Das Kammergericht hat dem Medienportal Nius untersagt, eine Berliner Asylrechtsanwältin im Zusammenhang mit dem Solinger Attentat identifizierend zu nennen. Die namentliche Berichterstattung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Juristin.
Die Juristin hatte den syrischen Asylbewerber Issa Al Hasan im Jahr 2023 in einem asylrechtlichen Verfahren vertreten. Nach dem Messeranschlag von Solingen, bei dem drei Menschen getötet wurden, berichtete Nius mehrfach über den späteren Täter und dessen Aufenthalt in Deutschland. Dabei griff das Portal auch die Frage auf, weshalb der ausreisepflichtige Asylbewerber nicht bereits zuvor nach Bulgarien überstellt worden war.
In diesem Zusammenhang nannte Nius die Kanzlei der Anwältin, die ihren Familiennamen trägt, und hob deren Tätigkeit im Asyl- und Migrationsrecht hervor. Unter anderem fragte das Portal: „Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?“ An anderer Stelle hieß es, die Kanzlei bringe „Expertise in der Beratung von Migranten mit, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist“.
Die Anwältin machte geltend, infolge der Berichterstattung massiven Anfeindungen und Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Das LG Berlin II hatte die Klage zunächst vollständig abgewiesen. Nach Auffassung der ersten Instanz handelte es sich überwiegend um zulässige Meinungsäußerungen auf Grundlage zutreffender Tatsachen. Eine Prangerwirkung oder unzulässige Stigmatisierung verneinte das Landgericht.
Nius stellte Anwältin an den Pranger
In der Berufungsinstanz hatte die Klage überwiegend Erfolg. Nach Auffassung des KG steht der Anwältin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Berichterstattung greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Zwar betreffe sie ausschließlich die berufliche Tätigkeit der Klägerin und damit ihre Sozialsphäre. Auch Eingriffe in diesen Bereich könnten jedoch rechtswidrig sein.
Der Senat stellte zunächst fest, dass die Anwältin trotz fehlender ausdrücklicher Namensnennung identifizierbar gewesen sei. Die Kanzlei trage ihren Familiennamen und werde in der Öffentlichkeit mit ihr verbunden. Aussagen über die Kanzlei beträfen deshalb zugleich die Person der Klägerin.
Nach Auffassung des KG waren mehrere Passagen des Artikels geeignet, Zweifel an der Integrität der Anwältin hervorzurufen. Leserinnen und Leser könnten den Eindruck gewinnen, sie habe Personen unterstützt, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland rechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, und gerade dem späteren Attentäter geholfen, sich staatlichen Maßnahmen zu entziehen. Durch die Frage, wer dem späteren Täter geholfen habe, sich gegen Ausweisungsversuche zu wehren, werde ihre anwaltliche Tätigkeit unmittelbar mit dem späteren Anschlag verknüpft. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berichterstattung inhaltlich zutreffende Tatsachen enthalte oder einzelne Wertungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Entscheidend sei die Gesamtwirkung des Beitrags.
Das KG bejahte deswegen eine unzulässige Prangerwirkung. Eine solche könne vorliegen, wenn ein als missbilligenswert dargestelltes Verhalten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und dies geeignet sei, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Die Berichterstattung stelle die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin im Migrationsrecht als problematisch dar und individualisiere sie gegenüber der Vielzahl anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die vergleichbare Mandate bearbeiten.
Anwälte sind Organe der Rechtspflege
Nach Auffassung des KG bestand ohne Zweifel ein erhebliches öffentliches Interesse an den Hintergründen des Solinger Attentats und an der Frage, weshalb sich der spätere Täter noch in Deutschland aufhielt. Dieses Informationsinteresse rechtfertigte die Identifizierung der Anwältin jedoch nicht. Der Senat stellte fest, dass der Informationsgehalt der Berichterstattung unverändert geblieben wäre, wenn die Juristin anonymisiert worden wäre. Ihre anwaltliche Vertretung in einem gewöhnlichen asylrechtlichen Verfahren habe keinen Anlass für eine personalisierte Berichterstattung gegeben.
Das KG bezog in die Abwägung ausdrücklich die Stellung der Rechtsanwaltschaft im Rechtsstaat ein. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien nach § 1 BRAO Organe der Rechtspflege. Es liege im öffentlichen Interesse, dass sie Mandate unabhängig übernehmen und bearbeiten könnten, ohne wegen der Vertretung einzelner Mandanten persönlich diffamiert oder öffentlich stigmatisiert zu werden.
Neben dem Unterlassungsanspruch sprach das KG der Klägerin auch einen Feststellungsanspruch hinsichtlich künftiger materieller Schäden zu. Nach Auffassung des Senats hatte die Anwältin ausreichend dargelegt, dass infolge der Berichterstattung weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten. Genannt werden im Urteil insbesondere mögliche Umsatzverluste der Kanzlei sowie Kosten weiterer Maßnahmen zur Abwehr der Folgen der Berichterstattung.
Keinen Erfolg hatte die Klägerin dagegen mit ihrem Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro. Ein solcher Anspruch setze einen besonders schwerwiegenden Eingriff voraus, der nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könne. Diese Voraussetzungen sah das KG nicht als erfüllt an. Die Berichterstattung habe ausschließlich die berufliche Tätigkeit der Anwältin betroffen und sich damit auf ihre Sozialsphäre bezogen.
Stellungname der BRAK
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in einer Stellungnahme. Nach Auffassung der BRAK stärkt das Urteil den Rechtsstaat und die Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Ausgangspunkt war die Berichterstattung eines Nachrichtenportals, das die Anwältin namentlich nannte und sie durch die Frage, wer dem späteren Täter geholfen habe, sich gegen eine Abschiebung zu wehren, öffentlich mit dem Attentat in Verbindung brachte.
Bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil hatte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels betont: „Die Kollegin hat nicht mehr, aber auch nicht weniger getan, als ihre berufliche Pflicht zu erfüllen.“ Nach Auffassung der BRAK verdeutlicht das Urteil, dass Anwältinnen und Anwälte das Recht vertreten und nicht die Taten ihrer Mandanten. Es setzt damit ein wichtiges Signal für die Freiheit der Advokatur und den Schutz rechtsstaatlicher Grundprinzipien.
Entscheidung: KG, Urt. v. 23.04.2026, Az. 10 U 42/25


