsmittelbestimmungen untersagten lediglich internetfähige Smartwatches.
Es entwickelte sich eine mehrminütige Diskussion. Erst nachdem ein Kommilitone aus einem Nachbarraum eine Wanduhr organisiert hatte, konnte die Prüfung beginnen. Die Kandidatin bestand die Klausur dennoch nicht und machte später geltend, die Auseinandersetzung habe sie derart belastet, dass sie ihre eigentliche Leistungsfähigkeit nicht mehr habe abrufen können.
Stress kann Prüfungsergebnis beeinflussen
Das OVG Münster gab ihr im Eilverfahren Recht. Der Senat stellte zunächst klar, dass Prüflinge aus dem Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, während einer schriftlichen Prüfung den Zeitablauf verfolgen zu können. Zwar könne eine Prüfungsordnung auch analoge Armbanduhren verbieten. Dies setze jedoch eine eindeutige Regelung voraus. In einem solchen Fall müsse die Prüfungsbehörde ihrerseits eine allgemein sichtbare Zeitanzeige bereitstellen.
Beides war hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die öffentlich zugänglichen Prüfungsregelungen untersagten ausschließlich Smartwatches. Dass die Aufsichtspersonen auf Grundlage interner Vorgaben ein weitergehendes Uhrenverbot durchsetzen wollten, wertete das Gericht ebenso als fehlerhaft wie das Fehlen einer dauerhaft sichtbaren Wanduhr.
Entscheidend war für das OVG jedoch die Frage, ob sich dieser Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Dies schloss der Senat ausdrücklich nicht aus. Die Kandidatin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie die Diskussion unmittelbar vor Prüfungsbeginn erheblich belastet habe. Besonders der Vorwurf, sie habe die Prüfungsordnung nicht richtig gelesen, habe sie emotional stark getroffen. Auch nachdem schließlich eine Wanduhr organisiert worden sei, habe sie sich nach eigenen Angaben während der gesamten Klausur nicht mehr beruhigen können.
Ein Mitprüfling bestätigte die Darstellung der Kandidatin eidesstattlich und gab an, die Auseinandersetzung habe mindestens zehn Minuten gedauert. Die Hochschule sprach demgegenüber lediglich von einem kurzen und höflich geführten Gespräch.
Rüge nach der Prüfung genügte
Der Einwand der Hochschule, die Kandidatin hätte den Verfahrensfehler noch während der laufenden Prüfung rügen müssen, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht. Zwar müssen Prüflinge Verfahrensfehler grundsätzlich möglichst früh beanstanden. Im konkreten Fall sei der Kandidatin jedoch nicht zuzumuten gewesen, während der ohnehin belastenden Prüfungssituation erneut die Konfrontation mit der Aufsicht zu suchen. Ihre E-Mail unmittelbar nach der Klausur habe daher ausgereicht, um ihrer Rügeobliegenheit nachzukommen.
Als vorläufige Folgenbeseitigung muss die Hochschule der Anwärterin nun eine Wiederholungsprüfung ermöglichen und sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder in das Beamten- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis aufnehmen.
Relevanz auch für Jurastudierende
Die Entscheidung betrifft zwar eine Klausur an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Die vom OVG entwickelten Grundsätze gelten jedoch weit über diesen Einzelfall hinaus und sind insbesondere auch für juristische Staatsprüfungen von erheblicher Bedeutung.
Denn auch im Ersten und Zweiten Staatsexamen sind Prüfungsbehörden an den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit sowie an ein faires Prüfungsverfahren gebunden. Verfahrensfehler können einen Anspruch auf Wiederholung einer Klausur begründen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass nicht nur technische oder organisatorische Mängel, sondern auch eine belastende Konfrontation mit der Prüfungsaufsicht vor Prüfungsbeginn einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellen können.
Entscheidung: OVG Münster, Beschl. v. 09.07.2026, Az. 6 B 1028/25


