Wer im Billigtarif fliegt, muss sich zwar auf weniger Komfort einstellen – auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung jedoch nicht. Das OLG Hamm hat einer Airline untersagt, Fluggäste im „Fly Light“-Tarif grundsätzlich auf nur ein einziges kleines Handgepäckstück zu beschränken.
Das OLG Hamm hat einer Airline verboten, ihre Handgepäckregelung für den Tarif „Fly Light“ weiter zu verwenden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durften Passagiere in diesem Tarif lediglich ein einziges Gepäckstück mit den Maßen von höchstens 40 cm × 30 cm × 20 cm kostenlos mit an Bord nehmen, sofern dieses unter den Vordersitz passt. Die entsprechende Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und ist daher unwirksam.
Kein sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er hielt die Regelung für unzulässig, weil sie Reisende selbst dann benachteilige, wenn mehrere kleine Taschen zusammen die zulässigen Höchstmaße nicht überschreiten.
Nach den AGB war es etwa nicht erlaubt, kostenlos sowohl eine kleine Handtasche als auch eine Kameratasche mitzunehmen – obwohl beide gemeinsam problemlos unter den Vordersitz gepasst hätten. Zulässig war dagegen die Mitnahme zusätzlicher Einkäufe, die erst nach der Sicherheitskontrolle am Flughafen erworben wurden, sofern auch diese unter dem Vordersitz verstaut werden konnten.
Das OLG Hamm sah für diese Differenzierung keine nachvollziehbare Rechtfertigung. Nach Auffassung des 13. Zivilsenats werden Fluggäste unangemessen benachteiligt, wenn ihnen unabhängig vom tatsächlichen Platzbedarf lediglich ein einziges Handgepäckstück gestattet wird. Entscheidend sei, dass mehrere kleinere Taschen denselben Raum beanspruchen können wie ein einzelnes Gepäckstück.
Auch Sicherheitsgründe ließ das Gericht nicht gelten. Gerade weil die Airline zusätzliche Einkäufe aus den Flughafenläden kostenlos zulasse, könne sie sich nicht darauf berufen, mehrere kleine Gepäckstücke seien aus Sicherheitsgründen problematisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die kostenlose Mitnahme einer Handtasche und einer Kameratasche nur deshalb erlaubt sein soll, weil eine der beiden Taschen erst nach der Sicherheitskontrolle gekauft wurde. Für diese Ungleichbehandlung fehle jeder sachliche Grund.
Maximalmaße blieben unbestritten
Ob die von der Airline vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm überhaupt den vom EuGH geforderten „vernünftigen Anforderungen“ an kostenfreies Handgepäck entsprechen, musste das OLG Hamm nicht entscheiden. Diese Frage ließ der Senat ausdrücklich offen. Die streitige Klausel war bereits deshalb unwirksam, weil sie Reisende ohne sachlichen Grund auf ein einziges Gepäckstück beschränkte.
In einem anderen Fall hat der EuGH bereits entschieden, dass angemessenes Handgepäck grundsätzlich Bestandteil der Personenbeförderung ist und nicht ohne Weiteres gesondert bepreist werden darf, sofern es vernünftigen Anforderungen hinsichtlich Gewicht und Größe entspricht (EuGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. C-487/12 – Vueling Airlines SA ./. Instituto Galego de Consumo).
Entscheidung: OLG Hamm, Urt. v. 07.07.2026, Az. 13 UKl 4/25


